Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen die Beschlüsse des 13. Zivilsenats des Brandenburgischen Oberlandesgerichts vom 5. Januar 1999 und vom 20. Januar 1999 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 60.000 DM.
Gründe
I.
Am 7. September 1998 haben die Rechtsanwälte K. und Kollegen für die Beklagte gegen ein Urteil des Landgerichts Berufung eingelegt. Mit Schriftsatz vom 29. September 1998 haben sie die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist um einen Monat beantragt. Durch Verfügung vom 1. Oktober 1998 hat das Oberlandesgericht die Frist bis zum 9. November 1998 verlängert. Mit Schriftsatz vom 5. November 1998 haben die Rechtsanwälte K. und Kollegen beantragt, die Frist um einen weiteren Monat zu verlängern. Durch Verfügung vom 9. November 1998 hat das Oberlandesgericht auch diesem Antrag stattgegeben und die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Dezember 1998 verlängert. Schriftliche Mitteilung hiervon an die Rechtsanwälte K. und Kollegen wurde am 10. November 1998 verfügt.
Am 9. November 1998 hatte Rechtsanwalt T. angezeigt, daß er die Vertretung der Beklagten übernommen habe und das Mandat der Rechtsanwälte K. und Kollegen erloschen sei. Gleichzeitig hatte auch er die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Dezember 1998 beantragt. Nach einem Aktenvermerk des Vorsitzenden hat dieser dem Büro von Rechtsanwalt T. am 16. November 1998 fernmündlich mitgeteilt, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Dezember 1998 sei auf Antrag der Rechtsanwälte K. und Kollegen bereits erfolgt.
Die Berufungsbegründung ging am 17. Dezember 1998 beim Oberlandesgericht ein. Durch am 11. Januar 1999 der Beklagten zugestellten Beschluß vom 5. Januar 1999 hat das Oberlandesgericht die Berufung verworfen. Mit am 18. Januar 1999 eingegangenem Schriftsatz vom 8. Januar 1999 hat die Beklagte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist beantragt. Sie hat geltend gemacht, die fernmündliche Mitteilung des Vorsitzenden von der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist habe dahin gelautet, die Frist sei bis zum 19. Dezember 1998 verlängert.
Das Oberlandesgericht hat den Antrag durch Beschluß vom 20. Januar 1999 zurückgewiesen. Mit der am 8. Februar 1999 bei Gericht eingegangenen sofortigen Beschwerde vom 3. Februar 1999 beantragt die Beklagte, die Beschlüsse vom 5. und 20. Januar 1999 aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Zur Begründung wiederholt sie ihr Vorbringen im Schriftsatz vom 8. Januar 1999.
II.
a) Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß vom 5. Januar 1999 ist zulässig. Zwar ist die mit Schriftsatz vom 3. Februar 1999 eingelegte Beschwerde verfristet, jedoch ist das Rechtsmittel schon mit dem am 18. Januar 1999 eingegangenen Antrag vom 8. Januar 1999 eingelegt worden. Denn die Beklagte stützt den Antrag darauf, daß die Berufungsbegründungsfrist nicht versäumt worden sei. Der Antrag ist daher zugleich als sofortige Beschwerde gegen den Verwerfungsbeschluß vom 5. Januar 1999 auszulegen (vgl. BGH, Beschl. v. 19. Juni 1974, VIII ZB 15/74, WarnR 1974 Nr. 168 und 16. Dezember 1958, VIII ZB 15/58, LM ZPO § 570 Nr. 1).
b) Die Beschwerde ist jedoch nicht begründet. Die Berufungsbegründungsfrist wäre nur dann gewahrt, wenn der Vorsitzende bei seinem Anruf im Büro von Rechtsanwalt T. erklärt hätte, daß die Frist bis zum 19. Dezember 1998 verlängert sei. Eine falsche Mitteilung von der Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist führt nämlich grundsätzlich dazu, daß die Frist als gewahrt anzusehen ist, sofern die Berufungsbegründung vor Ablauf des mitgeteilten Zeitpunktes ihrer Verlängerung erfolgt (Senatsbeschl. v. 21. Januar 1999, V ZB 31/98, NJW 1999, 1036). Dies hat die Beklagte jedoch nicht bewiesen. Nach dem Aktenvermerk des Vorsitzenden vom 16. November 1998 und seiner dienstlichen Äußerung vom 19. Januar 1999 hat er am 16. November 1998 eine Mitarbeiterin im Büro von Rechtsanwalt T. fernmündlich davon unterrichtet, daß die Berufungsbegründungsfrist bis zum 9. Dezember 1998 verlängert sei. Die Richtigkeit der dienstlichen Äußerung wird dadurch erhärtet, daß eine Verlängerung bis zum 19. Dezember 1998 weder von Rechtsanwalt T. noch von den früheren Bevollmächtigten der Beklagten beantragt worden war und Rechtsanwalt T. nach dem weiteren Aktenvermerk des Vorsitzenden am 16. Dezember 1998 telefonisch erklärt hat, er habe irrtümlich angenommen, die Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist bis zum 19. Dezember 1998 beantragt zu haben. Für die Behauptung eines solchen Irrtums bestand kein Anlaß, wenn die Mitteilung der Fristverlängerung dahin lautete, die Frist sei bis zum 19. Dezember 1998 verlängert.
2. Eine Wiedereinsetzung hat das Berufungsgericht zu Recht verweigert, weil der Antrag nicht in der gesetzlichen Frist gestellt worden ist.
III.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Wenzel, Lambert-Lang, Tropf, Krüger, Klein
Fundstellen