Leitsatz (amtlich)
Weist der BFH die Revision zum Teil ab und hebt er zum anderen Teil das angefochtene Urteil unter Zurückverweisung der Sache an das FG auf, so kann er diesem die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens übertragen.
Normenkette
FGO §§ 126, 143 Abs. 2
Tatbestand
Gegenstand des Hauptsacheverfahrens waren die Gewerbesteuermeßbescheide für die Erhebungszeiträume 1957 bis 1964. Durch Urteil I R 137/69 vom 26. Mai 1971 (nicht veröffentlicht) hob der BFH das Urteil des FG auf, soweit es den Gewerbesteuermeßbetrag 1957 betraf und verwies die Sache insoweit an das FG zurück. Im übrigen wies er die Revision ab. Der BFH übertrug dem FG die Entscheidung über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens (§ 143 Abs. 2 FGO).
Im zweiten Rechtsgang setzte das FA den einheitlichen Gewerbesteuermeßbetrag 1957 herab. Die Beteiligten erklärten daraufhin die Hauptsache für erledigt.
Das FG entschied über die Kosten des Verfahrens einschließlich der der Revision nur hinsichtlich der Gewerbesteuermeßbetragssache 1957, da im übrigen - Streitjahre 1958 bis 1964 - seiner Ansicht nach die Sache nicht an das FG zurückverwiesen worden sei (Hinweis auf das Urteil des FG Düsseldorf VIII 490-491/66 E vom 26. April 1967, EFG 1967, 627).
Gegen den Beschluß des FG legten der Vertreter der Staatskasse beim BFH und das FA Beschwerde ein mit dem Antrag, die Kostenentscheidung des FG aufzuheben und dahin zu erkennen, daß das FG für die Kostenentscheidung des gesamten Revisionsverfahrens zuständig sei.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Beschwerden, denen das FG nicht abgeholfen hat, sind zulässig und begründet.
Das FG war nicht befugt, die ihm gemäß § 143 Abs. 2 FGO übertragene Entscheidung über die Kosten des gesamten Revisionsverfahrens auf das Streitjahr 1957 zu beschänken. Die Übertragung der Kostenentscheidung bildete einen (unselbständigen) Teil des Revisionsurteils. Infolge des zurückverweisenden Urteils des BFH war der Rechtsstreit nicht nur hinsichtlich des Streitjahres 1957, sondern im Kostenpunkt auch für die Streitjahre 1958 bis 1964 beim FG anhängig geworden. Allein schon aus diesem Grunde hätte das FG die volle, ihm übertragene Kostenentscheidung treffen müssen.
Im übrigen irrte das FG, wenn es annahm, die teilweise Aufhebung der Vorentscheidung und Zurückverweisung der Sache an das FG gemäß § 126 Abs. 3 Nr. 2 FGO habe eine Trennung des Revisionsverfahrens bewirkt. Vielmehr blieben die Einheitlichkeit des Verfahrens und der Entscheidung über die Revision unabhängig davon bestehen, daß sich für einen Teil der Streitsache mangelnde Spruchreife und daher insoweit die Notwendigkeit eines zweiten Rechtsganges ergab. Die Einheit des Revisionsverfahrens aber bedingt die Einheitlichkeit der Entscheidung über die Kosten der Revision, wie denn auch der Kostenfestsetzung ein einheitlicher Streitwert für die gesamte Revisionssache zugrunde zu legen ist. Der Grundsatz der Einheitlichkeit der Kostenentscheidung gilt nicht nur im Zivilprozeß (vgl. z. B. Rosenberg-Schwab, Zivilprozeßrecht, 10. Aufl. 1969, S. 405), sondern ebenso im Steuerprozeß (§ 155 FGO). Im Zivilprozeßrecht ist anerkannt, daß bei einer auch nur teilweisen Zurückverweisung der Sache an die Vorinstanz dieser die gesamte Kostenentscheidung vorbehalten bleibt (vgl. Wieczorek, Zivilprozeßordnung und Nebengesetze, Erläuterung A II a 3 zu § 97; Baumbach-Lauterbach, Zivilprozeßordnung, Anm. 1 B b zu § 97). Hätte der BFH mit der Aufhebung der Vorentscheidung hinsichtlich des Streitjahres 1957 auch die gesamte Kostenentscheidung des FG aufgehoben - wozu er befugt gewesen wäre -, so hätte das FG auch für die Kosten des finanzgerichtlichen Verfahrens eine einheitliche, die Streitjahre 1957 bis 1964 umfassende Kostenentscheidung zu treffen.
Die Kostenentscheidung des FG ist somit aufzuheben. Das FG wird nunmehr entsprechend dem Urteil des Senats I R 137/69 vom 26. Mai 1971 über die gesamten Kosten des Revisionsverfahrens zu entscheiden haben.
Fundstellen
Haufe-Index 69666 |
BStBl II 1972, 707 |
BFHE 1972, 19 |