Verfahrensgang
LG Berlin (Beschluss vom 28.10.2013; Aktenzeichen 87 T 244/13) |
AG Berlin-Wedding (Entscheidung vom 22.08.2013; Aktenzeichen 50 XVII 5444) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der Zivilkammer 87 des LG Berlin vom 28.10.2013 wird auf Kosten des weiteren Beteiligten zu 1) zurückgewiesen.
Beschwerdewert: 441 EUR
Gründe
Rz. 1
Die Rechtsbeschwerde, mit der der Betreuer die Festsetzung einer Vergütung auf Grundlage eines Stundensatzes von 44 EUR statt der vom Beschwerdegericht zuerkannten 33,50 EUR erstrebt, ist unbegründet. Die angegriffene Entscheidung ist rechtlich nicht zu beanstanden.
Rz. 2
Gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG kann der Betreuer die erhöhte Vergütung von 44 EUR pro Stunde nur beanspruchen, wenn er über besondere Kenntnisse verfügt, die für die Führung der Betreuung nutzbar sind und wenn er diese Kenntnisse durch eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder durch eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung erworben hat.
Rz. 3
Die Frage, unter welchen Umständen ein Berufsbetreuer im Einzelfall die Voraussetzungen erfüllt, die gem. § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG die Bewilligung einer erhöhten Vergütung rechtfertigen, obliegt einer wertenden Betrachtung des Tatrichters. Dessen Würdigung kann im Rechtsbeschwerdeverfahren nur eingeschränkt darauf überprüft werden, ob er die maßgebenden Tatsachen vollständig und fehlerfrei festgestellt und gewürdigt, Rechtsbegriffe verkannt oder Erfahrungssätze verletzt und die allgemein anerkannten Maßstäbe berücksichtigt und richtig angewandt hat (BGH vom 16.1.2014 - XII ZB 525/13, FamRZ 2014, 471 Rz. 3 m.w.N.).
Rz. 4
Dass das Beschwerdegericht die vom Beteiligten zu 1) berufsbegleitend an einer Verwaltungsakademie abgeschlossene Ausbildung zum Rechtsökonom und zum Betriebswirt nicht mit einer abgeschlossenen Hochschulausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG als vergleichbar erachtet hat, hält sich danach im Rahmen der - einer Kontrolle durch das Rechtsbeschwerdegericht entzogenen - tatrichterlichen Würdigung (vgl. auch BGH v. 30.10.2013 - XII ZB 23/13, FamRZ 2014, 117) und wird von der Rechtsbeschwerde im Übrigen auch nicht gerügt.
Rz. 5
Ob sich der daran anschließende Studiengang, den der Beteiligte zu 1) nach zwei weiteren Semestern mit "Bachelor of business administration" abgeschlossen hat, aufbauend auf die vorangegangene Ausbildung zum Betriebswirt bei der Verwaltungsakademie als eine abgeschlossene Ausbildung an einer Hochschule oder eine vergleichbare abgeschlossene Ausbildung i.S.d. § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 VBVG darstellt, kann hier dahinstehen. Denn nach den vom Beschwerdegericht, entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde in nicht zu beanstandender Weise getroffenen Feststellungen vermittelt das "Bachelor"-Zusatzstudium keine für die Betreuung nutzbaren Kenntnisse. Wenn die Rechtsbeschwerde zudem meint, hierauf komme es nicht an, verkennt sie den Regelungsgehalt des § 4 Abs. 1 Satz 2 VBVG, der für die beiden Erhöhungstatbestände jeweils darauf abstellt, dass die Ausbildung in ihrem Kernbereich auf die Vermittlung betreuungsrelevanter Kenntnisse ausgerichtet ist (BGH v. 16.1.2014 - XII ZB 525/13, FamRZ 2014, 471 Rz. 4).
Rz. 6
Von einer weiteren Begründung der Entscheidung wird abgesehen, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung von Rechtsfragen grundsätzlicher Bedeutung, zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung beizutragen (§ 74 Abs. 7 FamFG).
Fundstellen
FamRZ 2015, 253 |
FuR 2015, 41 |
BtPrax 2015, 30 |