Normenkette

§ 43 WEG, § 45 Abs. 1 WEG, § 19 FGG

 

Kommentar

Ein Beweisbeschluss des AG im WE-Verfahren, mit dem die Erholung eines Sachverständigengutachtens über Notwendigkeit und Erfolg von Dachsanierungsarbeiten angeordnet wird, ist keine gem. § 19 FGGanfechtbare Verfügung.

Hat das LG die Beschwerde gegen eine die Endentscheidung vorbereitende Verfügung des AG (also die Zwischenverfügung des gerichtlichen Beweisbeschlusses) als unzulässig verworfen, so besteht gegen diese landgerichtliche Entscheidung grundsätzlich auch die Möglichkeit der weiteren Beschwerde, und zwar unabhängig davon, ob auch die Erstbeschwerde (sofortige Beschwerde) zulässig war. Die weitere Beschwerde ist an keine Frist gebunden, weil auch die Erstbeschwerde an keine Frist gebunden war; diese richtete sich nämlich nicht gegen eine Entscheidung im Sinne des § 45 Abs. 1 WEG, sondern gegen eine Zwischenverfügung, die - wenn überhaupt - nur nach § 19 FGG anfechtbar ist.

Die Rechtsbeschwerde war jedoch als unbegründet zurückzuweisen, da die Zwischenverfügung (amtsrichterlicher Beweisbeschluss) nicht mit der Beschwerde nach WEG angegriffen werden konnte. Beschwerdefähig sind ausnahmsweise nur solche Zwischenverfügungen, die - für sich allein betrachtet - von einem Beteiligten ein bestimmtes Verhalten verlangen und damit in so erheblichem Maße in seine Rechte eingreifen, dass ihre selbstständige Anfechtbarkeit unbedingt geboten ist ( BayObLG, Entscheidung v. 18. 12. 1986, Az.: 2 Z 102/86). Bei einem Beweisbeschluss des AG liegt ein solcher belastender Eingriff in Einzelrechte nicht vor.

 

Link zur Entscheidung

( BayObLG, Beschluss vom 28.04.1988, BReg 2 Z 31/88)

zu Gruppe 7: Gerichtliches Verfahren

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