Verfahrensgang
OLG München (Entscheidung vom 14.12.2022; Aktenzeichen 36 W 766/22) |
AG Garmisch-Partenkirchen (Entscheidung vom 12.01.2022; Aktenzeichen M 2/22) |
Nachgehend
Tenor
Die Streitwertbeschwerde der Schuldnerin gegen den Beschluss des Oberlandesgerichts München - 36. Zivilsenat - vom 14. Dezember 2022 wird auf Kosten der Schuldnerin als unzulässig verworfen.
Gründe
Rz. 1
I. Die Beschwerde gegen die Festsetzung des Streitwerts ist nicht statthaft, weil eine solche Beschwerde an einen obersten Gerichtshof des Bundes nach § 68 Abs. 1 Satz 5, § 66 Abs. 3 Satz 3 GKG ausgeschlossen ist.
Rz. 2
II. Die Beschwerde ist außerdem unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Rz. 3
III. Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 Abs. 1 ZPO.
Koch |
Pohl |
Schmaltz |
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Odörfer |
Wille |
Fundstellen
Dokument-Index HI15765069 |
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