Normenkette

BGB § 574

 

Verfahrensgang

BGH (Beschluss vom 08.02.2022; Aktenzeichen VIII ZR 182/21)

LG Bamberg (Entscheidung vom 21.05.2021; Aktenzeichen 3 S 9/19)

AG Bamberg (Entscheidung vom 17.12.2018; Aktenzeichen 102 C 403/18)

 

Tenor

Die Revision der Beklagten zu 2 gegen das Urteil des Landgerichts Bamberg - 3. Zivilkammer - vom 21. Mai 2021 und ihre- vorsorglich eingelegte - Nichtzulassungsbeschwerde werden als unzulässig verworfen.

Der Senat weist darauf hin, dass er beabsichtigt, die Revision des Beklagten zu 1 gegen das vorbezeichnete Urteil, soweit sie sich gegen die Wirksamkeit der Kündigung des Klägers vom 31. Januar 2018 wegen Eigenbedarfs wendet, gemäß § 552 ZPO - unter Zurückweisung der insoweit vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde - als unzulässig zu verwerfen und sie im Übrigen durch einstimmigen Beschluss nach § 552a ZPO zurückzuweisen.

Die Kostenentscheidung und die Festsetzung des Streitwerts für das Revisions- und Beschwerdeverfahren bleiben der Schlussentscheidung vorbehalten.

 

Gründe

I.

Rz. 1

Die Beklagten sind Mieter eines Einfamilienhauses des Klägers. Sie bewohnen das Haus gemeinsam mit ihrer geistig und körperlich schwerstbehinderten und stark pflegebedürftigen Tochter. Mit Anwaltsschreiben vom 31. Januar 2018 erklärte der Kläger die ordentliche Kündigung des Mietverhältnisses wegen Eigenbedarfs. Die Beklagten widersprachen der Kündigung, stellten den Eigenbedarf in Abrede und verlangten die unbefristete Fortsetzung des Mietverhältnisses, da dessen Beendigung eine unzumutbare Härte bedeutete und zudem geeigneter Ersatzwohnraum bislang nicht zu finden gewesen sei.

Rz. 2

Die von dem Kläger daraufhin gegen die Beklagten erhobene Klage auf Räumung und Herausgabe des Hauses hat das Amtsgericht abgewiesen. Auf die Berufung des Klägers hat das Landgericht (LG Bamberg, BeckRS 2021, 47050) das erstinstanzliche Urteil abgeändert und der Klage stattgegeben. Es hat die Eigenbedarfskündigung für wirksam erachtet. Einen Anspruch der Beklagten auf Fortsetzung des Mietverhältnisses nach §§ 574, 574a BGB hat es verneint. Wegen der näheren Einzelheiten des Sachverhalts und des Prozessverlaufs wird auf den in dieser Sache ergangenen Prozesskostenhilfebeschluss des Senats vom 8. Februar 2022 (juris Rn. 1-5) verwiesen, der sämtlichen Prozessparteien zugestellt worden ist.

Rz. 3

Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision und der vorsorglich für den Fall einer nur beschränkten Zulassung der Revision eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde erstreben die Beklagten die Wiederherstellung des erstinstanzlichen Urteils. Der Beklagte zu 1 hat seine vorbezeichneten Rechtsmittel form- und fristgerecht begründet. Die Beklagte zu 2 hat durch ihren zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten innerhalb der Rechtsmittelbegründungsfrist die Bewilligung von Prozesskostenhilfe für die Durchführung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde unter Beiordnung eines bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalts beantragt.

Rz. 4

Der Senat hat mit dem bereits erwähnten Beschluss vom 8. Februar 2022 den Prozesskostenhilfeantrag der Beklagten zu 2 zurückgewiesen, da die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO).

II.

Rz. 5

Die Revision und die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten zu 2 sind als unzulässig zu verwerfen, weil sie nicht durch einen bei dem Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt innerhalb der von der Vorsitzenden bis zum 27. September 2021 verlängerten Frist begründet worden sind (§ 544 Abs. 4, § 551 Abs. 2, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Rz. 6

Eine bedürftige Partei, die - wie hier die Beklagte zu 2 - innerhalb der Rechtsmittel(begründungs)frist Prozesskostenhilfe beantragt, ist zwar bis zur Entscheidung über den Antrag unverschuldet an der Einhaltung dieser Frist gehindert, wenn sie nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung ihres Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste (vgl. Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - VIII ZB 80/20, juris Rn. 12 mwN). Im Fall der - hier erfolgten - Ablehnung des Prozesskostenhilfeantrags wird der bedürftigen Partei noch eine Überlegungsfrist von höchstens drei bis vier Tagen zugebilligt, ob sie das Rechtsmittel auf eigene Kosten durchführen will, und beginnt die einmonatige Wiedereinsetzungsfrist in die versäumten Fristen zur Begründung der Revision und der Nichtzulassungsbeschwerde (§ 234 Abs. 1 Satz 2 ZPO) erst im Anschluss daran (st. Rspr.; vgl. nur Senatsbeschluss vom 13. April 2021 - VIII ZB 80/20, aaO Rn. 13 mwN).

Rz. 7

Die Beklagte zu 2 hat jedoch nach Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags durch den - ihrem zweitinstanzlichen Prozessbevollmächtigten am 21. Februar 2022 zugestellten - Beschluss des Senats vom 8. Februar 2022 weder einen Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumung der vorgenannten Rechtsmittelbegründungsfristen gestellt noch hat sie die versäumten Rechtshandlungen nachgeholt (§ 236 Abs. 2 Satz 2 ZPO).

III.

Rz. 8

1. Die Revision des Beklagten zu 1 ist - entgegen der in dessen Revisionsbegründung vertretenen Auffassung - unzulässig, soweit sie sich gegen die Bejahung der Wirksamkeit der Kündigung vom 31. Januar 2018 wegen Eigenbedarfs nach § 573 Abs. 2 Nr. 2 BGB durch das Berufungsgericht wendet. Insoweit ist die Revision nicht statthaft (§ 542 Abs. 1, § 543 Abs. 1 Nr. 1, 2 ZPO), weil sie vom Berufungsgericht diesbezüglich nicht zugelassen worden ist. Wegen der Einzelheiten wird - auch hinsichtlich der Unbegründetheit der vorsorglich eingelegten Nichtzulassungsbeschwerde - auf den bereits erwähnten Beschluss des Senats vom 8. Februar 2022 (juris Rn. 8 f.) verwiesen.

Rz. 9

2. Soweit das Berufungsgericht - hinsichtlich der Härteregelung nach §§ 574 ff. BGB - die Revision zugelassen hat, fehlt es an einem Zulassungsgrund (§ 552a Satz 1, § 543 Abs. 2 Satz 1 ZPO). Auch insoweit wird zur näheren Begründung auf den vorstehend genannten Beschluss des Senats vom 8. Februar 2022 (aaO Rn. 11-13, 15) Bezug genommen, in dessen Rahmen der Senat die in der Revisionsbegründung des Beklagten zu 1 enthaltenen gegenteiligen Ausführungen vollumfänglich berücksichtigt hat.

Rz. 10

3. Die Revision des Beklagten zu 1 hat, soweit sie aufgrund des beschränkten Umfangs der Zulassung eröffnet ist, aus den in dem vorbezeichneten Senatsbeschluss (aaO Rn. 16) genannten - den Inhalt der Revisionsbegründung des Beklagten zu 1 wiederum berücksichtigenden - Gründen auch keine Aussicht auf Erfolg (§ 552a Satz 1 ZPO).

Rz. 11

4. Es besteht für den Beklagten zu 1 Gelegenheit zur Stellungnahme innerhalb von drei Wochen ab Zustellung dieses Beschlusses.

Dr. Fetzer     

Dr. Schneider     

Dr. Bünger

Dr. Schmidt     

Dr. Matussek     

Hinweis: Das Revisions- und Nichtzulassungsbeschwerdeverfahren ist durch Rücknahme erledigt worden.

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16020158

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