Verfahrensgang

Saarländisches OLG (Entscheidung vom 19.04.2023; Aktenzeichen 5 Sa 3/23)

LG Saarbrücken (Entscheidung vom 27.03.2023; Aktenzeichen 4 O 57/23)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 29.08.2023; Aktenzeichen I ZB 36/23)

 

Tenor

Die Nichtzulassungsbeschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des 5. Zivilsenats des Saarländischen Oberlandesgerichts vom 19. April 2023 wird verworfen.

Der Antrag des Antragstellers auf Beiordnung eines beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts wird abgelehnt.

 

Gründe

Rz. 1

1. Die vom Antragsteller eingelegte Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Das Beschwerdegericht hat die Rechtsbeschwerde in dem Beschluss vom 19. April 2023 nicht gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO zugelassen. Diese Entscheidung ist nicht anfechtbar. Der Gesetzgeber hat bewusst von der Möglichkeit einer Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde abgesehen. Ein Rechtsmittel gegen die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist auch nicht von Verfassungs wegen geboten (vgl. BGH, Beschluss vom3. November 2016 - I ZB 86/16, juris Rn. 1; Beschluss vom 9. November 2017 - I ZB 64/17, juris Rn. 1; Beschluss vom 22. Januar 2019 - I ZB 101/18, juris Rn. 1; Beschluss vom 23. März 2021 - I ZB 5/21, I ZB 6/21, I ZB 7/21, juris Rn. 3, jeweils mwN).

Rz. 2

2. Dem Antragsteller ist kein beim Bundesgerichtshof zugelassene Rechtsanwalt beizuordnen. Aus den vorstehenden Gründen erscheint die vom Antragsteller beabsichtigte Rechtsverfolgung als aussichtslos (§ 114 Abs. 1 Satz 1, § 78b Abs. 1 ZPO).

Koch     

Löffler     

Schwonke

Feddersen     

Odörfer     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15782914

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