Leitsatz (amtlich)
Die Vereinbarung einer auf ein Beamtengehalt bezogenen Wertsicherungsklausel im Rahmen eines Grundstücksveräußerungsvertrages rechtfertigt es nicht, eine höhere Grunderwerbsteuer durch Hinzuschätzung eines Zuschlages von 7 v. H. zur Gegenleistung anzufordern.
Normenkette
GrEStG § 10 Abs. 1, § 11 Abs. 1; AO § 217
Tatbestand
Der Kläger verpflichtete sich in dem Grundstücksüberlassungsvertrag vom 6. Juni 1963 u. a. zur Zahlung einer monatlichen Leibrente von 500 DM bis zum Lebensende der Berechtigten. Dieser Betrag war festgelegt unter Bezugnahme auf das monatliche Grundgehalt eines Staatsbeamten einer bestimmten Besoldungsordnung, Besoldungsgruppe und Dienstalterstufe. Bei einer jeweiligen Änderung - Erhöhung oder Verminderung - des Grundgehalts des angegebenen Staatsbeamten veränderte sich auch die Rente in demselben Betrag und ab demselben Zeitpunkt. Diese Vereinbarung wurde durch die Landeszentralbank genehmigt.
Das FA erhöhte bei der (als endgültig vorgenommenen) Steuerfestsetzung den nach § 16 BewG errechneten Kapitalwert der Rente wegen vereinbarter Wertsicherungsklausel im Wege der Schätzung (§ 217 AO) durch einen Zuschlag von 7 v. H. Die Steuer wurde Anfang Oktober 1963 entrichtet.
Mit seinem Einspruch wehrte sich der Kläger erfolglos gegen diesen Zuschlag, weil die Grunderwerbsteuer bereits vollwertig nach dem kapitalisiert errechneten Wert der Gegenleistung ermittelt sei, der Zuschlag also zu einer unzulässigen Steuererhöhung führe. Das FA begründet seine Einspruchsentscheidung unter Bezugnahme auf das Urteil des Senats II 205/51 U vom 8. Oktober 1952 (BFH 56, 770, BStBl III 1952, 295) damit, daß durch die Wertsicherungsklausel von vornherein unter bestimmten Voraussetzungen eine erhöhte Leistung gewährt worden sei, die deshalb bei der Steuerberechnung berücksichtigt werden müsse, und zwar zulässigerweise durch Schätzung gemäß § 217 AO. Das FA setzte die Steuer lediglich aus einem anderen Grund herab.
Auch die Berufung war erfolglos. Das FG vertrat die Auffassung, daß eine Rente mit Wertsicherungsklausel höher zu bewerten sei als eine gleichbleibende Rente. Außerdem beruhten die Besoldungserhöhungen zu einem nicht unbeträchtlichen Teil auf der Ausweitung des Anteils der Arbeitnehmer am Sozialprodukt. Bedenken gegen die Zulässigkeit der Schätzung ließ das FG dahingestellt, da gegenüber der Zuschätzung von nur 7 v. H. die zwischenzeitliche Gehaltserhöhung 16 v. H. betrage, eine Vorläufigkeitserklärung des Steuerbescheids bei Klageabweisung aber eine seit Inkrafttreten der FGO unzulässige Verböserung bedeute.
Die Revision stützt der Kläger im wesentlichen noch darauf, daß die Wertsicherungsklausel nicht die Berechnung des vereinbarten Kaufpreises, sondern allein die Sicherung für später fällige Rentenraten betreffe. Gegenüber dem von allen Finanzexperten längst verlassenen unrichtigen Grundsatz "Mark = Mark" müsse der wirtschaftlichen Betrachtung und der Entwicklung der Verhältnisse (§ 1 Abs. 2 und 3 StAnpG) Rechnung getragen werden. Der Kläger beantragt, die Steuer auf 4 809 DM herabzusetzen und die Kosten einschließlich der des Vorverfahrens dem Beklagten aufzuerlegen.
Das FA will an der Schätzung nicht mehr festhalten und beantragt deshalb, die Revision kostenpflichtig als unbegründet zurückzuweisen und die Steuer aus einer den zwischenzeitlichen Besoldungserhöhungen angepaßten höheren Gegenleistung durch Verböserung nunmehr vorläufig höher festzusetzen.
Der Kläger hat diesen Anträgen widersprochen.
Entscheidungsgründe
Aus den Gründen:
Die Revision ist begründet.
Der Senat hat in dem Urteil II 166/63 vom 14. November 1967 (BStBl II 1968, 43) entschieden, daß in Fällen der streitigen Art die durch eine nachträgliche Erhöhung der Beamtenbesoldung auf Grund einer Wertsicherungsklausel bedingte spätere nominelle Erhöhung der Kaufpreisrente grunderwerbsteuerrechtlich nicht zu einer Neufestsetzung einer Grunderwerbsteuer wegen höherer Gegenleistung führen kann. Der Wert der Gegenleistung bemißt sich vielmehr nach dem Kapitalwert der auch für die Zukunft als gleichwertig zu behandelnden Rente im Zeitpunkt der Verwirklichung des grunderwerbsteuerpflichtigen Erwerbsvorgangs (Zeitpunkt der Entstehung der Steuerschuld), ohne daß hierbei eine mögliche spätere nominelle Erhöhung der Rente zu berücksichtigen ist. Wegen der Begründung im einzelnen wird auf das oben angeführte Urteil II 166/63 Bezug genommen.
Aus den in diesem Urteil II 166/63 im einzelnen dargelegten Gründen steht in derartigen Fällen der Wert der Gegenleistung im Zeitpunkt der Entstehung der Grunderwerbsteuerschuld fest. Es fehlen deshalb nicht nur die Voraussetzungen für eine vorläufige Veranlagung gemäß § 100 AO, sondern bereits aus diesem Grund auch die Voraussetzungen für eine Erhöhung des Werts der Gegenleistung am Stichtag durch Ansatz eines Zuschlags im Wege der Schätzung gemäß § 217 AO.
Die Vorentscheidung, die Einspruchsentscheidung und der Steuerbescheid des FA, die von anderen rechtlichen Erwägungen ausgehen, waren aufzuheben.
Die Sache ist spruchreif.
Der Wert der - im übrigen nicht streitigen - Gegenleistung und die Grunderwerbsteuer waren antragsgemäß wie folgt zu berechnen: (folgt Steuerberechnung.)
Fundstellen
Haufe-Index 412832 |
BStBl II 1968, 45 |
BFHE 1968, 245 |