Verfahrensgang
LG Düsseldorf (Entscheidung vom 05.08.2019; Aktenzeichen 10 Js 6/19 7 Ks 1/19) |
Tenor
Die Gegenvorstellung des Untergebrachten gegen den Beschluss des Senats vom 26. Mai 2020 wird zurückgewiesen.
Gründe
Rz. 1
1. Mit Beschluss vom 26. Mai 2020 hat der Senat festgestellt, dass der Untergebrachte seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Düsseldorf vom 5. August 2019 wirksam zurückgenommen hat, und den Antrag des Untergebrachten auf Wiedereinsetzung in den Stand vor Ablauf der Frist zur Begründung des Rechtsmittels als unzulässig verworfen. Die gegen diese Entscheidung erhobene Anhörungsrüge hat der Senat mit Beschluss vom 1. September 2020 ebenfalls als unzulässig verworfen. Das anschließend eingegangene Gesuch des Untergebrachten, mit dem er die beteiligten Richter wegen Besorgnis der Befangenheit abgelehnt hat, hat der Senat mit Beschluss vom 12. Januar 2021 als nicht statthaft zurückgewiesen.
Rz. 2
Mit eigenhändigem Schreiben vom 20. Oktober 2021 hat der Untergebrachte beantragt, die Erklärung über die Rücknahme der Revision „als unzulässig zu verwerfen” (ihre Unwirksamkeit festzustellen) und das Revisionsverfahren „wieder aufzunehmen”. Zur Begründung hat er ausgeführt, die Rücknahmeerklärung sei nicht von ihm „geschrieben und geschickt worden”; vielmehr habe dies seine Familie ohne seine Kenntnis getan.
Rz. 3
2. Die Eingabe vom 20. Oktober 2021 ist als Gegenvorstellung gegen den Beschluss vom 26. Mai 2020 auszulegen, mit dem der Senat die Wirksamkeit der vom Untergebrachten erklärten Revisionsrücknahme festgestellt hat; denn mit der Eingabe wird geltend gemacht, dass diese Feststellung zu Unrecht ergangen ist.
Rz. 4
3. Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Rz. 5
a) Es ist bereits zweifelhaft, ob der Rechtsbehelf in einer Verfahrenskonstellation wie der hier zu beurteilenden noch zulässig erhoben werden kann. Soweit das Revisionsgericht mit einer Entscheidung die Rechtskraft des tatrichterlichen Urteils herbeigeführt hat, gilt, dass es ihm – außerhalb des Verfahrens nach § 356a StPO – versagt ist, sein Erkenntnis aufzuheben oder zu ändern. Deshalb ist eine Gegenvorstellung gegen eine derartige Entscheidung nicht zulässig (s. BGH, Beschlüsse vom 14. November 2014 – 3 StR 212/12, juris Rn. 3; vom 14. Mai 2019 – 3 StR 595/18, juris Rn. 3; KK-StPO/Paul, 8. Aufl., Vor § 296 Rn. 4 mwN). Der Frage, ob und inwieweit dieser Rechtsgedanke auf die feststellende Klärung einer bereits vorher durch Rechtsmittelrücknahme oder -verzicht eingetretenen Rechtskraft mit förmlicher Entscheidung des Rechtsmittelgerichts (s. BGH, Beschlüsse vom 10. April 1991 – 3 StR 354/90, BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 8; vom 12. Juli 2000 – 3 StR 257/00, NStZ 2001, 104; vom 14. Oktober 2014 – 3 StR 421/14, juris Rn. 2) zu übertragen ist, braucht hier nicht weiter nachgegangen zu werden.
Rz. 6
b) Die Gegenvorstellung ist jedenfalls unbegründet. Der Untergebrachte hat nichts vorgetragen, was eine von dem Senatsbeschluss vom 26. Mai 2020 abweichende Beurteilung der Wirksamkeit der Revisionsrücknahme rechtfertigen könnte. Er hatte den Einwand, er sei nicht der Verfasser der Rücknahmeerklärung gewesen, bereits zuvor mehrfach erhoben; allerdings hat der Senat dieses Vorbringen insbesondere im Hinblick auf weitere vom Untergebrachten stammende schriftliche Ausführungen nicht als durchgreifend erachtet. Die erneute unsubstantiierte Wiederholung des Einwands kann dem Rechtsbehelf nicht zum Erfolg verhelfen.
Rz. 7
4. Der Untergebrachte wird darauf hingewiesen, dass er auf weitere gleichartige Eingaben nicht mit einer Bescheidung rechnen kann.
Unterschriften
Schäfer, Paul, Berg, Anstötz, Kreicker
Fundstellen
Dokument-Index HI14982842 |