Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 10. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. Februar 1999 wird auf Kosten der Beklagten zu 2 zurückgewiesen.
Der Beschwerdewert wird auf 246.035,34 DM festgesetzt.
Gründe
I. Die Klägerin, Transportversicherer der Firma S. in Teheran, nimmt die Beklagten aus abgetretenem Recht wegen der Beschädigung von Transportgut während einer Beförderung von Deutschland in den Iran auf Schadensersatz in Anspruch.
Das Landgericht hat die Beklagten unter teilweiser Klageabweisung als Gesamtschuldner zur Zahlung von 246.035,34 DM nebst Zinsen verurteilt. Das Urteil wurde der Beklagten zu 1 am 27. Mai 1998 und der Beklagten zu 2 am 26. Mai 1998 zugestellt. Mit Schriftsatz vom 25. Juni 1998, der am 26. Juni 1998 bei dem Berufungsgericht eingegangen ist, hat die Beklagte zu 2 Berufung eingelegt. Die Beklagte zu 1 ist in der Berufungsschrift nicht aufgeführt, sondern nur die als „Beklagte zu 2 und Berufungsklägerin” bezeichnete Beklagte zu 2. Der Prozeßbevollmächtigte der Beklagten zu 2 hat weiter ausgeführt: „… bestelle ich mich für die Berufungsinstanz zum Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und Berufungsklägerin und lege gegen das Urteil des Landgerichts Limburg … Berufung ein”. Der Berufungsschrift waren die ersten beiden Seiten des angefochtenen Urteils beigefügt.
In der Berufungsbegründung vom 26. August 1998 heißt es sodann: „Begründen wir die für die Beklagte zu 2 in eigener Sache und für die Beklagte zu 1 als Streithelferin eingelegte Berufung …”. Mit Verfügung vom 19. Januar 1999 hat die Vorsitzende des für die Entscheidung zuständigen Senats des Berufungsgerichts den Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 darauf hingewiesen, aus dem Inhalt der Berufungsschrift sei nicht ersichtlich, daß die Beklagte zu 2 das Rechtsmittel auch als Streithelferin der Beklagten zu 1 habe einlegen wollen; mangels der nach § 70 ZPO erforderlichen Angaben in der Berufungsschrift der Beklagten zu 2 liege keine wirksame Berufung der Beklagten zu 1 vor. Die Beklagte zu 2 hat an ihrer Auffassung festgehalten, sie habe als Streithelferin der Beklagten zu 1 auch für diese in zulässiger Weise Berufung eingelegt.
Das Berufungsgericht hat die Berufung der Beklagten zu 2 gegen das erstinstanzliche Urteil mit – der Beklagten zu 2 am 23. März 1999 zugestelltem – Beschluß vom 23. Februar 1999 als unzulässig verworfen, soweit sie das Rechtsmittel für die Beklagte zu 1 als deren Streithelferin eingelegt hat. Dagegen richtet sich die am 6. April 1999 eingelegte sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2.
II. Die nach § 519 b Abs. 2, § 547 ZPO zulässige sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes ist der Form der Berufungsschrift nach § 518 Abs. 2 ZPO nur genügt, wenn bis zum Ablauf der Rechtsmittelfrist angegeben ist, für wen und gegen wen das Rechtsmittel eingelegt werden soll (vgl. BGHZ 113, 228, 230; BGH, Urt. v. 20.1.1988 - VIII ZR 296/86, NJW 1988, 1204, 1205; Urt. v. 29.4.1994 - V ZR 62/93, NJW 1994, 1879; Beschl. v. 7.11.1995 - VI ZB 12/95, NJW 1996, 320, jeweils m.w.N.). Dabei sind vor allem an die eindeutige Bezeichnung des Rechtsmittelführers, um die es vorliegend geht, strenge Anforderungen zu stellen; bei verständiger Würdigung des gesamten Vorgangs der Rechtsmitteleinlegung muß jeder Zweifel an der Person des Rechtsmittelklägers ausgeschlossen sein, was allerdings nicht bedeutet, daß die erforderliche Klarheit über die Person des Berufungsklägers ausschließlich durch dessen ausdrückliche Bezeichnung zu erzielen wäre; sie kann auch im Wege der Auslegung der Berufungsschrift und der etwa sonst vorliegenden Unterlagen gewonnen werden (vgl. BGH NJW 1996, 320 m.w.N.).
2. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze hat das Berufungsgericht mit Recht angenommen, die Berufungsschrift der Beklagten zu 2 vom 25. Juni 1998 lasse nicht erkennen, daß sie das Rechtsmittel auch für die Beklagte zu 1 – als deren Streithelferin – hat einlegen wollen. Entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin hat das Berufungsgericht die Anforderungen an eine Rechtsmitteleinlegung durch einen Streithelfer nicht überspannt.
a) Die Beklagten sind in erster Instanz als Streitgenossen zur gesamtschuldnerischen Zahlung verurteilt worden. In einem derartigen Fall ist es zur Kennzeichnung der Rechtsmittelführer grundsätzlich unabdingbar, daß jeweils alle Streitgenossen genannt werden, die die vorinstanzliche Entscheidung anfechten wollen (vgl. BGH, Urt. v. 24.6.1992 - VIII ZR 203/91, ZIP 1992, 1086, 1087; Beschl. v. 10.7.1985 - IVa ZB 8/85, VersR 1985, 970 f.). Die Berufungsschrift vom 25. Juni 1998, bei deren Auslegung der Senat keinen Beschränkungen unterliegt, weil sie Prozeßhandlung ist (BGH ZIP 1992, 1086, 1087 m.w.N.), wird diesen Anforderung in bezug auf die Rechtsmittelführerschaft der Beklagten zu 1 nicht gerecht. Das Berufungsgericht hat zutreffend darauf abgestellt, daß die hier in Rede stehende Berufungsschrift keinerlei Hinweis auf die Beklagte zu 1 und die in erster Instanz erfolgte Streitverkündung enthält. Es fehlen jegliche nach § 70 ZPO erforderlichen Angaben für einen Beitritt der Beklagten zu 2 als Streithelferin der Beklagten zu 1. Insoweit unterscheidet sich – wie das Berufungsgericht zutreffend angenommen hat – die vorliegende Fallgestaltung von dem dem Urteil des Bundesgerichtshofes vom 10. März 1994 - IX ZR 152/93 - (NJW 1994, 1537 f.), auf das die Beschwerdeführerin sich beruft, zugrundeliegenden Sachverhalt. Vorliegend heißt es in der Berufungsschrift ausdrücklich, daß sich der Prozeßbevollmächtigte „… für die Berufungsinstanz zum Prozeßbevollmächtigten der Beklagten zu 2 und Berufungsklägerin” bestellt hat und gegen das Urteil des Landgerichts Limburg vom 18. Mai 1998 Berufung einlegt. Die Beklagte zu 1 wird in der Berufungsschrift an keiner Stelle erwähnt. Unter diesen Umständen konnten das Berufungsgericht und die Klägerin nur davon ausgehen, daß das erstinstanzliche Urteil von der Beklagten zu 2 allein im eigenen Namen angegriffen werden sollte.
b) An dieser Beurteilung ändert sich entgegen der Auffassung der Beschwerdeführerin nichts, wenn berücksichtigt wird, daß die Beklagte zu 1 der Beklagten zu 2 in erster Instanz mit Schriftsatz vom 3. Februar 1989 [GA I 74] den Streit verkündet hat mit der Aufforderung, dem Rechtsstreit auf seiten der Beklagten zu 1 beizutreten. Die Beklagte zu 2 ist der Aufforderung zum Beitritt in erster Instanz nicht nachgekommen und deshalb auch nicht als Streithelferin der Beklagten zu 1 im Rubrum des erstinstanzlichen Urteils aufgeführt. Für das Berufungsgericht war daher in keiner Weise erkennbar, daß die Beklagte zu 2 für die Beklagte zu 1 als Streithelferin Berufung einlegen wollte.
Danach war die sofortige Beschwerde der Beklagten zu 2 mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Erdmann, Mees, Starck, Bornkamm, Pokrant
Fundstellen