Verfahrensgang

OLG München (Entscheidung vom 14.12.2022; Aktenzeichen 36 W 766/22)

AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 12.01.2022; Aktenzeichen M 2/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.07.2023; Aktenzeichen I ZB 38/23)

 

Tenor

Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.

Rz. 2

II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Rz. 3

III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.

Koch     

Pohl     

Schmaltz

Odörfer     

Wille     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15765069

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