Leitsatz (amtlich)
Lehnt der Rechtspfleger eine Berichtigung oder Ergänzung der Insolvenztabelle ab, so ist die Entscheidung des Insolvenzrichters über eine dagegen eingelegte Erinnerung nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar (Fortführung von BGH, Beschl. v. 24.11.2016 - IX ZB 4/15 WM 2017, 346).
Normenkette
InsO §§ 175, 178; ZPO § 164 Abs. 1
Verfahrensgang
LG Kempten (Beschluss vom 30.01.2019; Aktenzeichen 42 T 458/18) |
AG Kempten (Entscheidung vom 04.01.2018; Aktenzeichen IN 115/16) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 4. Zivilkammer des LG Kempten (Allgäu) vom 30.1.2019 wird auf Kosten der weiteren Beteiligten zu 2) als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 2.799,22 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Die Schuldnerin, die mehrere Arbeitnehmer beschäftigte, schuldete der weiteren Beteiligten zu 2) (fortan: Gläubigerin) Gesamtsozialversicherungsbeiträge. Auf Antrag dreier Gläubiger eröffnete das Insolvenzgericht mit Beschluss vom 30.8.2016 das Insolvenzverfahren über das Vermögen der Schuldnerin und bestellte den weiteren Beteiligten zu 1) zum Insolvenzverwalter. Die Gläubigerin hat ihre Forderung zur Aufnahme in die Insolvenztabelle angemeldet und dazu erklärt, in der Forderung seien vorenthaltene Arbeitnehmeranteile gem. § 174 Abs. 2 InsO, § 266a StGB enthalten. Nach entsprechendem Hinweis hat das Insolvenzgericht durch die Rechtspflegerin im Prüfungstermin im schriftlichen Verfahren zur Forderung der Gläubigerin in der Tabelle sinngemäß vermerkt, das Qualifikationsmerkmal der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung bleibe im Prüftermin unbeachtlich und die Schuldnerin werde vom Gericht nicht auf ein mögliches Widerspruchsrecht gem. § 175 Abs. 2 InsO hingewiesen, weil das Verfahren aufgrund Gläubigerantrags eröffnet worden sei und die Schuldnerin keine Restschuldbefreiung beantragt habe.
Rz. 2
Die Gläubigerin hat beantragt anzuordnen, dass der Beteiligte zu 1) das Forderungsattribut der vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung in die Tabelle einzutragen habe. Die Rechtspflegerin hat den Antrag abgelehnt. Die Erinnerung, mit der die Gläubigerin beantragt hat, das Insolvenzgericht solle das Forderungsattribut in die Tabelle eintragen, hat der Insolvenzrichter zurückgewiesen. Der Beschluss enthält eine als solche bezeichnete Rechtsbehelfsbelehrung, nach der gegen die Entscheidung die sofortige Beschwerde eingelegt werden könne. Die Gläubigerin hat gegen den Beschluss des Insolvenzrichters sofortige Beschwerde eingelegt, die das LG nach Übertragung auf die Kammer als unbegründet zurückgewiesen hat. Mit ihrer vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde verfolgt die Gläubigerin den mit der Erinnerung gestellten Antrag weiter.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig.
Rz. 4
Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die Erstbeschwerde statthaft war. War die sofortige Beschwerde unstatthaft, fehlt es für das Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht an einer Grundlage. Das gilt selbst dann, wenn das Beschwerdegericht die Rechtsbeschwerde zugelassen hat (vgl. BGH, Beschl. v. 25.6.2009 - IX ZB 161/08, NZI 2009, 553 Rz. 5; v. 3.7.2014 - IX ZB 2/14, NZI 2014, 724 Rz. 9). Ein für den Beschwerdeführer vom Gesetz nicht vorgesehener Rechtsmittelzug kann auch durch eine Fehlentscheidung des ersten Rechtsmittelgerichts nicht eröffnet werden. Die Statthaftigkeit der sofortigen Beschwerde hat das Rechtsbeschwerdegericht von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 25.6.2009, a.a.O., Rz. 7 f.; v. 21.7.2011 - IX ZB 128/10, NZI 2011, 713 Rz. 5).
Rz. 5
Die Erstbeschwerde war nicht statthaft. Soweit der Antrag der Gläubigerin an das Insolvenzgericht auf eine Berichtigung der Insolvenztabelle gerichtet war, erfolgt eine solche in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus, gleichgültig ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (BGH, Beschl. v. 24.11.2016 - IX ZB 4/15 WM 2017, 346 Rz. 7 m.w.N.; vgl. LG Stuttgart Rpfleger 2018, 700). Eine fehlerhafte Rechtsbehelfsbelehrung ändert daran nichts (vgl. BGH, Beschl. v. 21.2.2007 - AnwZ (B) 86/06, NJW-RR 2007, 1071 Rz. 9; v. 20.7.2011 - XII ZB 445/10, FamRZ 2011, 1728 Rz. 16).
Rz. 6
Stellt man darauf ab, dass mit dem Antrag eine Ergänzung der Insolvenztabelle erstrebt wurde, sieht die Insolvenzordnung eine sofortige Beschwerde gegen die ablehnende Entscheidung nicht vor (§ 6 Abs. 1 InsO).
Rz. 7
Der Senat weist darauf hin, dass unrichtige Eintragungen jederzeit auf Antrag oder von Amts wegen berichtigt werden können (vgl. Schumacher in MünchKomm/InsO, 4. Aufl., § 178 Rz. 51 m.w.N.). Die Berichtigung ist auch noch nach Beendigung des Insolvenzverfahrens zulässig (Schumacher in MünchKomm/InsO, a.a.O., Rz. 52 m.w.N.). Nicht zuletzt im Hinblick auf die Vollstreckungswirkung des Tabelleneintrags (§ 201 Abs. 2 InsO) besteht ein ausreichendes Bedürfnis für eine Tabellenberichtigung nach Abschluss des Verfahrens (vgl. Schumacher in MünchKomm/InsO, a.a.O.).
Rz. 8
Ferner wird auf zwei nach Erlass der Beschwerdeentscheidung ergangene Beschlüsse des BGH hingewiesen, nach denen ein Gläubiger durch die Vorlage eines vollstreckbaren Auszugs aus der Insolvenztabelle den Nachweis einer Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung für das Vollstreckungsprivileg des § 850 f Abs. 2 ZPO führen kann, wenn sich daraus ergibt, dass eine solche Forderung zur Tabelle festgestellt und vom Schuldner nicht bestritten worden ist (vgl. BGH, Beschl. v. 4.9.2019 - VII ZB 91/17, NZI 2019, 897, zVb in BGHZ 223, 123; v. 11.3.2020 - VII ZB 38/19, WM 2020, 750).
Fundstellen
Haufe-Index 13973994 |
DB 2020, 1680 |
NJW 2020, 9 |
JurBüro 2021, 105 |
NZG 2020, 5 |
WM 2020, 1554 |
ZIP 2020, 1623 |
DZWir 2021, 99 |
JZ 2020, 572 |
MDR 2020, 1147 |
NZI 2020, 7 |
NZI 2020, 895 |
ZInsO 2020, 1760 |
InsbürO 2020, 414 |
InsbürO 2021, 107 |
NJW-Spezial 2020, 629 |
ZVI 2020, 388 |
ZRI 2020, 476 |