Leitsatz (amtlich)
Für die Berechnung des Werts der Beschwer sind der Hauptantrag und mehrere Hilfsanträge zusammenzurechnen, wenn der Kläger, der mehrere voneinander unabhängige Forderungen aus selbständigen Rechtsverhältnissen in einem mehrfach gestaffelten Hilfsverhältnis geltend gemacht hat, mit seiner Klage abgewiesen worden ist und sein Klagebegehren in vollem Umfange mit der Revision weiterverfolgt (Ergänzung zu BGHZ 26, 295).
Normenkette
ZPO §§ 5, 546 Abs. 2
Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) |
LG Osnabrück |
Tenor
Der Wert der Beschwer des Klägers wird auf mehr als 40.000 DM festgesetzt.
Gründe
Der Kläger hat mit der Behauptung, den Beklagten zu verschiedenen Zeitpunkten in mehreren Beträgen insgesamt 44.000 DM darlehensweise zur Verfügung gestellt zu haben, die Rückzahlung von 10.000 DM (nebst Zinsen und außergerichtlichen Kosten) verlangt. Die Klage ist in den Vorinstanzen erfolglos geblieben. Das Berufungsgericht hat den Wert der Beschwer auf „unter 40.000 DM” festgesetzt. Der Kläger, der gegen das Berufungsurteil Revision eingelegt hat, beantragt, den Wert der Beschwer auf 44.000 DM festzusetzen.
Der Antrag hat Erfolg. Der erkennende Senat ist an die Festsetzung des Beschwerdewerts durch das Berufungsgericht nicht gebunden, weil der festgesetzte Wert der Beschwer 40.000 DM nicht übersteigt (Stein/Jonas/ Grunsky ZPO 20. Aufl. § 546 Rdn. 31; Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann ZPO 41. Aufl. § 546 Anm. 2 A b). Pur den Kläger bestimmt sich die Beschwer im Sinne der §§ 546 Abs. 2, 554 b Abs. 1 ZPO nach der (ihm nachteiligen) Wertdifferenz zwischen seinem in der Berufungsinstanz zuletzt gestellten Antrag und dem Tenor des Berufungsurteils (Zoller/Schneider ZPO 13. Aufl. § 546 Anm. II 1 a; Thomas/Putzo ZPO 12. Aufl. § 546 Anm. 3 c; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann a.a.O. Grundz. 3 A a vor § 511). Im Streitfall hat der Kläger sein auf Zahlung von 10.000 DM gerichtetes Klagebegehren in erster Linie mit der Hingabe eines Darlehens in dieser Höhe und jeweils hilfsweise mit der Gewährung weiterer Darlehen in Höhe von 2 mal 10.000 DM, 9.000 DM und 5.000 DM begründet. Es handelt sich um einen Hauptantrag und mehrere Hilfsanträge, die in eventueller Klagehäufung verbunden sind. Der Kläger macht mehrere voneinander unabhängige Forderungen aus selbständigen Darlehen in einem mehrfach gestaffelten Hilfsverhältnis geltend (vgl. zum ganzen Stein/Jonas/Schumann/Leipold ZPO 19. Aufl. § 260 Anm. II A 2; Kion, Eventualverhältnisse im Zivilprozeß, 1971, S. 108, 141 f). Auch die Eventualansprüche sind in voller Höhe rechtshängig geworden; der Kläger hat – auch soweit es um die Darlehen von 9.000 DM und 5.000 DM geht – nicht lediglich Teilansprüche erhoben (vgl. auch Senatsurteile BGHZ 11, 192, 195 und vom 13. Juli 1959 – III ZR 27/58 = NJW 1959, 1819). Bei dieser Fallgestaltung liegen (anders als im Falle der Entscheidung BGH AnwBl. 1976, 339) mehrere Streitgegenstände vor (Stein/ Jonas/Schumann/Leipold a.a.O.; Zöller/Vollkommer a.a.O. Einl. Anm. IV 3 a bb; Merle ZZP 83 [1970], 436, 442). Da der Kläger mit dem Hauptantrag und den Hilfsanträgen abgewiesen wurde, ist für die Berechnung der Beschwer im Hinblick auf den rechtskraftfähigen Inhalt des Urteilsausspruchs der Wert aller (wirtschaftlich selbständigen) Anträge zu addieren (Stein/Jonas/Schumann ZPO 20. Aufl. § 5 Rdn. 28; Stein/Jonas/Grunsky a.a.O. § 511 a Rdn. 10; Zöller/Schneider a.a.O. § 511 a Anm. V 9; Rosenberg/Schwab ZPR 13. Aufl. S. 824; Kion a.a.O. S. 182; Mattern NJW 1969, 1087, 1089 f; Merle a.a.O. S. 468). Soweit die Grundsätze der Entscheidung BGHZ 26, 295 (m. Anm. Gelhaar LM § 546 ZPO Nr. 30) im Ergebnis für eine abweichende Bemessung des Beschwerdewerts sprechen sollten (vgl. dazu auch Mattern in Anm. LM § 546 ZPO Nr. 62), würde das Urteil nicht auf dieser Rechtsansicht beruhen, da die Revisionssumme dort auch ohne Zusammenrechnung von Hauptantrag und (erstem) Hilfsantrag erreicht war. Es bedarf daher keiner Vorlage an den Großen Senat für Zivilsachen nach § 136 Abs. 1 GVG (vgl. BGHSt. 19, 7, 9; RGZ 134, 17, 22; vgl. auch BGHZ 55, 137, 146; Kissel GVG, 1981, § 136 Rdn. 1, § 121 Rdn. 22 m.w.Nachw.).
Unterschriften
Krohn, Tidow, Kröner, Boujong, Halstenberg
Fundstellen