Verfahrensgang
Tenor
Die Gegenvorstellung des Beklagtenvertreters gegen die Festsetzung des Wertes für das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde im Senatsbeschluss vom 21. Februar 2023 wird zurückgewiesen.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Beklagtenvertreter hat mit Schriftsatz vom 24. Februar 2023 Gegenvorstellung gegen den durch den vorbezeichneten Senatsbeschluss für das Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren auf bis 3 Mio. € festgesetzten Wert erhoben. Der Beklagtenvertreter macht geltend, der Feststellungsantrag zu 2, den die Klägerin zusätzlich zu dem Zahlungsantrag zu 1 gestellt habe, sei deutlich höher zu bewerten, als es in der Wertfestsetzung auf insgesamt 3 Mio. € zum Ausdruck komme.
Rz. 2
Zur Begründung verweist er auf das mehrere Jahre vor Prozessbeginn verfasste Schreiben der Klägerin an die Beklagte vom 3. August 2011, das die Klägerin in zweiter Instanz nach Verkündung des Berufungsurteils überreicht hat. Die Klägerin hat der Beklagten in dem vorgenannten Schreiben mitgeteilt, sie gehe "nach vorläufiger Schätzung" von Sanierungskosten in Höhe von rund 18 Mio. € aus.
II.
Rz. 3
1. Die Gegenvorstellung des Prozessbevollmächtigten der Beklagten gegen die Festsetzung des Wertes der Nichtzulassungsbeschwerde in dem Beschluss des Senats vom 21. Februar 2023, mit dem die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin zurückgewiesen worden ist, ist in entsprechender Anwendung von § 32 Abs. 2 Satz 1 RVG statthaft und auch innerhalb der entsprechend geltenden sechsmonatigen Frist von § 68 Abs. 1 Satz 3, § 63 Abs. 3 Satz 2 GKG eingelegt worden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. April 2016 - III ZR 284/14, juris Rn. 1 mwN).
Rz. 4
2. Die Gegenvorstellung ist unbegründet. Eine Änderung des festgesetzten Wertes des Verfahrens der Nichtzulassungsbeschwerde ist nicht veranlasst, da dieser mit bis zu 3 Mio. € zutreffend bemessen ist.
Rz. 5
Die Wertfestsetzung beruht, soweit der Feststellungsantrag betroffen ist, auf § 48 Abs. 1 GKG in Verbindung mit § 3 Halbs. 1 ZPO. Hiernach ist das mit der begehrten Feststellung verfolgte wirtschaftliche Interesse der Klägerin maßgeblich (vgl. BGH, Beschlüsse vom 12. Oktober 1989 - VII ZR 191/89, juris Rn. 8; vom 28. November 1990 - VIII ZB 27/90, NJW-RR 1991, 509 unter II 3 b).
Rz. 6
Entgegen der Ansicht der Gegenvorstellung ist dabei jedoch nicht auf das vorprozessuale Schreiben der Klägerin vom 3. August 2011 an die Beklagte abzustellen, denn dieses ist überholt. Bei Einleitung des Rechtsstreits hat die Klägerin ihre vorläufige Schätzung der künftig entstehenden Sanierungskosten ersichtlich erneuert. In der Klageschrift vom 23. Dezember 2016 hat sie den Gesamtstreitwert - unter Einschluss des Zahlungsantrags - vorläufig mit 3,5 Mio. € angegeben. Hiergegen hat die Beklagte - trotz des an sie gerichteten vorprozessualen Schreibens vom 3. August 2011 - Einwände nicht erhoben.
Rz. 7
Darüber hinaus hat das Berufungsgericht in der mündlichen Verhandlung vom 27. August 2021 die Höhe des Streitwerts mit den Parteien erörtert. Ausweislich des Sitzungsprotokolls haben die Prozessbevollmächtigten beider Parteien erklärt, es bestünden keine Bedenken, den Streitwert auf bis zu 3 Mio. € festzusetzen. Dementsprechend ist das Berufungsgericht verfahren.
Rz. 8
Schließlich hat die Klägerin mit ihrer Nichtzulassungsbeschwerdebegründung den Wert ihrer Beschwer - unter Bezugnahme auf die Streitwertfestsetzung des Berufungsgerichts - mit bis zu 3 Mio. € angegeben. Beanstandungen sind im Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren weder von der Beklagten noch von ihrem Prozessbevollmächtigten erhoben worden. In Anbetracht dessen sieht der Senat keinen Anlass, von der Wertfestsetzung in seinem Beschluss vom 21. Februar 2023 abzuweichen.
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Liebert |
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Wiegand |
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Dr. Böhm |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15745568 |