Leitsatz (amtlich)
Will der Gläubiger mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belasten, so muß er den Betrag seiner Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilen und nicht zugleich eine Rangfolge dieser Teile für die Befriedigung angeben. Mangels anderweiter Bestimmung werden Teilleistungen des Schuldners nach § 366 BGB verrechnet.
Normenkette
ZPO § 867 Abs. 2; BGB § 366
Tenor
Der Beklagte hat die Kosten des Rechtsstreits zu tragen.
Gründe
Der Beklagte hat am 15. Februar 1988 zu notarieller Urkunde anerkannt, dem Kläger 50.000 US $, zur Zahlung fällig an vier in der Urkunde genannten Terminen, zu schulden. Für den Fall des Verzugs wurden 14% Verzugszinsen ab Fälligkeit anerkannt. Der Beklagte hat sich in der Urkunde der Zwangsvollstreckung unterworfen.
Nach Zahlung von 18.717,66 US $ geriet der Beklagte nach der Behauptung des Klägers in Verzug. Der Kläger hat darauf unter dem 28. Oktober 1988 aufgrund einer vollstreckbaren Ausfertigung der notariellen Urkunde beim Grundbuchamt beantragt,
„die Eintragung einer Sicherungshypothek für eine Forderung von US $ 31.282,34, die nach dem Kurs am Tag der Zahlung in deutscher Währung (DM) gezahlt werden kann, zum Höchstbetrag von DM 62.564,68 auf den Grundstücken des Schuldners einzutragen und zwar je eine Sicherungshypothek von
- DM 20.854,89 auf dem Grundstück des Schuldners in U., H. -straße 9, eingetragen im Grundbuch von M., Gemarkung U., Bd. 226, Bl. 7429, von
- DM 20.854,89 auf dem Grundstück des Schuldners in U., H. -straße 9 eingetragen im Grundbuch von M., Gemarkung U., Bd. 226, Bl. 7430 und von
- DM 20.854,89 auf dem Grundstück des Schuldners in G., J. -weg 18, eingetragen im Grundbuch von F., Gemarkung W., Bd. 31, Bl. 1240. Dieser 1/3-Anteil wird nach Eintragung der beiden obigen Sicherungshypotheken beim Amtsgericht F., Grundbuchamt, eingetragen werden.”
Das Grundbuchamt hat entsprechende Zwangssicherungshypotheken auf den drei Grundstücken mit folgendem Text eingetragen:
„20.854,89 DM Zwangssicherungs-Hypothek für eine Forderung von 31.282,34 US-Dollar, die nach dem Kurs am Tag der Zahlung in deutscher Währung gezahlt werden kann, zum Höchstbetrag von hier zwanzigtausendachthundertvierundfünfzig 89/100 DM; für Dr. K. S., 1541 M. D., M., IN., 46321 USA; gemäß URNr. 1263/J/88 vom 15.02.1988 des Notars J. und Antrag vom 28.10.1988, eingetragen am 04.11.1988.”
Der Kläger hat wegen aller drei Zwangssicherungshypotheken die Verurteilung des Beklagten zur Duldung der Zwangsvollstreckung Zug um Zug gegen Aushändigung der Löschungsunterlagen bei Beendigung der Vollstreckung begehrt.
Hinsichtlich der Klage wegen der oben unter a) und b) genannten Grundstücke hat das Landgericht der Klage stattgegeben, das Berufungsgericht hat sie abgewiesen. Wegen des oben unter c) genannten Grundstücks hat ein anderer Senat des Berufungsgerichts die Entscheidung des Landgerichts – rechtskräftig – bestätigt.
Mit der Revision hat der Kläger sein Begehren weiterverfolgt. In der mündlichen Verhandlung haben beide Parteien übereinstimmend die Hauptsache ihres Streits für erledigt erklärt, nachdem der Kläger mitgeteilt hat, seine Forderung sei durch Zahlung ausgeglichen worden.
II.
Die Verfahrenskosten waren nach § 91 a ZPO dem Beklagten aufzuerlegen, weil nach dem Sachstand die Revision des Klägers Erfolg gehabt hätte.
1. Das Berufungsgericht meinte, die nach § 867 Abs. 2 ZPO bei der Eintragung einer Zwangssicherungshypothek auf mehreren Grundstücken des Schuldners notwendige Verteilung sei hier vom Gläubiger nicht vorgenommen worden, weil der Kläger nur gleiche Teile genannt, nicht aber eine Rangfolge unter ihnen angegeben habe. Wegen des Fehlens einer eindeutigen Bestimmung der auf den einzelnen Grundstücken zu sichernden Teilforderungen sei die Zwangssicherungshypothek nicht wirksam entstanden.
2. Die Revision hat darauf verwiesen, daß auch für eine Fremdwährungsgrundschuld eine Zwangssicherungshypothek eingetragen werden könne. Das ist richtig (RGZ 106, 74, 79).
Nach § 867 Abs. 2 ZPO muß der Gläubiger, der mehrere Grundstücke des Schuldners mit einer Zwangssicherungshypothek belasten will, den Betrag seiner Forderung auf die einzelnen Grundstücke verteilen. Dabei bestimmt er die Größe der Teile selbst (BGHZ 27, 310, 312). Eine Gesamthypothek (§ 1132 BGB) gibt es in einem solchen Falle nicht (BGHZ a.a.O. 314, Zimmermann, ZPO § 867 Rdnr. 9). Die notwendige Verteilung seiner Forderung hat der Kläger hier in seinem Eintragungsantrag an das Grundbuchamt zu gleichen Teilen auf die drei Grundstücke des Schuldners vorgenommen. Mit Recht hat die Revision darauf hingewiesen, daß das Gesetz weitere Anforderungen an den Gläubiger einer Zwangssicherungshypothek nicht stellt. Es trifft auch zu, daß die Anrechnung von Teilleistungen auf die Zwangssicherungshypotheken mangels anderweiter Bestimmung nach § 366 BGB erfolgt und eine besondere Bestimmung hierzu dem Schuldner und nicht dem Gläubiger obliegt. Die Zwangssicherungshypotheken sind hier also entgegen der Meinung des Berufungsgerichts wirksam entstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 609796 |
NJW 1991, 2022 |
ZIP 1991, 468 |