Verfahrensgang
OLG Stuttgart (Beschluss vom 06.07.1993) |
Gründe
Durch Urteil des Landgerichts ist die Beklagte verurteilt worden, der Klägerin Auskunft darüber zu erteilen, zu welchem monatlichen Netto-Mietzins die Beklagte einen Mietvertrag über Räumlichkeiten in einem in F. in Errichtung befindlichen Gebäude abgeschlossen hat. Die Beklagte hat gegen dieses Urteil Berufung eingelegt. Das Berufungsgericht hat die Beschwer der Beklagten durch das angefochtene Urteil auf 300 DM festgesetzt und das Rechtsmittel durch Beschluß vom 6. Juli 1993 als unzulässig verworfen.
Dagegen richtet sich die sofortige Beschwerde der Beklagten (§§ 519b Abs. 2, 545 Abs. 1, 547, 577 ZPO), mit der sie geltend macht, das Berufungsgericht habe bei Bestimmung des Wertes des Beschwerdegegenstandes ein besonderes Geheimhaltungsinteresse der Beklagten rechtsfehlerhaft nicht berücksichtigt.
Das Rechtsmittel bleibt ohne Erfolg.
Nach der ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes bemißt sich der Beschwerdewert für das Rechtsmittel der zur Auskunftserteilung verurteilten Partei nach ihrem Interesse, die Auskunft nicht erteilen zu müssen. Dabei ist im wesentlichen darauf abzustellen, welchen Aufwand an Zeit und Kosten die Erteilung der Auskunft erfordert und ob die verurteilte Partei ein schützenswertes Interesse daran hat, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten (BGH, Beschluß vom 8. Oktober 1991 - XI ZB 5/91 - BGHR ZPO § 2 Beschwerdegegenstand 20 m.w.N.).
Von diesen Grundsätzen ist das Berufungsgericht ausgegangen. Neben dem gering zu bewertenden Aufwand bei Erteilung der Auskunft hat es insbesondere auch erwogen, ob ein Geheimhaltungsinteresse der Beklagten werterhöhend berücksichtigt werden könne, dies aber mangels ausreichend konkreter Darlegungen der Beklagten verneint.
Diese Bewertung des Rechtsmittelinteresses, die vom Senat nur darauf überprüft werden kann, ob das Berufungsgericht die gesetzlichen Grenzen des ihm gemäß § 3 ZPO eingeräumten Ermessens überschritten oder sein Ermessen fehlerhaft ausgeübt hat (BGH, Urteil vom 27. November 1991 - VIII ZR 37/91 - BGHR ZPO § 3 Rechtsmittelinteresse 13), ist nicht zu beanstanden. Ein besonderes, gerechtfertigtes Interesse des Auskunftspflichtigen, bestimmte Tatsachen vor dem Gegner geheimzuhalten, muß im Einzelfall konkret dargetan werden (BGH, Urteil vom 29. Oktober 1986 - IVb ZR 86/85 - FamRZ 1987, 468). Dazu rechnet auch, daß gerade in der Person des Auskunftsbegehrenden die Gefahr begründet sein muß, dieser werde von ihm offenbarten Tatsachen über den Rechtsstreit hinaus in einer Weise Gebrauch machen, die schützenswerte wirtschaftliche Interessen des zur Auskunft Verpflichteten gefährden könnte. Dafür aber fehlt es - wie das Berufungsgericht in rechtsfehlerfreier Würdigung des Beklagtenvorbringens festgestellt hat - an hinreichend konkreten Anhaltspunkten. Auch die Beschwerde zeigt solche nicht auf; der Hinweis auf das allgemeine Risiko, daß wettbewerbsbezogene Daten von Maklern unter der Hand ausgetauscht werden, reicht insoweit nicht aus. Zu Recht weist das Berufungsgericht im übrigen auch darauf hin, daß es zweifelhaft erscheine, ob aus der bloßen Mietzinsangabe verwertbare Daten über die Verhandlungsposition der Beklagten als Mieter hergeleitet werden können. Denn selbst wenn - worauf die Beklagte hinweist - das in den Räumlichkeiten betriebene Restaurant frei zugänglich ist, setzt ein Rückschluß auf den zu entrichtenden Mietzins pro Quadratmeter Kenntnis von der Größe des Gesamtobjekts, also einschließlich aller Nebenräume, voraus.
Fundstellen