Leitsatz (amtlich)
Die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle ist nur mit der befristeten Rechtspflegererinnerung und nicht mit der sofortigen Beschwerde anfechtbar.
Normenkette
InsO § 4; ZPO §§ 164, 319; RPflG § 11 Abs. 2
Verfahrensgang
LG Kassel (Beschluss vom 18.12.2014; Aktenzeichen 3 T 463/14) |
AG Kassel (Beschluss vom 29.07.2014; Aktenzeichen 662 IN 276/07) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Kassel vom 18.12.2014 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 3.770 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Am 17.8.2007 wurde das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet. Rechtzeitig meldete die weitere Beteiligte zu 1) eine Forderung über 3.770 EUR zur Tabelle an und führte aus, die Forderung sei eine aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung. Die Forderung war durch ein der Anmeldung beigefügtes Versäumnisurteil tituliert, in dem weiterhin festgestellt war, dass die Forderung der Klägerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Der Insolvenzverwalter trug die Forderung in die Tabelle ein, übersah jedoch die rechtliche Qualifizierung. Nach Aufhebung des Insolvenzverfahrens und Ablauf der Wohlverhaltensperiode wurde dem Schuldner mit Beschluss vom 18.9.2013 rechtskräftig die Restschuldbefreiung erteilt.
Rz. 2
Mit Schriftsatz vom 7.4.2014 wandte sich die weitere Beteiligte zu 1) an das Insolvenzgericht und wies darauf hin, dass ihr entgegen der Auffassung des Schuldners eine Forderung aus vorsätzlich begangener unerlaubter Handlung zustehe, die nicht von der Restschuldbefreiung erfasst werde. Zugleich beantragte sie vorsorglich die Berichtigung der Insolvenztabelle. Diesen Antrag hat die Rechtspflegerin des Insolvenzgerichts mit Beschluss vom 29.7.2014 zurückgewiesen. Auf die sofortige Beschwerde der weiteren Beteiligten zu 1) hat das LG die Entscheidung des Insolvenzgerichts geändert und die Insolvenztabelle dahingehend berichtigt, dass die Forderung der Beschwerdeführerin auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung beruhe. Mit der vom Beschwerdegericht zugelassenen Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner die Aufhebung der Entscheidung des Beschwerdegerichts und die Zurückweisung des Berichtigungsantrags der Gläubigerin.
II.
Rz. 3
Die Rechtsbeschwerde ist unzulässig, weil die sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Tabellenberichtigung unstatthaft war.
Rz. 4
1. Die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde ist im Rechtsbeschwerdeverfahren von Amts wegen zu prüfen (BGH, Beschl. v. 23.10.2003 - IX ZB 369/02, ZInsO 2004, 89; v. 21.12.2006 - IX ZB 81/06, ZInsO 2007, 86 Rz. 6; v. 3.7.2014 - IX ZB 2/14, ZInsO 2014, 1961 Rz. 4 m.w.N.). War die sofortige Beschwerde unstatthaft, so fehlt es an einem gültigen und rechtswirksamen Verfahren vor dem Rechtsbeschwerdegericht (BGH, Beschl. v. 23.10.2003, a.a.O.; v. 6.5.2004 - IX ZB 104/04, NZI 2004, 447; vom 3.7.2014, a.a.O.). So liegt der Fall hier.
Rz. 5
a) Rechtsgrundlage für die sofortige Beschwerde der Gläubigerin bildet im Streitfall nicht § 6 Abs. 1 InsO. Die von dieser Norm in Bezug genommenen Vorschriften sehen kein Rechtsmittel bei nachträglicher Berichtigung der Tabelle vor (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278 Rz. 6). Eine sofortige Beschwerde gegen die Berichtigung könnte in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 319 Abs. 1 ZPO gem. § 319 Abs. 3 Alt. 2 ZPO nur statthaft sein, wenn das Insolvenzgericht auf Antrag eine Berichtigung ausgesprochen hätte. Im Streitfall hat die Rechtspflegerin mit Beschluss vom 29.7.2014 den Antrag auf Berichtigung der Insolvenztabelle jedoch zurückgewiesen. Eine sofortige Beschwerde gegen diese Entscheidung kam somit nicht in Betracht.
Rz. 6
b) Der BGH hat allerdings entschieden, dass eine Rechtsbeschwerde statthaft ist, wenn das Beschwerdegericht im Fall einer nach dem Gesetz nicht anfechtbaren Entscheidung eine für den Beschwerdeführer unanfechtbare Entscheidung auf dessen sofortige Beschwerde hin gleichwohl geändert und die Rechtsbeschwerde zugelassen hat, sofern für den Rechtsbeschwerdeführer gegen eine entsprechende erstinstanzliche Entscheidung die sofortige Beschwerde statthaft gewesen wäre (BGH, Beschl. v. 21.1.2016 - IX ZB 24/15, ZInsO 2016, 542 Rz. 7). Auch diese Ausnahme ist vorliegend nicht gegeben.
Rz. 7
aa) Eine Berichtigung der Insolvenztabelle erfolgt nicht nach § 319 ZPO, sondern in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 ZPO. Nach dieser Vorschrift scheidet eine sofortige Beschwerde in jedem Fall aus (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2004 - XII ZB 268/03, MDR 2005, 46). Ob eine Berichtigung erfolgt oder abgelehnt wird, ist unerheblich. Als Rechtsbehelf gegen die Ablehnung des Antrags auf Berichtigung der Insolvenztabelle kommt nur die sofortige Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RpflG in Betracht, über welche der Richter nach Vorlage durch den Rechtspfleger abschließend entscheidet (vgl. Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rz. 99; Becker in Nerlich/Römermann, InsO, 2016, § 178 Rz. 17; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rz. 30; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rz. 50).
Rz. 8
(1) Unrichtige Eintragungen in die Insolvenztabelle, die etwa darauf beruhen, dass das Gericht versehentlich eine bestrittene Forderung als unbestritten eingetragen hat, einen Widerspruch nicht vermerkt hat oder bei einer im Prüfungsverfahren erörterten und unstreitig gebliebenen Forderung den Feststellungsvermerk vergessen hat, können sowohl von Amts wegen als auch auf Antrag berichtigt werden (vgl. BGH, Beschl. v. 29.9.2011 - IX ZA 74/11, ZInsO 2011, 2278; AG Köln, NZI 2005, 171; Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., Rz. 17; Jaeger/Gerhardt, InsO, 2010, § 178 Rz. 93 ff.; Schumacher in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 178 Rz. 51 f.; Pape/Schaltke in Kübler/Prütting/Bork, InsO, 2010, § 178 Rz. 26 ff.; Uhlenbruck/Sinz, InsO, 14. Aufl., § 178 Rz. 43 ff.). Die Berichtigung kann entgegen teilweise vertretener Auffassung (vgl. LG Göttingen, ZInsO 2003, 815; AG Köln, NZI 2005, 171; HK-InsO/Depré, 8. Aufl., § 178 Rz. 12; Schmidt/Jungmann, InsO, § 178 Rz. 29, offengelassen in BGH, Beschl. v. 29.9.2011, a.a.O., Rz. 6) nicht auf § 4 InsO, § 319 ZPO gestützt werden, denn § 319 ZPO setzt eine gerichtliche Entscheidung voraus, die im Fall der Eintragung in die Insolvenztabelle ungeachtet der Rechtskraftwirkung des § 178 Abs. 3 InsO nicht ergeht. Das Insolvenzgericht beurkundet lediglich Erklärungen des Verwalters, der Insolvenzgläubiger und des Schuldners, ohne hierzu eine Entscheidung zu fällen. Die Berichtigung der Insolvenztabelle muss deshalb in entsprechender Anwendung (§ 4 InsO) des § 164 Abs. 1 ZPO erfolgen (vgl. Becker in Nerlich/Römermann, a.a.O., Rz. 17; Jaeger/Gerhardt, a.a.O., Rz. 94; Graf-Schlicker, InsO, 4. Aufl., § 178 Rz. 10; Schumacher in MünchKomm/InsO, 3. Aufl., § 178 Rz. 51; Pape/Schaltke, a.a.O., Rz. 27; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., Rz. 43).
Rz. 9
(2) Wird die Berichtigung auf § 164 ZPO gestützt, scheidet eine sofortige Beschwerde gegen die Ablehnung der Berichtigung der Insolvenztabelle aus (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2004 - XII ZB 268/03, NJW-RR 2005, 214 f m.w.N.; BeckOK-ZPO/Wendtland, 2016, § 164 Rz. 15; MünchKomm/ZPO/Fritsche, 5. Aufl., § 164 Rz. 11; Musielak/Stadler, ZPO, 13. Aufl., § 164 Rz. 8; Zöller/Stöber, ZPO, 31. Aufl., § 164 Rz. 11). Dabei ist es entgegen einer Entscheidung des OLG Frankfurt (NJW-RR 2013, 574) unerheblich, ob sich die Unrichtigkeit aus den Akten ergibt oder nur durch eine Anhörung der Beteiligten rekonstruiert werden kann (zutreffend dagegen MünchKomm/ZPO/Fritsche, a.a.O.). Es fehlt die gesetzliche Kompetenz des Beschwerdegerichts, ein Protokoll der unteren Instanz zu berichtigen (vgl. BGH, Beschl. v. 14.7.2004, a.a.O.). Soweit die Zulässigkeit einer sofortigen Beschwerde bei Verwerfung eines Berichtigungsantrags als unzulässig erwogen wird (vgl. BeckOK-ZPO/Wendtland, 2016, a.a.O.; Musielak/Stadler, a.a.O.), liegt ein solcher Fall hier nicht vor. Die Rechtspflegerin hat den Antrag auf Protokollberichtigung sachlich beschieden.
Rz. 10
bb) Gegen den Beschluss der Rechtspflegerin fand mithin nur die Erinnerung nach § 11 Abs. 2 Satz 1 RPflG statt (vgl. Schumacher in MünchKomm/InsO, a.a.O.; Pape/Schaltke, a.a.O., § 178 Rz. 30; Uhlenbruck/Sinz, a.a.O., § 178 Rz. 50). Nachdem die Rechtspflegerin der Erinnerung nicht abgeholfen hat, hätte sie diese gem. § 11 Abs. 2 Satz 3 RPflG dem Insolvenzrichter vorlegen müssen. Das Beschwerdegericht hätte deshalb nicht in der Sache entscheiden dürfen, sondern die ausdrücklich auch als Erinnerung oder sonst zulässiges Rechtsmittel bezeichnete Beschwerde der Gläubigerin an das AG zur Entscheidung im Erinnerungsverfahren zurückgeben müssen. Dieser Verfahrensfehler kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht korrigiert werden (vgl. BGH, Beschl. v. 1.8.2007 - III ZB 35/07, AGS 2007, 589 Rz. 4; v. 3.7.2014 - IX ZB 2/14, ZInsO 2014, 1961 Rz. 8).
Rz. 11
2. An die Zulassung der Rechtsbeschwerde durch das LG ist das Rechtsbeschwerdegericht nicht gem. § 574 Abs. 3 Satz 3 ZPO gebunden. Durch die Zulassung wird dem Beschwerdeführer die Rechtsbeschwerde in den Fällen nicht eröffnet, in denen - wie hier - schon das Rechtsmittel zum Beschwerdegericht nicht statthaft war (vgl. BGH, Beschl. v. 21.4.2004 - XII ZB 279/03, BGHZ 159, 14, 15; v. 7.2.2013 - VII ZB 58/12, NJW-RR 2013, 1081 Rz. 8; vom 3.7.2014, a.a.O., Rz. 9).
Fundstellen
DB 2017, 6 |
DStR 2017, 795 |
NJW 2017, 9 |
EWiR 2017, 213 |
WM 2017, 346 |
ZIP 2017, 11 |
ZIP 2017, 386 |
JZ 2017, 222 |
MDR 2017, 305 |
NZI 2017, 213 |
NZI 2017, 7 |
Rpfleger 2017, 298 |
ZInsO 2017, 320 |
InsbürO 2017, 160 |
StX 2017, 126 |
ZVI 2017, 104 |
VIA 2017, 36 |