Verfahrensgang
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Anhörungsrüge gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2023 wird abgelehnt.
Die Anhörungsrüge des Beklagten gegen den Senatsbeschluss vom 13. Juli 2023 wird als unzulässig verworfen.
Gründe
I.
Rz. 1
Mit Beschluss vom 13. Juli 2023 hat der Senat den Antrag des Beklagten auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine beabsichtigte Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2023 mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.
II.
Rz. 2
Für die vom Beklagten vorgebrachte Anhörungsrüge gegen den Beschluss des Senats vom 13. Juli 2023 besteht ebenfalls keine Erfolgsaussicht (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO). Mit der Anhörungsrüge können nur neue und eigenständige Verletzungen des Art. 103 Abs. 1 GG durch das Rechtsmittelgericht gerügt werden (vgl. BGH, Beschluss vom 14. Mai 2020 - I ZA 1/20, juris Rn. 3 mwN). Die gegen das Urteil des Landgerichts Freiburg im Breisgau vom 16. September 2022 eingelegte Berufung des Beklagten war gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist. Der Senat ist deshalb aus Rechtsgründen daran gehindert, den Vortrag des Beklagten in der Sache zu prüfen.
III.
Rz. 3
Die gemäß § 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO statthafte und am 7. August 2023 fristgerecht eingelegte Anhörungsrüge (§ 321a Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 ZPO), mit der sich der Beklagte gegen den ihm am 22. Juli 2023 zugestellten Senatsbeschluss vom 13. Juli 2023 wendet, ist unzulässig. Denn der Beklagte legt entgegen § 321a Abs. 2 Satz 5, Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO eine eigenständige entscheidungserhebliche Verletzung seines Anspruchs auf Gewährung rechtlichen Gehörs durch den Senat nicht dar.
Rz. 4
Der Beklagte beschränkt sich darauf zu beanstanden, der Senat sei nicht auf seinen Vortrag eingegangen, und wiederholt sein Vorbringen aus der Beschwerdebegründung. Das Fehlen einer Begründung für die Zurückweisung des Prozesskostenhilfeantrags ist keine Gehörsverletzung (BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009 - II ZA 9/08, juris Rn. 1, vom 19. Mai 2011 - V ZA 35/10, juris Rn. 1, vom 5. Dezember 2018 - IX ZA 16/17, ZIP 2019, 96 Rn. 3 und vom 28. Mai 2020 - III ZA 22/19, juris Rn. 2). Der Beschluss des Senats ist gemäß § 127 Abs. 2, § 567 ZPO unanfechtbar. Unanfechtbare Entscheidungen über Anträge auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe bedürfen keiner Begründung (vgl. BVerfGE 50, 287, 289 f.; BVerfG, NJW 2011, 1497 Rn. 12; BGH, Beschlüsse vom 8. Juni 2009, aaO, vom 19. Mai 2011, aaO Rn. 2 und vom 28. Mai 2020, aaO, jeweils mwN).
Rz. 5
Im Übrigen wäre die Anhörungsrüge auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch des Beklagten auf rechtliches Gehör nicht verletzt hat (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2, Abs. 4 Satz 3 ZPO). Der Senat hat vor seiner Beschlussfassung am 13. Juli 2023 umfassend geprüft, ob eine Rechtsbeschwerde des Beklagten gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts Karlsruhe vom 4. Januar 2023 Aussicht auf Erfolg bietet. Der Senat hat dies verneint und ausgeführt, dass die Berufung des Beklagten gemäß § 522 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen war, weil das Rechtsmittel innerhalb der Berufungsfrist (§ 517 ZPO) entgegen § 78 Abs. 1 Satz 1 ZPO nicht durch einen Rechtsanwalt eingelegt worden ist.
IV.
Rz. 6
Weitere gleichgerichtete Eingaben in dieser Sache werden nicht beantwortet.
Ellenberger |
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Menges |
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Derstadt |
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Schild von Spannenberg |
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Sturm |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15972088 |