Sachverhalt
Bei dem Verfahren ging es um die Frage, ob im Vereinigten Königreich gewährte Fördermittel für die Energieberatung Subventionen i.S.d. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie und damit als Entgelt von dritter Seite steuerbar sind oder nicht. Diese Frage war für Zahlungen einer britischen Agentur für Energiehilfemaßnahmen an eine GmbH zu entscheiden, deren Zweck darin bestand, einen sparsamen Energieverbrauch im Allgemeinen und insbesondere unter Bedürftigen zu fördern. Die GmbH, die mit ihrer Tätigkeit unzweifelhaft steuerbare und steuerpflichtige Umsätze bewirkte, hatte für jeden ihrer Kunden von der Agentur einen Pauschalbetrag erhalten (nach dem Förderungsprogramm hatte der Kunde - rechtlich - Anspruch auf diesen Betrag). Die GmbH war der Auffassung, bei dem Pauschalbetrag handele es sich um einen echten - nicht steuerbaren - Zuschuss. Die Zahlung hänge nicht unmittelbar mit dem Preis ihrer Umsätze zusammen, so dass sie gem. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie nicht in die Besteuerungsgrundlage einbezogen werden könne.
Entscheidung
Der EuGH hat mit Blick auf sein Urteil vom 22.11.2001, C-184/00, Office des produits wallons ASBL, entschieden, dass es sich bei dem Pauschalbetrag um ein Entgelt von dritter Seite i.S.d. Art. 11 Teil A Abs. 1 Buchst. a der 6. EG-Richtlinie handelt. Dabei ist der Gerichtshof offensichtlich davon ausgegangen, dass der Pauschalbetrag erkennbar im Interesse des Leistungsempfängers gezahlt wird und damit als Gegenleistung zur Besteuerungsgrundlage gehört. Der EuGH hat hier im Prinzip einen Einzelfall entschieden, obwohl er in Vorabentscheidungsverfahren lediglich dem nationalen Gericht Entscheidungshilfen an die Hand geben soll.
Hinweis
Nach dem Urteil stellt die Regelung für "Subventionen" auf ein Dreiecksverhältnis "Zahler der Subvention - Empfänger der Subvention (Leistender) - Leistungsempfänger" ab. Die Zahlung (Subvention) gehört zur Besteuerungsgrundlage, wenn sie als Gegenleistung einer Lieferung oder Dienstleistung zugeordnet werden kann, d.h. wenn ein wechselseitiger Zusammenhang zwischen Subvention und Leistung besteht. Dieser kann sich z.B. darin äußern (vgl. Schlussanträge der Generalanwältin Stix-Hackl vom 5.2.2002), dass das Recht auf Subvention mit der Verpflichtung, die Leistung auszuführen, einhergeht. Neue Erkenntnisse zur Zuschussproblematik oder Auswirkungen auf das deutsche Umsatzsteuerrecht ergeben sich durch das Urteil nicht.
Link zur Entscheidung
EuGH, Urteil vom 13.06.2002, C-353/00