Entscheidungsstichwort (Thema)
Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters bei Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters
Normenkette
InsVV § 5
Verfahrensgang
LG Konstanz (Beschluss vom 01.08.2008; Aktenzeichen 62 T 89/07 A) |
AG Konstanz (Entscheidung vom 12.04.2007; Aktenzeichen 40 IN 287/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 6. Zivilkammer des Landgerichts Konstanz vom 1. August 2008 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten als unzulässig verworfen.
Der Wert des Rechtsbeschwerdeverfahrens wird auf 9.547 EUR festgesetzt.
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde ist statthaft (§§ 7, 6, 64 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), aber unzulässig. Weder hat die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung noch erfordert die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts (§ 574 Abs. 2 ZPO).
Rz. 2
1. Soweit das Beschwerdegericht die Vergütung des Beschwerdeführers als vorläufiger Insolvenzverwalter vergütungsmindernd berücksichtigt hat, ist ein Eingreifen des Rechtsbeschwerdegerichts nicht veranlasst.
Rz. 3
Nach der höchstrichterlichen Rechtsprechung rechtfertigt die Tätigkeit eines vorläufigen Insolvenzverwalters regelmäßig einen Abschlag auf die Vergütung des endgültigen Insolvenzverwalters (BGH, Beschl. v. 11. Mai 2006 – IX ZB 249/04, ZIP 2006, 1204, 1206 Rn. 22 ff; v. 18. Juni 2009 – IX ZB 97/08, ZInsO 2009, 1607 Rn. 7; v. 8. Juli 2010 – IX ZB 222/09 Rn. 3). Hier ergibt sich aus dem eigenen Vortrag des Beschwerdeführers, mit dem er seinen Antrag auf Vergütung seiner Tätigkeit als vorläufiger Insolvenzverwalter begründet hat, dass seine spätere Tätigkeit als endgültiger Insolvenzverwalter dadurch erleichtert worden ist. Darin, dass das Beschwerdegericht diesen Vortrag verwertet hat, liegt keine Gehörsverletzung.
Rz. 4
2. Von der Rechtsprechung des Senats abweichende Rechtssätze zur Anwendung des § 5 InsVV (vgl. BGH, Beschl. v. 11. November 2004 – IX ZB 48/04, ZInsO 2004, 1348 ff; v. 3. März 2005 – IX ZB 261/03, ZVI 2005, 143) hat das Beschwerdegericht nicht aufgestellt. Mit dieser Vorschrift hat es sich überhaupt nicht befasst. Hierzu bestand im Hinblick auf den Vergütungsantrag, mit dem ein entsprechendes Honorar gar nicht geltend gemacht worden ist, auch keine Veranlassung.
Rz. 5
Soweit das Beschwerdegericht bei der Bemessung der Zuschläge, die das Insolvenzgericht dem Verwalter für die Betriebsfortführung, Verhandlungen im Rahmen der Betriebsveräußerung, gesellschafts- oder konzernrechtliche Verflechtungen, die Bearbeitung arbeitsrechtlicher Fragen oder die Bearbeitung von Aus- und Absonderungsrechten gewährt hat, die Beschäftigung eines externen Beraters berücksichtigt hat, stellen sich keine Fragen von rechtsgrundsätzlicher Bedeutung. Im Übrigen obliegt die Beurteilung, ob und in welcher Höhe Zu- oder Abschläge auf den Regelsatz der Vergütung des vorläufigen oder endgültigen Insolvenzverwalters vorzunehmen sind, dem Tatrichter. Sie kann mit der Rechtsbeschwerde nur angegriffen werden, wenn die Gefahr besteht, dass ein falscher Maßstab angewendet worden ist (z.B. BGH, Beschl. v. 28. September 2006 – IX ZB 230/05, ZInsO 2006, 1160, 1161 Rn. 14; v. 14. Februar 2008 – IX ZB 181/04, ZIP 2008, 618, 619 Rn. 3; v. 13. November 2008 – IX ZB 141/07, ZInsO 2009, 55, 56 Rn. 8; v. 10. Dezember 2009 – IX ZB 98/08 Rn. 4). Eine solche Gefahr hat die Rechtsbeschwerde nicht darzulegen vermocht. Das Beschwerdegericht hat unter Berücksichtigung der vom Senat aufgestellten Grundsätze in einer aufs Ganze bezogenen Angemessenheitsbetrachtung den Gesamtzuschlag unter Einbeziehung der Mitwirkung des extern beauftragten Rechtsanwalts festgelegt. Dies ist im Rechtsbeschwerdeverfahren nicht zu beanstanden.
Fundstellen
Haufe-Index 2934819 |
NZI 2010, 941 |