Leitsatz (amtlich)
Erklärt ein Streithelfer seinen Beitritt zu mehreren aktienrechtlichen Anfechtungsverfahren, die denselben Hauptversammlungsbeschluss betreffen, und wird diesen Klagen, ohne die Verfahren zuvor zu verbinden, stattgegeben, kann der Streithelfer grundsätzlich in jedem der Verfahren seine jeweiligen Prozesskosten ersetzt verlangen.
Normenkette
AktG § 246 Abs. 3 S. 6; ZPO §§ 69, 91 Abs. 1 S. 1
Verfahrensgang
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des 4. Zivilsenats des OLG Zweibrücken vom 9.2.2009 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.135,65 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
I. Die beklagte Aktiengesellschaft wehrt sich mit der zugelassenen Rechtsbeschwerde gegen eine Kostenfestsetzung zu ihren Lasten in einem Beschlussmängelstreitverfahren.
Rz. 2
Die Klägerin, die u.a. von der Streithelferin zu 2) (künftig: Streithelferin) unterstützt worden ist, hat vor dem LG eine Anfechtungsklage gegen einen in der Hauptversammlung der Beklagten gefassten Beschluss erhoben. Diesen Beschluss haben noch weitere Kläger angegriffen. Die Streithelferin ist auch diesen Verfahren beigetreten. Das LG hat entgegen § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. die Verfahren nicht verbunden, sondern auf Anerkenntnisse der Beklagten im vorliegenden und in den drei weiteren Verfahren Anerkenntnisurteile des Inhalts erlassen, der angegriffene Beschluss werde für nichtig erklärt und die Beklagte trage die Kosten des Rechtsstreits einschließlich der Kosten der Streithelfer der Klägerin.
Rz. 3
Die Streithelferin hat im Kostenfestsetzungsverfahren - ebenso wie in den drei Parallelsachen - beantragt, gegen die Beklagte eine 1,3-fache Verfahrensgebühr, eine 1,2-fache Terminsgebühr, eine Auslagenpauschale von 20 EUR und Umsatzsteuer auf die Vergütung aus einem vom LG auf 50.000 EUR festgesetzten Streitwert, damit insgesamt einen Betrag von 3.135,65 EUR, festzusetzen. Das LG hat dem entsprochen. Dagegen hat die Beklagte sofortige Beschwerde mit der Begründung eingelegt, eine Kostenerstattung zugunsten der Streithelferin komme nicht in Betracht, weil das LG sämtliche Beschlussmängelstreitverfahren habe verbinden müssen und in einer dieser Parallelsachen bereits die Kosten festgesetzt worden seien. Das OLG als Beschwerdegericht hat die sofortige Beschwerde zurückgewiesen. Dagegen wendet sich die Beklagte mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde, mit der sie ihren Kostenantrag weiterverfolgt.
Rz. 4
II. Die statthafte (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO) und auch im Übrigen zulässige (§ 575 ZPO) Rechtsbeschwerde hat in der Sache keinen Erfolg.
Rz. 5
1. Die Entscheidung des Beschwerdegerichts unterliegt nicht schon deshalb ohne weitere Sachprüfung der Aufhebung, weil das Beschwerdegericht gegen § 568 Satz 1 BGB verstoßen hat.
Rz. 6
Das Verfahren des Beschwerdegerichts ist insofern rechtsfehlerhaft, als das Beschwerdegericht bei seiner Entscheidung nicht ordnungsgemäß besetzt war. Es hatte nach § 568 Satz 1 ZPO mangels eines Übertragungsbeschlusses nach § 568 Satz 2 ZPO nicht - wie geschehen - in der Besetzung von drei Mitgliedern mit Einschluss des Vorsitzenden zu entscheiden, sondern durch eines seiner Mitglieder als originärem Einzelrichter. Denn die Beschwerde richtete sich gegen eine Entscheidung des Rechtspflegers.
Rz. 7
Das Beschwerdegericht ist aber richtig davon ausgegangen, der Rechtssache komme nach §§ 568 Abs. 2 Nr. 2, 574 Abs. 2 Nr. 1 ZPO grundsätzliche Bedeutung zu. Der originäre Einzelrichter hätte das Verfahren daher gem. § 568 Satz 2 ZPO auf den Senat übertragen müssen, ohne dass ihm insoweit ein Ermessen zugestanden hätte (BGHZ 154, 200, 202 f.; BGH, BGH, Beschl. v. 10.11.2003 - II ZB 14/02, WM 2004, 1053 f.). Dass der Senat des Beschwerdegerichts die Übertragung nicht abgewartet hat, sondern ohne Übertragungsbeschluss tätig geworden ist, stellt keine unvertretbar willkürliche Missachtung der gesetzlichen Regelung dar. Damit ist der Verfahrensfehler entgegen §§ 576 Abs. 3, 547 Nr. 1 ZPO nicht von Amts wegen, sondern nur auf Rüge nach §§ 577 Abs. 2 Satz 3, 575 Abs. 3 Nr. 3 Buchst. b ZPO beachtlich (BGH, Beschl. v. 29.4.2004 - V ZB 46/03, Rpfleger 2004, 521). An einer solchen Rüge fehlt es hier.
Rz. 8
2. In der Sache hat das Beschwerdegericht die Beschwerde zu Recht zurückgewiesen.
Rz. 9
a) Zur Begründung seiner Entscheidung hat es ausgeführt: Im Kostenfestsetzungsverfahren könne nicht korrigiert werden, dass das LG § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. - seit dem Inkrafttreten des Gesetzes zur Umsetzung der Aktionärsrechterichtlinie (ARUG) vom 30.7.2009 (BGBl. I, 2479) am 1.9.2009: § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG - nicht beachtet und die Verfahren nicht verbunden habe. Die mit der Nichtanwendung des § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. verbundene Kostenfolge könne die Beklagte auch nicht mit dem Hinweis vermeiden, die der Streithelferin entstandenen Kosten seien keine notwendigen i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO. Da die Streithelferin auf die Entscheidung des LG, die Verfahren nicht zu verbinden, keinen Einfluss habe nehmen können, sei sie an der Geltendmachung von Kosten weder aus Treu und Glauben noch durch das Schikaneverbot oder das Verbot einer vorsätzlichen sittenwidrigen Schädigung der Beklagten gehindert.
Rz. 10
b) Diese Erwägungen halten der rechtlichen Nachprüfung stand.
Rz. 11
aa) Da das LG nicht nach § 246 Abs. 3 Satz 5 AktG a.F. verfahren ist, handelt es sich bei der Tätigkeit der Prozessbevollmächtigten der Streithelferin im Verhältnis zu dem Tätigwerden der Prozessbevollmächtigten in den übrigen Verfahren um eine eigenständige Angelegenheit i.S.d. § 15 RVG. Damit ist im Verhältnis zwischen der Streithelferin und ihren Prozessbevollmächtigten eine 1,3-fache Verfahrensgebühr nach Nr. 3100 RVG-VV, eine 1,2-fache Terminsgebühr nach Nr. 3104 RVG-VV, eine Auslagenpauschale nach Nr. 7002 RVG-VV und Umsatzsteuer auf die Vergütung gem. Nr. 7008 RVG-VV angefallen, und aufgrund der rechtskräftig gewordenen Kostengrundentscheidung in dem Anerkenntnisurteil steht - für das Kostenfestsetzungsverfahren bindend - fest, dass diese Kosten von der Beklagten zu tragen sind.
Rz. 12
bb) Der Beitritt in diesem Verfahren - ebenso wie in den drei weiteren durch Anerkenntnisurteil entschiedenen Sachen - war notwendig i.S.d. § 91 Abs. 1 Satz 1 Halbs. 2 ZPO.
Rz. 13
Kosten sind in diesem Sinne notwendig, wenn eine verständige und wirtschaftlich vernünftige Partei - gleiches gilt für den Streithelfer - die die Kosten auslösende Maßnahme im Zeitpunkt ihrer Veranlassung als sachdienlich ansehen darf. Dabei darf sie ihr berechtigtes Interesse verfolgen und die zur vollen Wahrnehmung ihrer Belange erforderlichen Schritte ergreifen. Sie ist lediglich gehalten, unter mehreren gleichartigen Maßnahmen die kostengünstigste auszuwählen (BGH, Beschl. v. 9.9.2004 - I ZB 5/04, Rpfleger 2005, 49, 50; v. 11.11.2003 - VI ZB 41/03, Rpfleger 2004, 182; v. 16.10.2002 - VIII ZB 30/02, Rpfleger 2003, 98, 100). Eine Erstattung aufgewendeter Kosten setzt danach voraus, dass die aus dem Prozessrechtsverhältnis folgende Obliegenheit erfüllt ist, die Kosten möglichst niedrig zu halten (BGH, Beschl. v. 10.11.2009 - VIII ZB 60/09, Rpfleger 2010, 162 Tz. 9; v. 2.7.2009 - V ZB 54/09, NJW 2009, 3102 Tz. 9; v. 3.7.2007 - VI ZB 21/06, NJW 2007, 3723 Tz. 7).
Rz. 14
Diese Obliegenheit hat die Streithelferin nicht dadurch verletzt, dass sie sämtlichen vier Verfahren beigetreten ist. Denn dafür bestand ein sachlicher Grund.
Rz. 15
Zwar reicht es im Allgemeinen aus, wenn derjenige, der die Anfechtung eines Beschlusses unterstützen will, nur einem Anfechtungsprozess beitritt. Er kann dann gem. § 69 ZPO wie ein notwendiger Streitgenosse des Klägers i.S.d. § 62 ZPO auftreten (vgl. BGH BGHZ 180, 154 Tz. 5 - Wertpapierdarlehen; BGHZ 180, 9 Tz. 55 - Kirch/Deutsche Bank; BGHZ 122, 211, 240). Wenn das Verfahren - wie nach § 246 Abs. 3 Satz 6 AktG geboten - mit den übrigen gegen denselben Hauptversammlungsbeschluss gerichteten Anfechtungsprozessen verbunden wird, ist der Streithelfer an dem gesamten Verfahren beteiligt.
Rz. 16
Diese Rechtsposition ist aber nicht gesichert. Wenn der Kläger, dem der Streithelfer beigetreten ist, seine Klage zurücknimmt, verliert die Streithilfe ihre Wirkung (BGH, Beschl. v. 22.12.1964 - I a ZR 237/63, NJW 1965, 760; OLG Köln NZG 2004, 46, 47 ff.; Bork in Stein/Jonas, ZPO, 22. Aufl., § 69 Rz. 7; Musielak/Weth, ZPO, 7. Aufl., § 69 Rz. 8). Das Gleiche gilt, wenn die Klage etwa wegen Versäumung der Anfechtungsfrist zurückgewiesen wird. Ist zu diesem Zeitpunkt die einmonatige Beitrittsfrist des § 246 Abs. 4 Satz 2 AktG abgelaufen, hat der Streithelfer keine Möglichkeit mehr, sich an dem Beschlussmängelstreitverfahren durch erneuten Beitritt zu beteiligen. Im Übrigen muss er seine Verfahrenskosten dann unabhängig von dem Ausgang dieses Verfahrens tragen.
Rz. 17
cc) Zu Recht ist das Beschwerdegericht weiter davon ausgegangen, dass die Geltendmachung von Prozesskosten ausnahmsweise rechtsmissbräuchlich sein kann. Ein rechtsmissbräuchliches Verhalten der Streithelferin hat es aber nicht festzustellen vermocht. Dagegen ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern.
Fundstellen
Haufe-Index 2361133 |
BB 2010, 1738 |
DStR 2010, 1796 |
WPg 2010, 900 |
EBE/BGH 2010 |
EWiR 2010, 551 |
JurBüro 2010, 535 |
NZG 2010, 831 |
WM 2010, 1323 |
ZIP 2010, 1366 |
AG 2010, 593 |
MDR 2010, 959 |
AGS 2010, 413 |
HRA 2010, 8 |
PA 2010, 194 |
ZBB 2010, 314 |
PU 2010, 246 |