Leitsatz (amtlich)
Zu den Anforderungen an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO bei der Stellung eines (erstmaligen) Antrags auf Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung (im Anschluss an BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 12 ff.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 23; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 12 und vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 16; jeweils mwN).
Normenkette
ZPO §§ 233, 520 Abs. 2 S. 3
Verfahrensgang
OLG Koblenz (Entscheidung vom 21.03.2023; Aktenzeichen 1 U 1959/22) |
LG Mainz (Entscheidung vom 11.11.2022; Aktenzeichen 3 O 10/22) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde des Klägers gegen den Beschluss des 1. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Koblenz vom 21. März 2023 wird als unzulässig verworfen.
Der Kläger hat die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 74.500 € festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger begehrt von der Beklagten die Rückabwicklung eines Kaufvertrags über einen Neuwagen. Seine auf die Rückzahlung des Kaufpreises in Höhe von 74.500 € nebst Zinsen, Zug um Zug gegen Rückgabe des Fahrzeugs, gerichtete Klage ist in erster Instanz durch ein Versäumnisurteil abgewiesen worden. Hiergegen hat der Kläger nicht rechtzeitig Einspruch eingelegt. Das Landgericht hat den Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in die versäumte Einspruchsfrist zurückgewiesen und dessen Einspruch gegen das Versäumnisurteil als unzulässig verworfen.
Rz. 2
Gegen dieses Urteil hat der Kläger fristgerecht Berufung eingelegt und mit Schriftsatz vom 12. Januar 2023 beantragt, die am 16. Januar 2023 (Montag) ablaufende Berufungsbegründungsfrist um einen Monat zu verlängern, da er "nicht in der Lage" sei, die Berufung fristgerecht zu begründen. Diesen Antrag hat der Vorsitzende des Berufungssenats mit Verfügung vom 13. Januar 2023 abgelehnt und den Kläger anschließend - nach Ablauf der Berufungsbegründungsfrist - darauf hingewiesen, dass beabsichtigt sei, die Berufung mangels (fristgerechten) Eingangs einer Berufungsbegründung als unzulässig zu verwerfen. Daraufhin hat der Kläger, gestützt auf ein seiner Ansicht nach berechtigtes Vertrauen in die Gewährung der beantragten Fristverlängerung, Wiedereinsetzung in den vorigen Stand beantragt und die Berufungsbegründung eingereicht.
Rz. 3
Das Berufungsgericht hat den Wiedereinsetzungsantrag des Klägers zurückgewiesen und die Berufung gegen das Urteil des Landgerichts als unzulässig verworfen. Zur Begründung hat es - soweit für das Rechtsbeschwerdeverfahren von Interesse - im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 4
Die Berufung des Klägers sei mangels fristgerechter Einreichung einer Begründung unzulässig. Der zulässige Wiedereinsetzungsantrag habe in der Sache keinen Erfolg, da der Kläger die Frist zur Begründung der Berufung nicht ohne - ihm zurechenbares (§ 85 Abs. 2 ZPO) - Verschulden seines Prozessbevollmächtigten versäumt habe. In einem Wiedereinsetzungsverfahren könne sich der Berufungsführer nur dann mit Erfolg auf sein Vertrauen in die Gewährung der von ihm nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO beantragten Fristverlängerung berufen, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit habe erwartet werden können. Dies sei bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt werde. An die Darlegung eines solchen erheblichen Grundes dürften keine hohen Anforderungen gestellt werden. Auch eine lediglich konkludente Darlegung könne ausreichend sein. Dagegen sei ein Antrag ohne Begründung oder ein Antrag, dem nicht zu entnehmen sei, aus welchen Gründen eine Fristverlängerung begehrt werde, nicht ausreichend. Insbesondere sei eine Arbeitsüberlastung eines Prozessbevollmächtigten, der einen nicht begründeten Verlängerungsantrag stelle, nicht ohne weiteres als Grund des Antrags zu vermuten.
Rz. 5
Hiervon ausgehend habe der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit seiner Ausführung, wonach er "nicht in der Lage" gewesen sei, die Berufung fristgerecht zu begründen, einen erheblichen Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht dargelegt. Es werde lediglich mitgeteilt, dass die Frist nicht eingehalten werden könne, ohne hierfür überhaupt einen sachlichen Grund anzugeben. Eine Schlussfolgerung auf einen erheblichen Grund wäre eine reine Spekulation. Daher könne auch nicht angenommen werden, der Verlängerungsantrag werde auf eine Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten des Klägers gestützt, zumal nicht lediglich eine kurze, sondern eine Fristverlängerung um einen Monat begehrt worden sei. Somit habe der Kläger nicht darauf vertrauen dürfen, dass die Berufungsbegründungsfrist mit großer Wahrscheinlichkeit verlängert werde, und diese daher schuldhaft versäumt.
Rz. 6
Dagegen wendet sich der Kläger mit der Rechtsbeschwerde.
II.
Rz. 7
Die nach § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4, § 238 Abs. 2 Satz 1 ZPO statthafte und auch den Form- und Fristerfordernissen genügende Rechtsbeschwerde des Klägers ist unzulässig. Die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen (siehe nur Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, NJW 2023, 1812 Rn. 14; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, juris Rn. 13; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, juris Rn. 17; jeweils mwN), sind nicht erfüllt. Denn die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung.
Rz. 8
1. Anders als die Rechtsbeschwerde meint, verletzt die angefochtene Entscheidung nicht die Verfahrensgrundrechte des Klägers auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) und auf wirkungsvollen Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG iVm dem Rechtsstaatsprinzip).
Rz. 9
a) Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. etwa Senatsbeschlüsse vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 16; vom 21. März 2023 - VIII ZB 80/22, aaO Rn. 16; vom 10. Oktober 2023 - VIII ZB 60/22, aaO Rn. 18; jeweils mwN).
Rz. 10
b) Gemessen hieran verletzen die Versagung einer Wiedereinsetzung in die versäumte Berufungsbegründungsfrist und die Verwerfung der Berufung als unzulässig den Kläger in seinen vorgenannten Verfahrensgrundrechten nicht, da die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist auf einem dem Kläger gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zuzurechnenden Verschulden seines Prozessbevollmächtigten beruht. Denn dieser durfte mangels Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO nicht auf die Gewährung der von ihm beantragten Verlängerung der Frist zur Begründung der Berufung vertrauen.
Rz. 11
aa) Die Sorgfaltspflicht in Fristsachen verlangt von einem Rechtsanwalt, alles ihm Zumutbare zu tun, um die Wahrung von Rechtsmittelfristen zu gewährleisten. Erkennt er, dass er eine Frist zur Rechtsmittelbegründung nicht einhalten kann, muss er durch einen rechtzeitig gestellten Antrag auf Fristverlängerung dafür Sorge tragen, dass ein Wiedereinsetzungsgesuch gar nicht erst notwendig wird (vgl. BGH, Beschlüsse vom 31. Januar 2018 - XII ZB 565/16, NJW 2018, 1400 Rn. 18; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 15; vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 22; jeweils mwN).
Rz. 12
Nach § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO kann die Frist zur Berufungsbegründung ohne Einwilligung des Gegners auf Antrag um bis zu einem Monat verlängert werden, wenn nach freier Überzeugung des Vorsitzenden der Rechtsstreit durch die Verlängerung nicht verzögert wird oder wenn der Berufungskläger erhebliche Gründe darlegt. Zwar muss ein Berufungskläger grundsätzlich damit rechnen, dass der Vorsitzende des Berufungsgerichts in Ausübung seines pflichtgemäßen Ermessens eine beantragte Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist versagt. Ohne Verschulden im Sinne von § 233 ZPO handelt der Rechtsanwalt daher nur dann, wenn (und soweit) er auf die Fristverlängerung vertrauen durfte, das heißt, wenn deren Bewilligung mit großer Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 9. Juli 2009 - VII ZB 111/08, NJW 2009, 3100 Rn. 8; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 11; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, juris Rn. 11; vom 7. Februar 2023 - VIII ZB 55/21, aaO Rn. 23; vom 10. Oktober 2023 - XI ZB 1/23, NJW 2023, 3799 Rn. 11; jeweils mwN).
Rz. 13
Dies ist nach gefestigter Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs jedoch bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist im Allgemeinen der Fall, sofern dieser auf erhebliche Gründe im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO gestützt wird (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 12; vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 8; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, aaO Rn. 16; vom 21. Juni 2023 - V ZB 15/22, NJW 2023, 2883 Rn. 15). An die Darlegung eines erheblichen Grundes für die Notwendigkeit der Fristverlängerung dürfen bei einem ersten Antrag auf Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist keine hohen Anforderungen gestellt werden (BGH, Beschlüsse vom 10. Juni 2010 - V ZB 42/10, NJW-RR 2011, 285 Rn. 8; vom 8. Mai 2013 - XII ZB 396/12, NJW 2013, 2035 Rn. 11; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 f.; vom 14. September 2021 - VI ZB 58/19, aaO Rn. 12). Insoweit reicht der bloße Hinweis auf einen als erheblich anerkannten Grund aus, ohne dass es einer weiteren Substantiierung bedarf (vgl. Senatsbeschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 13 und 17 f.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 23; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, aaO).
Rz. 14
Wird der Antrag auf Fristverlängerung nicht in diesem Sinne begründet, muss der Rechtsmittelführer hingegen damit rechnen, dass der Vorsitzende in einem solchen Antrag eine Verzögerung des Rechtsstreits sehen und das Gesuch deshalb ablehnen werde (vgl. BGH, Beschlüsse vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, NJW-RR 2019, 1392 Rn. 12; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, aaO Rn. 18; jeweils mwN).
Rz. 15
bb) So liegt der Fall hier. Denn der Prozessbevollmächtigte des Klägers hat - wovon das Berufungsgericht zutreffend ausgegangen ist - in seinem Antrag einen erheblichen Grund für die Gewährung der von ihm begehrten Fristverlängerung nicht genannt.
Rz. 16
Er hat lediglich darauf verwiesen, dass er "nicht in der Lage" sei, die Berufung fristgerecht zu begründen, was das Berufungsgericht zu Recht als bloße Mitteilung der Nichteinhaltung der Frist angesehen hat. Ein Grund, warum der Prozessbevollmächtigte des Klägers hierzu "nicht in der Lage" gewesen sei, wird nicht genannt. Somit genügt der Fristverlängerungsantrag selbst den geringen Anforderungen nicht, welche die Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an die Darlegung eines erheblichen Grundes im Sinne von § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO stellt.
Rz. 17
cc) Anders als die Rechtsbeschwerde meint, kann die Erklärung des Prozessbevollmächtigten des Klägers nicht dahingehend ausgelegt werden, er habe sich konkludent darauf berufen, aufgrund einer Arbeitsüberlastung "nicht in der Lage" gewesen zu sein, die Berufung fristgerecht zu begründen.
Rz. 18
Zwar kann unter Umständen auch eine konkludente Darlegung der für eine Fristverlängerung erforderlichen Voraussetzungen genügen (BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, NJW 2017, 2041 Rn. 15; vom 20. August 2019 - X ZB 13/18, aaO) und zählt zu den erheblichen Gründen im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO insbesondere die Arbeitsüberlastung des Prozessbevollmächtigten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 11 ff.; vom 26. Januar 2017 - IX ZB 34/16, NJW-RR 2017, 564 Rn. 10; vom 20. Februar 2018 - VI ZB 47/17, NJW-RR 2018, 569 Rn. 7 ff.; vom 22. Juni 2021 - VIII ZB 56/20, NJW 2022, 400 Rn. 23; jeweils mwN).
Rz. 19
Einer Auslegung des Fristverlängerungsantrags dahingehend, dass sich der Prozessbevollmächtigte des Klägers konkludent auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe, steht jedoch - auch unter Beachtung der Interessenlage des Klägers (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15 mwN) - entgegen, dass im Antrag keinerlei tatsächlichen Umstände genannt werden, aus denen der Anlass der begehrten Fristverlängerung hätte entnommen und aus denen somit ein Rückschluss auf den erheblichen Grund hätte gezogen werden können. Allein aus der unterbliebenen Angabe anderer Hinderungsgründe folgt entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde nicht, dass sich der Klägervertreter zur Begründung seines Fristverlängerungsantrags (konkludent) auf eine Arbeitsüberlastung berufen habe. Denn eine solche ist - insbesondere, wenn wie hier eine längere Fristverlängerung begehrt wird - nicht ohne weiteres als erheblicher Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO zu vermuten (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2007 - IV ZR 132/06, VersR 2007, 1583 Rn. 7; vom 9. Mai 2017 - VIII ZB 69/16, aaO Rn. 15; vom 16. November 2021 - VIII ZB 70/20, NJW-RR 2022, 201 Rn. 19).
Rz. 20
2. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 ZPO) erfordert schließlich auch nicht deshalb eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts, weil die Entscheidung des Berufungsgerichts - wie die Rechtsbeschwerde rügt - auf dem Obersatz beruhe, die Berufungsbegründungsfrist sei nur dann zu verlängern, wenn der angeführte erhebliche Grund ausdrücklich dargelegt werde, was von der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, wonach auch die konkludente Darlegung genüge, abweiche. Einen solchen Obersatz hat das Berufungsgericht nicht aufgestellt. Im Gegenteil hat es erkannt, dass der erhebliche Grund im Sinne des § 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO auch konkludent dargelegt werden kann, eine solche Darlegung im vorliegenden Fall jedoch - wie ausgeführt zu Recht - verneint.
Rz. 21
3. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Dr. Bünger |
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Dr. Liebert |
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Dr. Schmidt |
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Wiegand |
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Dr. Matussek |
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Fundstellen
Haufe-Index 16187566 |
NJW 2024, 2618 |
NJW-RR 2024, 663 |
JZ 2024, 150 |
ErbR 2024, 485 |
NZFam 2024, 421 |
PQ 2024, 155 |