Leitsatz (amtlich)
Der Grundsatz, daß sich bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers (bei Aufrechterhaltung des Antrags des Beklagten auf Klageabweisung) der Streitwert in der Regel nach dem Kosteninteresse der Parteien bestimmt, ist jedenfalls dann nicht anwendbar, wenn in einer Ehrenschutzsache auch nach tatsächlicher Erledigung das Interesse der Parteien an einer mittelbaren Rechtfertigung des jeweiligen Standpunktes deutlich im Vordergrund steht.
Normenkette
ZPO §§ 3, 91a
Verfahrensgang
LG Kiel |
Schleswig-Holsteinisches OLG |
Tenor
Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 500,– DM festgesetzt.
Gründe
Der Streitwert bemißt sich nach der Hauptsache.
Zwar soll sich nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs der Streitwert bei einseitiger Erledigungserklärung des Klägers und der Aufrechterhaltung des Antrags des Beklagten auf Klageabweisung in der Regel nach den Kosten der Parteien richten, nämlich dann, wenn diese an der Fortsetzung des Rechtsstreits nur noch wegen der Kostenentscheidung ein rechtlich beachtliches Interesse haben- (s. nicht veröffentlichtes Urteil vom 22. Februar 1952 – I ZR 49/51; Beschlüsse vom. 10. Oktober 1958 – V ZR 90/58 = LM ZPO § 546 Nr. 31; vom 29. Januar 1959 – VII ZR 145/58 = LM ZPO § 91 a Nr. 11; vom 21. April 1961 – V ZR 155/60 = LM ZPO § 91 a Nr. 13 = NJW 1961, 1210 und – allerdings differenzierter – vom 7. März 1969 – I ZR 22/68 = NJW 1969, 1173).
Ob dieser im Schrifttum (für viele: Stein/Jonas/Leipold, ZPO, 20. Aufl. § 91a Rdz. 47 und E. Schneider, Streitwert 4. Aufl. S. 199 ff. m. w. Nachw.) und von den meisten Oberlandesgerichten (KG NJW 1965, 2405 und 1968, 846; München JurBürö 1969, 434, 436; Köln JurBüro 1972, 162 und 1974, 215; Karlsruhe JurBüro 1972, 516; Bamberg MDR 1973, 943; Hamm Rpfl 1973, 144 und VersR 1976, 1073; Frankfurt/M. JurBüro 1975, 512; Stuttgart JurBüro 1975, 1500; Celle JurBüro 1976, 1095 und NJW 1970, 2113 und Koblenz MDR 1977, 496 und JurBüro 1977, 1257) nicht gebilligten Rechtsprechung weiterhin zu folgen ist, kann im Streitfall dahingestellt bleiben. Hier nämlich ist der von jener Rechtsprechung als Regelfall angenommene Sachverhalt nicht gegeben, daß es nach tatsächlicher Erledigung der Hauptsache den Parteien nur noch um die Kosten geht. Das ergibt sich zunächst aus der Motivation des Klägers, dessen Interesse für die Bewertung in erster Linie maßgebend ist; er möchte ersichtlich wenigstens mittelbar seine Abwehr der als ehrenkränkend empfundenen Handlung als berechtigt bestätigt sehen. Aber auch beim Beklagten steht offen bar das Interesse, das ihm angelastete Vorgehen tat richterlich verneint oder doch gerechtfertigt zu sehen, gegenüber dem geringfügigen Kostenwert des in die Berufungsinstanz gelangten Teils des Streitgegenstandes weit im Vordergrund.
Für solche Fälle erscheint der Grundsatz, daß in der Regel das Kosteninteresse für die Bewertung maßgebend sei, keinesfalls anwendbar. Er ist auch bei einer vergleichbaren Sachlage, soweit ersichtlich, nie angewandt worden, so daß es keiner Vortage an den Großen Senat für Zivilsachen bedarf.
Fundstellen
Haufe-Index 609595 |
NJW 1982, 768 |
Nachschlagewerk BGH |