Verfahrensgang
Tenor
Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer sowie die Urkundsbeamtinnen Preuß und Kluckow wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge und die Gegenvorstellung gegen den Senatsbeschluss vom 1. März 2023 werden auf Kosten des Beklagten als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
1. Das Ablehnungsgesuch des Beklagten gegen den Vorsitzenden Richter Prof. Dr. Schoppmeyer sowie die Urkundsbeamtinnen Preuß und Kluckow ist unzulässig, weil die Rechtsbeschwerdeinstanz durch den nicht mehr abänderbaren Senatsbeschluss vom 1. März 2023 beendet ist.
Rz. 2
a) Der Senat ist in der eingangs benannten Besetzung zur Entscheidung über das Ablehnungsgesuch berufen. Bei eindeutig unzulässigen oder rechtsmissbräuchlichen Ablehnungsgesuchen sind die abgelehnten Richter an der weiteren Mitwirkung nicht gehindert. In diesen Fällen entscheidet - abweichend vom Wortlaut des § 45 Abs. 1 ZPO - das Gericht unter Mitwirkung der abgelehnten Richter und ohne Einholung einer dienstlichen Äußerung des abgelehnten Richters (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2019 - XI ZB 13/19, ZInsO 2019, 2179 Rn. 4 mwN).
Rz. 3
b) Das Ablehnungsgesuch des Beklagten ist offensichtlich unzulässig.
Rz. 4
Nach vollständigem Abschluss einer Instanz ist ein Ablehnungsgesuch grundsätzlich nicht mehr zulässig, weil die beteiligten Richter ihre richterliche Tätigkeit im konkreten Verfahren damit beendet haben; die getroffene Entscheidung kann von dem Gericht, dem die im Anschluss daran abgelehnten Richter angehören, nicht mehr geändert werden (BGH, Beschluss vom 11. Juli 2007 - IV ZB 38/06, MDR 2007, 1331 Rn. 5; vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3).
Rz. 5
Aus diesen Gründen führt eine von vornherein unzulässige Anhörungsrüge (§ 321a ZPO) nicht dazu, dass das durch eine abschließende Entscheidung untergegangene Ablehnungsrecht wiederauflebt. Bei einem unzulässigen Rechtsbehelf scheidet ein Eintritt in eine erneute Sachprüfung aus (BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3, 5; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 4).
Rz. 6
2. Die im vorliegenden Verfahren von dem Beklagten erhobene Anhörungsrüge ist mangels Vertretung durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 29. Mai 2013 - IX ZB 7/13, juris Rn. 3; vom 30. August 2016 - I ZB 10/15, juris Rn. 5; vom 1. Dezember 2021 - IX ZR 220/20, juris Rn. 1). Dies gilt entsprechend für die von ihm erhobene Gegenvorstellung (vgl. BGH, Beschluss vom 17. Mai 2018 - I ZR 195/15, NJW-RR 2018, 1461 Rn. 6). Dem Beklagten war auch kein Notanwalt beizuordnen, der für ihn eine Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung hätte erheben können. Es kann dahingestellt bleiben, ob sein Antrag zur Beiordnung eines Notanwalts im Rahmen der Rechtsbeschwerde auch für die Anhörungsrüge oder Gegenvorstellung fortwirkt. Die Rechtsverfolgung wäre jedenfalls aussichtslos. Der Senat hat im Beschluss vom 1. März 2023 das als übergangen gerügte Vorbringen des Beklagten vollständig berücksichtigt und zugrunde gelegt. Der Sache nach beanstandet der Beklagte nicht eine Gehörsverletzung, sondern das Ergebnis der rechtlichen Würdigung durch den Senat. Auf einen abweichenden rechtlichen Standpunkt kann die Anhörungsrüge nach § 321a ZPO jedoch nicht gestützt werden. Die Gegenvorstellung war nach rechtskräftigem Abschluss des Verfahrens von vornhinein unzulässig (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Oktober 2018 - IX ZB 31/18, BGHZ 220, 90 Rn. 12 ff).
Rz. 7
3. Der Beklagte kann nicht damit rechnen, Antwort auf weitere Eingaben in dieser Sache zu erhalten.
Schoppmeyer |
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Möhring |
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Röhl |
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Harms |
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Weinland |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15806217 |