Leitsatz
Im Rahmen des Ehescheidungsverbundverfahrens hatte das AG den Versorgungsausgleich zwischen den Eheleuten geregelt. Gegen die Entscheidung zum Versorgungsausgleich wurde von einem der Versorgungsträger Beschwerde eingelegt. Es ging im Beschwerdeverfahren primär um die Frage, ob die von dem Antragsteller während der Ehezeit erworbenen Anwartschaften auf Versorgung der Pensionskasse der Firma Schenker & Co. GmbH VVAG als im Leistungsstadium statisch oder volldynamisch zu bewerten ist.
Sachverhalt
siehe Kurzzusammenfassung
Entscheidung
Das OLG hielt die Beschwerde für begründet.
Eine Versorgung könne dann als volldynamisch anerkannt werden, wenn sowohl die Anwartschaften als auch die Leistungen regelmäßig der allgemeinen Einkommensentwicklung angepasst würden. Dabei reiche es für die Annahme der Dynamik einer Versorgung im Anwartschaftsstadium nicht aus, wenn etwa die Beiträge an eine regelmäßig angepasste allgemeine Bemessungsgrundlage gekoppelt würden und das Mitglied infolgedessen mit jeder Anhebung dieser Bemessungsgrundlage entsprechend höhere Anwartschaften erwerben müsse (sog. Beitragsdynamik).
Vielmehr müsse der Wertzuwachs an eine unabhängig vom individuellen Versicherungsverlauf eintretende allgemeine Einkommensentwicklung geknüpft sein. Ein Rechtsanspruch auf Anpassung sei nicht erforderlich. Entscheidend sei vielmehr, ob der Wert dieses Anrechts tatsächlich in gleicher oder nahezu gleicher Weise steige wie derjenige eines in der gesetzlichen Rentenversicherung oder in der Beamtenversorgung begründeten Anrechts.
Um den volldynamischen Charakter zu bejahen, genüge es, dass der Zuwachs mit demjenigen in einer der beiden vom Gesetz als volldynamisch anerkannten Versorgungen Schritt halte. Dabei habe der BGH Anwartschaften als volldynamisch beurteilt, deren durchschnittlicher Zuwachs nicht mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten bzw. beamtenrechtlichen Anrechte zurückbleibe. Bei der Versorgung des Antragstellers bei der Pensionskasse sei in dem 10-Jahreszeitraum von 1995 bis 2004 ein Durchschnittswert von 3,36 % errechnet worden, der immer noch deutlich über den Durchschnittswerten bei der gesetzlichen Rente bzw. bei der Beamtenversorgung liege. Nach alledem seien in der Rückschau höhere Zuwächse bei der Pensionskasse als in der gesetzlichen Rentenversicherung bzw. bei der Beamtenversorgung zu verzeichnen. Auch eine Prognose der weiteren Entwicklung rechtfertige nicht die Annahme, dass die Versorgung der Pensionskasse um mehr als 1 % hinter der Dynamik der gesetzlichen Renten- bzw. beamtenrechtlichen Versorgung zurückbleiben werde.
Danach sei davon auszugehen, dass die Versorgung des Antragstellers bei der Pensionskasse der Firma Schenker & Co. GmbH im Leistungsstadium als volldynamisch zu bewerten sei.
Link zur Entscheidung
Brandenburgisches OLG, Beschluss vom 22.11.2005, 10 UF 127/05