Tenor
Die Untersuchungshaft hat fortzudauern.
Eine etwa erforderliche weitere Haftprüfung durch den Bundesgerichtshof findet in drei Monaten statt.
Bis zu diesem Zeitpunkt wird die Haftprüfung dem Oberlandesgericht Düsseldorf übertragen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Der Angeschuldigte ist am 1. August 2018 vorläufig festgenommen worden und befindet sich aufgrund Haftbefehls des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2018 (4 BGs 158/18) seit diesem Tag ununterbrochen in Untersuchungshaft.
Rz. 2
Gegenstand des Haftbefehls sind die Vorwürfe, der Angeschuldigte habe von 2006 bis Mai 2009 in Sri Lanka in 17 Fällen sich als Mitglied an einer Vereinigung im außereuropäischen Ausland („Liberation Tigers Tamil Eelam”; fortan: LTTE) beteiligt, deren Zwecke oder deren Tätigkeit darauf gerichtet gewesen seien, Mord (§ 211 StGB), Totschlag (§ 212 StGB) oder Kriegsverbrechen (§§ 8, 9, 10, 11 oder 12 VStGB) zu begehen, davon in 16 Fällen zugleich, gemeinschaftlich handelnd, eine nach dem humanitären Völkerrecht zu schützende Person getötet und gegen diese die Todesstrafe vollstreckt, ohne dass die Person in einem unparteiischen Gerichtsverfahren, das die völkerrechtlich erforderlichen Rechtsgarantien geboten habe, abgeurteilt worden sei, strafbar nach § 8 Abs. 1 Nr. 1, 7, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB.
Rz. 3
Der Senat hat mit Beschluss vom 20. Februar 2019 (AK 4/19) die Fortdauer der Untersuchungshaft über sechs Monate hinaus angeordnet. In den Gründen der Entscheidung hat er ausgeführt, der Angeschuldigte sei auf der Grundlage des bislang ermittelten – dort im Kern wiedergegebenen – Sachverhalts dringend verdächtig, sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 17 Fällen, davon in 16 Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB strafbar gemacht zu haben.
Rz. 4
Der Generalbundesanwalt hat am 5. April 2019 Anklage gegen den Angeschuldigten zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Laut Anklageschrift vom 4. April 2019 ist er hinreichend verdächtig, sich wegen mitgliedschaftlicher Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 29 Fällen, davon in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen, in zwei weiteren Fällen jeweils mit Totschlag und in elf weiteren Fällen jeweils mit versuchtem Totschlag (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1, § 212 Abs. 1, §§ 22, 23 Abs. 1, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) strafbar gemacht zu haben. Die Anklageschrift enthält nach wie vor die haftbefehlsgegenständlichen Vorwürfe von Kriegsverbrechen nach § 8 Abs. 1 Nr. 1 VStGB, allerdings mit den Änderungen, dass dem Angeschuldigten die mittäterschaftliche Beteiligung an der Tötung von 15 statt 16 gefangengenommenen Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee angelastet wird und diese Taten zeitlich abweichend (im Zeitraum zwischen Februar und Mitte August 2008 anstelle – wie im Haftbefehl – zwischen April und Dezember 2008) einzuordnen sind. Über die im Haftbefehl erhobenen Vorwürfe hinaus werden – bereits dort erwähnte – mutmaßliche Schüsse des Angeschuldigten auf an einer Straße bei M. eintreffende sri-lankische Regierungssoldaten im März 2009 als zwei vollendete und elf versuchte eigenhändige Totschlagsdelikte bewertet.
Rz. 5
Mit Beschluss vom 7. Mai 2019 hat der 7. Strafsenat des Oberlandesgerichts Düsseldorf die Fortdauer der Untersuchungshaft für erforderlich gehalten.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
Die Voraussetzungen der Untersuchungshaft auch über neun Monate hinaus liegen vor.
Rz. 7
1. Gegenstand der Haftprüfung ist der vollzogene und vorgelegte Haftbefehl des Ermittlungsrichters des Bundesgerichtshofs vom 2. August 2018 mit der Maßgabe, dass die Anklageschrift vom 4. April 2019 dem Angeschuldigten hinsichtlich der mittäterschaftlichen Beteiligung an der Tötung von gefangengenommenen Soldaten der sri-lankischen Regierungsarmee 15 statt 16 Taten vorwirft. Die in Wegfall geratene materiellrechtliche Tat unterliegt somit nicht mehr dem Verfolgungswillen des Generalbundesanwalts (s. BGH, Beschluss vom 6. Dezember 2017 – AK 63/17, NStZ-RR 2018, 53, 54). Die im Vergleich zum Haftbefehl unwesentlich abweichende zeitliche Einordnung der 15 Kriegsverbrechen in der Anklageschrift berührt die Nämlichkeit dieser Taten nicht, weil andere gleichgebliebene Umstände das Geschehen hinreichend individualisieren, sodass Zweifel an der prozessualen Tatidentität und eine Verwechslungsgefahr mit etwaigen anderen ähnlichen Taten ausgeschlossen sind (vgl. hierzu LR/Stuckenberg, StPO, 26. Aufl., § 264 Rn. 96 m. Nachw.).
Rz. 8
Darauf, ob – wofür Vieles spricht – die dem Angeschuldigten mit der Anklageschrift angelasteten 13 eigenhändigen (versuchten) Totschlagsdelikte zum Nachteil der an der Straße bei M. eintreffenden sri-lankischen Regierungssoldaten im März 2009 Gegenstand der Haftprüfung sind, kommt es für die Haftfrage nicht an. Denn bereits der fortbestehende dringende Verdacht einer mitgliedschaftlichen Beteiligung an einer ausländischen terroristischen Vereinigung in 16 Fällen, davon in 15 Fällen jeweils in Tateinheit mit Kriegsverbrechen gegen Personen (§ 8 Abs. 1 Nr. 1, Abs. 6 Nr. 2 VStGB, § 129a Abs. 1 Nr. 1, § 129b Abs. 1 Satz 1 bis 3, § 25 Abs. 2, §§ 52, 53 StGB) trägt die Fortdauer der Untersuchungshaft.
Rz. 9
2. Wegen der Einzelheiten der dem Angeschuldigten angelasteten letztgenannten 16 Taten, der den dringenden Tatverdacht begründenden Umstände, der Haftgründe und der Versagung einer Haftverschonung nimmt der Senat Bezug auf die Gründe seiner Haftfortdauerentscheidung vom 20. Februar 2019. Hinsichtlich der Beweislage verweist er ergänzend auf das in der Anklageschrift des Generalbundesanwalts vom 4. April 2019 dargelegte wesentliche Ergebnis der Ermittlungen; dies gilt insbesondere auch für die Änderung des Tatzeitraums (s. dort S. 45).
Rz. 10
3. Der weitere Vollzug der Untersuchungshaft steht weiterhin nicht außer Verhältnis zur Bedeutung der Sache und der im Fall einer Verurteilung zu erwartenden Strafe (§ 120 Abs. 1 Satz 1 StPO).
Rz. 11
4. Die Voraussetzungen für die Fortdauer der Untersuchungshaft über neun Monate hinaus (§ 121 Abs. 1, § 122 Abs. 4 Satz 2 StPO) sind gegeben. Die besondere Schwierigkeit und der Umfang des Verfahrens haben ein Urteil bislang noch nicht zugelassen und rechtfertigen den weiteren Vollzug der Untersuchungshaft. Das Verfahren ist auch nach der Haftfortdauerentscheidung des Senats vom 20. Februar 2019 hinreichend gefördert worden.
Rz. 12
Das auftragsgemäß erstattete Sachverständigengutachten zu dem bewaffneten Konflikt in Sri Lanka und der LTTE datiert auf den 15. März 2019. Der Generalbundesanwalt hat am 5. April 2019 Anklage zum Oberlandesgericht Düsseldorf erhoben. Der Vorsitzende des 7. Strafsenats hat mit Verfügung vom selben Tag die Zustellung der Anklageschrift sowie deren Übersetzung angeordnet. Weiter ist dem Angeschuldigten und dessen Verteidigern mitgeteilt worden, es bestehe Gelegenheit bis zum Ablauf eines Monats nach Zustellung der übersetzten Anklageschrift, sich im Sinne des § 201 Abs. 1 Satz 1 StPO zu erklären. Am 6. Mai 2019 ist die Übersetzung an den Angeschuldigten versandt worden.
Unterschriften
Schäfer, Spaniol, Berg
Fundstellen
Dokument-Index HI13198184 |