Leitsatz (amtlich)
§ 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Urkundsbeteiligten oder seines Rechtsvorgängers enthalten.
Normenkette
BeurkG § 51
Verfahrensgang
LG Passau (Beschluss vom 14.02.2019; Aktenzeichen 2 T 131/18) |
Tenor
Dem Antragsteller wird für das Rechtsbeschwerdeverfahren Verfahrenskostenhilfe unter Beiordnung von Rechtsanwalt S. bewilligt.
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des LG Passau - 2. Zivilkammer - vom 14.2.2019 wird auf Kosten des Antragstellers zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens beträgt 5.000 EUR.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit Beschluss vom 12.2.2018 wurde das Insolvenzverfahren über den Nachlass des am 7.1.2016 verstorbenen - von dem Freistaat Bayern beerbten - E. S. (fortan Erblasser) wegen Zahlungsunfähigkeit und Überschuldung eröffnet. Der Antragsteller wurde zum Insolvenzverwalter bestellt. Mit Schriftsatz vom 19.4.2018 beantragte der Antragsteller bei dem eingangs bezeichneten Notar (fortan Notar) und dessen Sozius die Fertigung von nicht beglaubigten Zweitschriften sämtlicher Urkunden, die sich im Besitz der Notare befinden und den Erblasser als Urkundsbeteiligten ausweisen, "soweit es um Urkunden geht, die im Zusammenhang mit dem privaten und/oder geschäftlichen Vermögen des Erblassers stehen". Nach einem Hinweis des Notars auf die Notwendigkeit einer Konkretisierung der Urkunden, von denen Abschriften erteilt werden sollten, und auf seine Verpflichtung zur notariellen Verschwiegenheit teilte der Antragsteller mit, er habe keine Möglichkeit, die Vermögenswerte des Erblassers als Insolvenzverwalter zu überprüfen, da dessen Witwe sämtliche Unterlagen vernichtet habe.
Rz. 2
Mit Beschluss vom 25.6.2018 hat der Notar unter Ergänzung und Vertiefung seiner Ausführungen dem Antragsteller mitgeteilt, dass die beantragten Abschriften nicht erteilt werden müssten. Dagegen hat der Antragsteller Beschwerde eingelegt und beantragt, Abschriften aller bei dem Notar vorliegenden notariellen Urkunden den Erblasser betreffend zu fertigen und auszuhändigen, hilfsweise, ihm sämtliche Urkundennummern der Urkunden im Besitz des Notariats zu benennen, die den Erblasser betreffen, weiter hilfsweise sämtliche Urkundennummern der Urkunden im Besitz des Notariats zu benennen, die das Vermögen oder Vermögensverfügungen des Erblassers betreffen. Der Notar hat der Beschwerde nicht abgeholfen. Das LG hat die Beschwerde des Antragstellers zurückgewiesen. Dagegen wendet sich dieser mit der von dem LG zugelassenen Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 3
Nach Auffassung des Beschwerdegerichts ist die Beschwerde des Antragstellers zulässig, aber unbegründet. Der Antragsteller sei zwar als Partei kraft Amtes Rechtsnachfolger des Erblassers i.S.v. § 51 Abs. 1 Halbs. 2 BeurkG. Ihm stehe aber ein Anspruch auf Fertigung von beglaubigten Zweitschriften aller Urkunden des Erblassers, soweit sie im Zusammenhang mit dessen privatem und/oder geschäftlichem Vermögen stünden, nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG nicht zu. Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach der genannten Vorschrift beziehe sich jeweils auf eine bestimmte Urkunde bzw. die Ausfertigung einer bestimmten Urkunde. In der Rechtsprechung der Obergerichte und in der Literatur sei deshalb anerkannt, dass der Antragsteller konkret und so genau wie möglich bezeichnen müsse, auf welche Urkunde sich sein Auskunftsbegehren beziehe. Einem Ausforschungsersuchen dürfe der Notar nicht nachkommen. Für einen Nachlassinsolvenzverwalter gelte nichts anderes. Dass dieser eine hoheitliche Aufgabe wahrnehme und auch eine Ordnungsfunktion erfülle, führe zu keiner anderen Beurteilung. § 51 Abs. 1 BeurkG sei ein gesetzlicher Ausnahmetatbestand zur notariellen Pflicht zur Verschwiegenheit gem. § 18 Abs. 1 BNotO. Er sei als solcher eng und unter Berücksichtigung der notariellen Verschwiegenheitspflicht auszulegen.
III.
Rz. 4
Diese Erwägungen halten einer rechtlichen Prüfung stand.
Rz. 5
1. Die Beschwerde des Antragstellers ist statthaft und auch sonst zulässig. Der Antragsteller hat die Erteilung von Abschriften beantragt. Diese gehört zu den Amtstätigkeiten eines Notars, gegen deren Verweigerung nach § 54 Abs. 1 BeurkG die Beschwerde statthaft ist. Die Beschwerde ist auch im Übrigen zulässig.
Rz. 6
2. Das Rechtsmittel ist aber unbegründet.
Rz. 7
a) Nach nahezu einhelliger Auffassung folgt aus dem Anspruch auf Erteilung von Abschriften weder die Verpflichtung des Notars, dem Antragsteller pauschal Abschriften aller Urkunden zu erteilen, an denen dieser bzw. - bei einer Partei kraft Amtes - der Schuldner bzw. Erblasser beteiligt war, noch ein Anspruch auf Auskunft des Notars darüber, ob der Antragsteller bzw. Schuldner oder Erblasser überhaupt an Urkunden beteiligt war. Der Anspruch auf Erteilung von Abschriften nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG beziehe sich nur auf einzelne Urkunden, die konkret und so genau wie möglich bezeichnet werden müssten (OLG Düsseldorf, RNotZ 2006, 72; LG Freiburg, ZEV 2015, 669 [Ls] = juris Rz. 11; , BeurkG/DONot, 8. Aufl., § 51 BeurkG Rz. 4; BeckOGK/ [1.4.2021] § 51 BeurkG Rz. 53; , BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rz. 16a; , BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rz. 11; , BGB, [2017] BeurkG Rz. 649 Abs. 3; , BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rz. 1; im Ergebnis ebenso für Klage gegen den Notar: OLG Brandenburg, AnwBl. 1996, 474, 475; OLG Schleswig, ZIP 2013, 1633, 1634; offenlassend LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783, 1784).
Rz. 8
b) Diese Auffassung trifft zu.
Rz. 9
aa) Allerdings kann nach § 51 Abs. 1 Halbs. 1 Nr. 1, Abs. 3 BeurkG jeder, von dem oder für den bei Errichtung einer Niederschrift eine Willenserklärung abgegeben worden ist, von dem Notar die Erteilung einer Ausfertigung oder - hier - Abschrift verlangen. Der Notar ist zur Erteilung der Abschriften bei Vorliegen dieser Voraussetzungen verpflichtet; er hat keinen Ermessensspielraum (OLG Hamm, Beschl. v. 13.7.2011 - 11 U 234/09, juris Rz. 62; OLG Karlsruhe, DNotZ 2008, 139, 140; LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783; , BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rz. 2; , BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rz. 1; , BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rz. 8). Der Anspruch ist nicht von dem Nachweis eines berechtigten Interesses abhängig (vgl. Entwurfsbegründung in BT-Drucks. V/3282, 41). Er steht auch nicht nur dem Urkundsbeteiligten selbst zu, sondern nach § 51 Abs. 1 Halbs. 2 BeurkG auch dessen Rechtsnachfolger. Unbestritten ist, dass der Begriff des Rechtsnachfolgers im Sinne dieser Vorschrift nicht nur Einzel- oder Gesamtrechtsnachfolger des Urkundsbeteiligten, sondern auch Parteien kraft Amtes umfasst wie den Insolvenzverwalter (LG Darmstadt, notar 2009, 255; , BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rz. 6; , BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rz. 25; , BGB [2017], BeurkG Rz. 647 Abs. 4; , BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rz. 13), den Testamentsvollstrecker (Senat, Beschl. v. 31.1.2013 - V ZB 168/12, NJW-RR 2013, 697 Rz. 22), den Nachlassverwalter (, a.a.O.) und einen Nachlassinsolvenzverwalter (, a.a.O.), um den es hier geht.
Rz. 10
bb) Parteien kraft Amtes können zwar nur die Abschriften solcher Urkunden verlangen, die einen Bezug zu ihrem Amt - hier also zum Insolvenzverfahren über den Nachlass - haben (LG Mannheim, ZInsO 2001, 380, 381, , BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rz. 10; , BNotO, 5. Aufl., § 51 BeurkG Rz. 11; , BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rz. 25; , BGB [2017], BeurkG Rz. 647 Abs. 4; , BeurkG, 19. Aufl., § 51 Rz. 10; , DNotZ 2005, 261, 280). Davon wäre aber auszugehen, wenn Vermögensinteressen des Schuldners bzw. hier des Nachlasses betroffen sind (LG Mannheim, ZInsO 2001, 380, 381; LG Darmstadt, ZIP 2008, 1783, 1784; , BeurkG, 8. Aufl., § 51 Rz. 10).
Rz. 11
cc) Richtig ist schließlich, dass die Verpflichtung des Notars zur Erteilung von Abschriften an die Beteiligten nach Maßgabe von § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG als spezialgesetzliche Regelung der allgemeinen Verpflichtung des Notars zur Verschwiegenheit vorgeht. Der Anspruch der Urkundsbeteiligten auf die Erteilung von Abschriften gem. § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG kann nicht an dem fehlenden Einverständnis der übrigen an dem Urkundengeschäft Beteiligten scheitern. Die Pflicht des Notars zur Verschwiegenheit besteht im Interesse derjenigen, deren persönlichen oder wirtschaftlichen Verhältnisse er bei seiner Amtstätigkeit erfahren hat. Diese Verhältnisse haben die Urkundsbeteiligten, soweit für das Urkundengeschäft von Belang, bereits in der Urkunde preisgegeben. Ein Interesse der anderen Beteiligten an der Geheimhaltung ihrer persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse ist deshalb nicht schutzwürdig (Senat, Beschl. v. 31.1.2003 - V ZB 168/12, NJW-RR 2013, 697 Rz. 20).
Rz. 12
dd) In der Verpflichtung zur Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften nach Maßgabe von § 51 BeurkG findet die Ausnahme von der notariellen Verschwiegenheitspflicht des Notars nach § 18 BNotO aber auch ihre Grenze. § 51 BeurkG verpflichtet den Notar weder dazu, einem Urkundsbeteiligten oder seinem Rechtsnachfolger Auskunft darüber zu erteilen, ob er oder sein Rechtsvorgänger überhaupt an der Errichtung von Niederschriften beteiligt waren, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden, noch dazu, ihnen alle Niederschriften zu benennen, an denen diese beteiligt waren. Der Notar ist auch nicht verpflichtet, einem pauschalen Antrag auf Erteilung von Abschriften aller Niederschriften zu entsprechen, die Erklärungen des Antragstellers oder seines Rechtsvorgängers enthalten.
Rz. 13
(1) Das ergibt sich aus der Entstehungsgeschichte der Vorschrift und dem mit ihr verfolgten Zweck. Der Gesetzgeber hat sich, landesrechtlichen Vorbildern folgend, dafür entschieden, nur dem Urkundsbeteiligten und seinem Rechtsnachfolger einen Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften von Niederschriften einzuräumen, die Willenserklärungen des Urkundsbeteiligten enthalten. Er hat sich ausdrücklich dagegen entschieden, Ansprüche auf Auskunft oder Erteilung von Abschriften für andere Personen einzuführen, die es damals in einigen Landesrechten gab. Grund dafür war, dass er das Vertrauen des rechtsuchenden Publikums in die Verschwiegenheit der Notare nicht enttäuschen wollte (Entwurfsbegründung in BT-Drucks. V/3282, 41). Er hat sich damit inhaltlich auf eine Regelung beschränkt, die Ausdruck einer an die Errichtung der konkreten Niederschrift anknüpfenden nachwirkenden notariellen Fürsorge ist. Die Urkundsbeteiligten sollen nicht nur aus Anlass der Errichtung der Niederschrift eine Abschrift oder Ausfertigung erhalten, sondern auch später noch zusätzlich oder ersatzweise Abschriften oder Ausfertigungen erhalten können. Ausgangspunkt ist deshalb die konkrete Niederschrift, um deren Abschriften es geht.
Rz. 14
(2) Solche Ausfertigungen und Abschriften erhalten die Urkundsbeteiligten nach § 51 Abs. 1 und 3 BeurkG nur auf Verlangen. Sie müssen dazu einen Antrag stellen, der die Niederschriften, von denen Ausfertigungen oder Abschriften erteilt werden sollen, hinreichend bestimmt bezeichnet (BeckOGK/ [1.4.2021], § 51 BeurkG Rz. 53; , BeurkG, 3. Aufl., § 51 Rz. 11). Was das konkret bedeutet, legt das Gesetz zwar nicht ausdrücklich fest. Die Anforderungen lassen sich aber aus der aufgezeigten Zielsetzung der Vorschrift ableiten. Die Urkundsbeteiligten sollen Ausfertigungen und Abschriften von Niederschriften erhalten können, die "ihre" Erklärungen vor dem Notar enthalten. Sie müssen dazu aufzeigen, dass sie vor dem Notar überhaupt eine Niederschrift errichtet haben und die Niederschrift - insb. durch Angabe der Nummer in der Urkundenrolle, des Errichtungsdatums, des Urkundenthemas bzw. der daran Beteiligten - so genau bezeichnen, dass der Notar sie auffinden kann. Ihrer Mitwirkungspflicht (vgl. § 27 FamFG; zum Charakter als Pflicht: , FamFG, 20. Aufl., § 27 Rz. 1 m.w.N.) sind die Urkundsbeteiligten auch nicht enthoben, wenn sie die ihnen bei Errichtung der Niederschrift erteilte Abschrift verloren haben und z.B. die Nummer in der Urkundenrolle nicht mehr nennen können. In solchen Fällen wird sie der Notar zwar unter Nutzung seiner Erkenntnismöglichkeiten aus der Urkundenrolle und dem Beteiligtenverzeichnis (vgl. §§ 8, 13 DONot) unterstützen (, BGB [2017], BeurkG Rz. 649 Abs. 3). Der Urkundsbeteiligte muss dem Notar aber, sofern dies nicht offensichtlich ist, aufzeigen, dass es um eine konkrete Urkunde geht, die von dem Notar errichtet wurde oder verwahrt wird, und die Urkunde zumindest nach Errichtungszeitraum und Gegenstand konkretisieren.
Rz. 15
(3) Der von dem Antragsteller angeführte Gesichtspunkt, er könne das ihm übertragene Amt eines Nachlassinsolvenzverwalters nicht sachgerecht ausfüllen, wenn er von den Notariaten keine Informationen über Vermögensverfügungen des Erblassers erhalte, rechtfertigt eine andere Beurteilung nicht. Der Gesetzgeber hat sich bei der Schaffung von § 51 BeurkG bewusst für einen engen, an die Errichtung der konkreten Niederschrift anknüpfenden Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften entschieden. Das Motiv für diese enge Regelung - der Schutz des Vertrauens in die Verschwiegenheit des Notars - und die Regelung in § 51 Abs. 4 BeurkG lassen eine erweiternde Auslegung der Vorschrift nicht zu. Nach der genannten Regelung bleiben gesetzliche Mitteilungspflichten unberührt; solche hat der Gesetzgeber für den Bereich des Insolvenzrechts aber nicht geschaffen.
Rz. 16
ee) Danach sind sowohl der Hauptantrag des Antragstellers auf Erteilung von Abschriften aller von dem Notariat errichteten oder verwahrten Niederschriften mit Vermögensbezug, die Erklärungen des Erblassers enthalten, als auch die Hilfsanträge auf Mitteilung der Urkundennummern aller bzw. aller Niederschriften mit Vermögensbezug unbegründet.
Rz. 17
(1) Der Antragsteller hat mit keinem Wort erläutert, was ihn zu der Annahme veranlasst hat, der Erblasser könne überhaupt an Niederschriften beteiligt gewesen sein, die in dem Notariat errichtet wurden oder verwahrt werden. Das versteht sich auch nicht von selbst, zumal der Erblasser seinen letzten Wohnsitz in F. hatte und sich nicht erschließt, was ihn zu dem Notariat in R. geführt haben könnte. Der Antrag war mithin ins Blaue hinein gestellt. Mit solchen Anträgen muss sich ein Notar nicht, jedenfalls nicht inhaltlich befassen.
Rz. 18
(2) In dem Antrag wird auch ein Bezug zu konkreten Niederschriften nicht hergestellt. In zeitlicher Hinsicht ist der Antrag nicht eingegrenzt; es wird die Erteilung von Abschriften aller Niederschriften beantragt, an denen der Erblasser beteiligt war. In gegenständlicher Hinsicht wird nur allgemein auf wirtschaftliche und vermögensrechtliche Aktivitäten des Erblassers hingewiesen und das Stichwort Vermögensverfügungen genannt. Der Notwendigkeit einer zumindest ansatzweisen Konkretisierung der Niederschriften ist der Antragsteller als Nachlassinsolvenzverwalter nicht deshalb enthoben, weil die dem Erblasser erteilten Abschriften durch dessen Witwe vernichtet worden sind. Er muss, wie jeder andere Antragsteller auch, darlegen, um welche Art von Niederschriften es sich handelte und aus welchem Zeitraum sie stammen.
Rz. 19
(3) Das Vorgehen des Antragstellers zeigt, dass es ihm nicht um die Erteilung von Abschriften konkreter Niederschriften, die bei dem angegangenen Notariat errichtet wurden, sondern darum geht, auf dem "Umweg" eines Antrags auf Erteilung von Abschriften auszuforschen, ob der Erblasser überhaupt bei dem Notariat Niederschriften hat errichten lassen und welchen Inhalt sie ggf. haben. Auf eine entsprechende Auskunft hat der Antragsteller aber, wie ausgeführt, keinen Anspruch. Der Anspruch auf Erteilung von Ausfertigungen und Abschriften nach § 51 BeurkG hat nicht den Zweck, ihm dennoch dazu zu verhelfen.
IV.
Rz. 20
Die Kostenentscheidung beruht auf § 54 Abs. 2 BeurkG, § 84 FamFG, die Festsetzung des Gegenstandswerts auf § 36 Abs. 3 GNotKG.
Fundstellen