Leitsatz (amtlich)
Die Vergünstigung aus § 17 Abs. 2 GrEStG Hamburg (= § 7 Abs. 2 GrEStG 1940) greift auch dann ein, wenn jeder der an der Gesamthand beteiligten Personen ein Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Grundstücks eingeräumt wird und anschließend einer oder einige den ihnen zugesprochenen Grundstücksteil in Natur erhalten, die anderen aber im Zuge der Teilung den ihnen zugesprochenen Grundstücksteil durch die Gesamthand - im Innenverhältnis je zu ihren Gunsten - veräußern lassen.
Normenkette
GrEStG Hamburg § 17 Abs. 2; GrEStG 1940 § 7 Abs. 2
Tatbestand
Der Kläger hatte mit mehreren anderen Personen in Gesellschaft bürgerlichen Rechts zwei Reihenhauskomplexe errichtet, jeweils bestehend aus zwei End- und drei Mittelhäusern. Gegenüber dem Grundbuchamt war die Teilung des Grundstücks gemäß § 8 des Wohnungseigentumsgesetzes (WEG) erklärt worden. Nach Verkauf von acht Häusern in Form des Wohnungseigentums schlossen die Gesellschafter mit dem Kläger einen Vertrag, nach dessen Inhalt der Kläger im Wege der "Privatentnahme zum Teilwert" aus dem Gesellschaftsvermögen das Wohnungseigentum an den beiden restlichen Häusern entnahm und als Entnahmewert 245 000 DM zu entrichten hatte.
Das Finanzamt hat entgegen dem Begehren des Klägers, den Erwerb gemäß § 17 Abs. 2 des hamburgischen Grunderwerbsteuergesetzes (GrEStG) freizustellen, nur gemäß § 16 Abs. 2 GrEStG einen Teil der Grunderwerbsteuer nicht erhoben.
Das Finanzgericht hat die Klage abgewiesen.
Mit der vom Finanzgericht zugelassenen Revision beantragt der Kläger, unter Aufhebung des angefochtenen Urteils den Grunderwerbsteuerbescheid vom ... Dezember 1973 in der Gestalt der Einspruchsentscheidung vom ... November 1974 aufzuheben. Er rügt Verletzung des § 17 GrEStG.
Entscheidungsgründe
Die Revision führt zur Aufhebung der angefochtenen Entscheidung und zur Zurückverweisung der Sache an das Finanzgericht zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung - FGO -).
Nach § 17 Abs. 2 Satz 1 GrEStG wird bei flächenweiser Teilung eines einer Gesamthand gehörenden Grundstücks von den an der Gesamthand beteiligten Personen die Steuer nicht erhoben, soweit der Wert des Teilgrundstücks, das der einzelne Erwerber erhält, dem Anteil entspricht, zu dem er am Vermögen der Gesamthand beteiligt ist. Die Vorschrift ist entsprechend bei der Begründung von Wohnungseigentum nach dem Wohnungseigentumsgesetz anzuwenden, wobei es irrelevant ist, ob die Teilung nach § 3 WEG vorgenommen ist oder eine nach § 8 WEG vorgenommene Teilung die Verteilung der Sondereigentumseinheiten ermöglicht.
Der Ansicht des Finanzgerichts, die Vergünstigung des § 17 Abs. 2 GrEStG könne nur dann eingreifen, wenn jedem der Gesamthänder eine Teilfläche (ein Teil einer wirtschaftlichen Einheit) in Natur zugewiesen werde, vermag der Senat nicht zu folgen. Die Vergünstigung kann auch dann eingreifen, wenn jeder der an der Gesamthand beteiligten Personen ein Anspruch auf einen entsprechenden Teil des Grundstücks eingeräumt wird und anschließend einer oder einige den ihnen zugesprochenen Grundstücksteil in Natur erhalten, die anderen aber im Zuge der Teilung den ihnen zugsprochenen Grundstücksteil durch die Gesamthand - im Innenverhältnis zu ihren Gunsten - veräußern lassen. Voraussetzung ist, daß ein einheitlicher Entschluß zur entsprechenden Teilung des gesamten Grundstücks im Sinne des § 2 Abs. 3 GrEStG vorliegt.
Da das Finanzgericht von seinem Standpunkt aus zu Recht keine Feststellungen darüber getroffen hat, ob eine derartige Teilung gewollt und vereinbart war, ist die nicht spruchreife Sache an das Finanzgericht zurückzuverweisen. Auf das Urteil des Senats vom 27. April 1977 II R 134/75 )BFHE 122, 358, BStBl II 1977, 677) wird hingewiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 73079 |
BStBl II 1979, 343 |
BFHE 1979, 67 |
DNotZ 1980, 392 |