Leitsatz (amtlich)
Der Streitwert für einen Anspruch auf Auskunftserteilung und auf Abgabe einer Eidesstattlichen Versicherung bemisst sich auf einen Bruchteil des Betrags, den der Kläger nach dem Inhalt der Auskunft zu erstreiten erhofft. Der Bruchteil ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Klägers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind.
Normenkette
ZPO § 3
Verfahrensgang
KG Berlin (Beschluss vom 15.09.2017; Aktenzeichen 13 U 5/17) |
LG Berlin (Entscheidung vom 11.01.2017; Aktenzeichen 20 O 469/14) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des Klägers wird der Beschluss des 13. Zivilsenats des KG in Berlin vom 15.9.2017 aufgehoben.
Die Sache wird zur neuen Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens, an das Berufungsgericht zurückverwiesen.
Der Streitwert wird auf 6.882,29 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Rz. 1
Der Kläger, ein Rechtsanwalt, wurde von dem beklagten eingetragenen Verein, der in Berlin neben einer Synagoge weitere Einrichtungen zur Unterstützung des jüdischen Lebens unterhält, im Jahre 2010 beauftragt, diesem gegen das Land Berlin zustehende Ansprüche auf Förderleistungen für Berliner jüdische Religionsgesellschaften durchzusetzen. In der Honorarvereinbarung vom 15.9.2010 wurde ein Gegenstandswert von 1.550.000 EUR zugrunde gelegt. Dem Kläger wurde unabhängig vom Ausgang eines Rechtsstreits ein Vorschuss von 10.000 EUR zugebilligt. Im Falle der erfolgreichen Durchsetzung von Ansprüchen i.H.v. mindestens 500.000 EUR sollte dem Kläger ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert, mindestens aber 40.000 EUR, zustehen. Aufgrund einer Ergänzungsvereinbarung vom 17.9.2010 sollte auch bei einem Unterschreiten des Mindestbetrags von 500.000 EUR eine Vergütung von 5 vom Hundert anfallen. Als Erfolgsfall sollte laut einer Klarstellung vom 7./8.2.2011 auch gelten, wenn die Förderung des Beklagten über die jüdische Gemeinde Berlin stattfindet. Schließlich wurde durch eine weitere Ergänzungsvereinbarung vom 1.12.2012 festgelegt, dass für die Berechnung des Erfolgshonorars die ersten beiden Jahre maßgeblich sein sollten, in denen die erstrittene Teilhabe beginnt. Der Beklagte entrichtete an den Kläger ein Honorar von 13.188,53 EUR. Das Land Berlin lehnte auf einen von dem Kläger namens des Beklagten verfassten Antrag vom 8.10.2010 durch Bescheid vom 22.4.2014 Teilhabeansprüche ab, weil der Beklagte in die finanziell geförderte Einheitsgemeinde Berlin eingebunden sei.
Rz. 2
Mit vorliegender Stufenklage nimmt der Kläger den Beklagten auf Auskunft und Honorarzahlung in Anspruch. Der Kläger hat beantragt, den Beklagten zu verurteilen, ihm Auskunft über sämtliche Zahlungen der jüdischen Gemeinde zu Berlin an den Beklagten, zu denen sich die jüdische Gemeinde zu Berlin gegenüber dem Beklagten für den Zeitraum vom 1.1.2014 bis 31.12.2015 verpflichtet oder in diesem Zeitraum an ihn geleistet hat, zu erteilen und die Auskunft durch Vorlage der hierüber zwischen der jüdischen Gemeinde zu Berlin und dem Beklagten getroffenen Vereinbarung zu belegen sowie an Eides statt zu versichern, dass die Auskünfte der Wahrheit entsprechen. Ferner hat der Kläger einen noch unbezifferten Leistungsantrag gestellt. Hilfsweise hat er beantragt, den Beklagten zur Zahlung von 5.119,62 EUR zu verurteilen. In der mündlichen Verhandlung vor dem LG vom 22.6.2016 hat der Prozessbevollmächtigte des Beklagten erklärt, dass die jüdische Gemeinde zu Berlin für das Jahr 2013 an den Beklagten einen Betrag von 77.878 EUR und für das Jahr 2014 einen Betrag von 78.500 EUR gezahlt habe. Durch Teilurteil vom 7.9.2016 hat das LG die Klage hinsichtlich des Auskunfts- und Belegantrages rechtskräftig abgewiesen. Dabei hat es angenommen, dass ein etwaiger Auskunftsanspruch für das Jahr 2014 jedenfalls erfüllt sei und eine Rechtsgrundlage für eine auf das Jahr 2015 bezogene Auskunft fehle, weil sich die Honorarbemessung nach den Zahlungen der Jahre 2013 und 2014 richte.
Rz. 3
Vorliegend verfolgt der Kläger seinen Antrag auf Abgabe der eidesstattlichen Versicherung weiter. Das LG hat dieses Begehren durch weiteres Teilurteil vom 11.1.2017 abgewiesen, weil keine ernsthaften Zweifel an der Vollständigkeit und Richtigkeit der Auskunft bestünden. Die dagegen eingelegte Berufung hat das KG wegen Nichterreichen der Berufungssumme (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO) als unzulässig verworfen. Dagegen richtet sich die Rechtsbeschwerde des Klägers.
II.
Rz. 4
Die gem. §§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthafte Rechtsbeschwerde ist zulässig. Die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung erfordert eine Entscheidung des Senats (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 ZPO). Der angefochtene Beschluss verletzt den Kläger in seinem Verfahrensgrundrecht auf Gewährung wirkungsvollen Rechtsschutzes (Art. 2 Abs. 1 GG i.V.m. dem Rechtsstaatsprinzip), das den Gerichten verbietet, den Beteiligten den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht zu rechtfertigenden Weise zu erschweren (vgl. BGH, Beschl. v. 25.9.2013 - XII ZB 200/13, NJW 2014, 77 Rz. 4; v. 4.6.2014 - IV ZB 2/14, NJW-RR 2014, 1102 Rz. 7). Eine solche unzumutbare Erschwerung des Zugangs zu der an sich gegebenen Berufung kann auch in einem Fehler bei der Bemessung der Beschwer liegen. Eine Erschwerung des Rechtsmittelzugangs liegt nicht in jedem Fehler bei der Bemessung der Beschwer, sondern ist nur gegeben, wenn das Berufungsgericht die Grenzen seines Ermessens überschritten oder von seinem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Beschl. v. 20.1.2011 - V ZB 193/10, NZM 2011, 488 Rz. 8). Einen solchen Verstoß rügt die Rechtsbeschwerde mit Erfolg.
Rz. 5
1. Das Berufungsgericht hat zur Begründung seiner Entscheidung ausgeführt, die Berufung sei unzulässig, weil die gem. § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO erforderliche Beschwer von 600 EUR nicht erreicht sei. Erstrebe der Kläger mit der Berufung die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung des Beklagten, sei die Beschwer in der Regel mit 1/5 des Mehrbetrags anzusetzen, den der Kläger infolge der durch die Versicherung erworbenen Kenntnisse zu erlangen hoffe. Der Kläger habe ausgeführt, dass es ihm nach Erhalt von Zahlungen über 13.188,53 EUR ausgehend von der vereinbarten Mindestvergütung über 40.000 EUR um einen restlichen Honoraranspruch von 34.411,47 EUR gehe. Bei diesem Klagebegehren ergebe sich aber kein Mehrwert aus der begehrten eidesstattlichen Versicherung, weil es für die Berechnung des Mindesthonorars nicht darauf ankomme, ob die jüdische Gemeinde an den Beklagten Beträge von 77.878 EUR im Jahr 2013 und von 78.500 EUR im Jahr 2014 geleistet habe.
Rz. 6
Ausgehend von der in der Berufungsbegründung geäußerten Annahme des Klägers, dass der Beklagte in den Streitjahren Zuwendungen von insgesamt 200.000 EUR erhalten habe, würde sich bei einem Anteil von 5 vom Hundert ein Honoraranspruch von 11.900 EUR brutto errechnen. Nach den Angaben des Beklagten über Einnahmen von insgesamt 156.378 EUR beliefe sich der Anspruch auf 9.304,49 EUR brutto. Angesichts der Differenz i.H.v. 2.595,51 EUR berechne sich die Beschwer mit 1/5, was 519,10 EUR entspräche.
Rz. 7
Ferner sei zu berücksichtigen, dass der Kläger unstreitig bereits ein Honorar von 13.188,53 EUR erhalten habe. Der Kläger habe, soweit er sich nicht auf das Mindesthonorar stütze, einen weitergehenden Honoraranspruch, für dessen Berechnung er auf die Auskunft angewiesen sei, bislang nicht schlüssig vorgetragen.
Rz. 8
2. Diese Ausführungen halten rechtlicher Prüfung nicht Stand. Die Beschwer des Klägers beläuft sich auf 6.882,29 EUR.
Rz. 9
a) Die Bemessung der Berufungsbeschwer steht gem. §§ 2, 3 ZPO im freien Ermessen des Berufungsgerichts, das dabei nicht an den in erster Instanz festgesetzten Streitwert gebunden ist. Der vom Berufungsgericht angenommene Wert kann von der Revisionsinstanz nur beschränkt darauf überprüft werden, ob das Berufungsgericht, etwa weil es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt, die Grenzen des Ermessens überschritten oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat (BGH, Urt. v. 19.11.2014 - VIII ZR 79/14, NJW 2015, 873 Rz. 14 m.w.N.). Das Berufungsgericht erschwert den Zugang zur Berufung in unzumutbar Weise, wenn es bei der Ausübung seines Ermessens die in Betracht zu ziehenden Umstände nicht umfassend berücksichtigt (BGH, Beschl. v. 31.3.2010 - XII ZB 130/09, NJW-RR 2010, 1081 Rz. 10).
Rz. 10
b) Der Anspruch auf Auskunft bezieht seinen wirtschaftlichen Wert typischerweise daraus, dass mit ihm die Durchsetzung eines Hauptanspruchs vorbereitet werden soll. Der wirtschaftliche Zweck des Auskunftsverlangens besteht im Allgemeinen darin, eine der Grundlagen zu schaffen, die für den Anspruch auf die Hauptleistung erforderlich sind. Diese enge Verknüpfung zwischen Auskunfts- und Hauptanspruch lässt es angebracht erscheinen, den Wert des Auskunftsanspruchs mit einem Bruchteil des Hauptanspruchs festzusetzen (BGH, Großer BGH für Zivilsachen, Beschluss vom 24.11.1994, GSZ 1/94, BGHZ 128, 85, 89; BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rz. 13 f.). Da die Auskunft die Geltendmachung des Leistungsanspruchs erst vorbereiten und erleichtern soll, beträgt der Wert des Auskunftsanspruchs in der Regel einen Bruchteil, nämlich 1/10 bis 1/4 des Leistungsanspruchs und ist umso höher anzusetzen, je geringer die Kenntnisse des Anspruchsstellers von den zur Begründung des Leistungsanspruchs maßgeblichen Tatsachen sind (BGH, Beschl. v. 12.10.2011, a.a.O., Rz. 14). Der Wert des Beschwerdegegenstandes der Berufung ist, wenn die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung begehrt wird, regelmäßig nach den selben Grundsätzen zu bemessen wie im Auskunftsverfahren (BGH, Urt. v. 20.6.1991 - I ZR 13/90, NJW-RR 1991, 1467). Dies gilt auch, wenn sich bei einer Stufenklage das Rechtsmittel auf den Anspruch auf Auskunft oder Erteilung der eidesstattlichen Versicherung bezieht (BGH, Beschl. v. 15.2.2000 - X ZR 127/99, NJW 2000, 1724, 1725).
Rz. 11
c) Nach diesen Maßstäben bemisst sich die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 EUR auf mehr als 600 EUR (§ 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO). Die abweichende Würdigung des Berufungsgerichts beruht auf durchgreifenden Ermessensfehlern.
Rz. 12
aa) Soweit das Berufungsgericht meint, der Kläger benötige die eidesstattliche Versicherung nicht zur Durchsetzung des Anspruchs auf Zahlung des Mindesthonorars von 40.000 EUR, handelt es sich um eine materiell-rechtliche Würdigung, die für sich genommen nicht die Beschwer des Klägers berührt. Allenfalls das Rechtsschutzinteresse könnte entfallen, wenn nicht zweifelhaft sein könnte, dass die eidesstattliche Versicherung für die Durchsetzung des Anspruchs entbehrlich ist (BGH, Urt. v. 17.10.2012 - XII ZR 101/10, FamRZ 2013, 103 Rz. 24; OLG Oldenburg FamRZ 2016, 723, 724; vgl. BSG WM 2000, 1847, 1849). Dies ändert nichts daran, dass sich die Beschwer des Klägers nach dem von ihm geltend gemachten Interesse richtet.
Rz. 13
(1) Bereits der Zusammenhang von § 3 und § 4 des Vertrages vom 15.9.2010 legt die Schlussfolgerung nahe, dass das Mindesthonorar über 40.000 EUR lediglich bei Erreichen einer Fördersumme von 500.000 EUR geschuldet ist. Die Tätigkeit des Klägers soll nach § 4 des Vertrages nur als erfolgreich angesehen werden ab einer Fördersumme von 500.000 EUR. Unterschreitet die Fördersumme diese Schwelle, besteht nach § 3 des Vertrages kein Honoraranspruch, auch nicht hinsichtlich des Mindesthonorars. Eine erfolgsunabhängige Mindestvergütung sieht der Vertrag nur hinsichtlich einer Vorschusszahlung von 10.000 EUR vor.
Rz. 14
(2) Gerade die Vertragsergänzung vom 17.9.2010, derzufolge ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert auch bei einem Unterschreiten der Fördersumme von 500.000 EUR geschuldet ist, lässt unschwer erkennen, dass das Mindesthonorar von 40.000 EUR bei Förderleistungen unterhalb des Bereichs von 500.000 EUR nicht gilt. Müsste das Mindesthonorar von dem Beklagten ungeachtet der Höhe der zu seinen Gunsten erlangten Förderleistungen gewährt werden, würde ein rechtlicher und wirtschaftlicher Grund für die Vertragsergänzung, die bei Fördersummen unterhalb von 500.000 EUR eine Maximalvergütung von 5 vom Hundert festsetzt, fehlen. Folglich benötigt der Kläger die eidesstattliche Versicherung, um auf der Grundlage eines Förderbetrags von wenigstens 500.000 EUR für das hinsichtlich der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung allein noch im Streit stehende Jahr 2014 das Mindesterfolgshonorar von 40.000 EUR zu erwirken.
Rz. 15
bb) Der Kläger ist zudem auf die Auskunft angewiesen, soweit er nach dem Inhalt der ergänzenden Vereinbarung vom 17.9.2010 bei einem Unterschreiten der Fördersumme von 500.000 EUR ein Erfolgshonorar von 5 vom Hundert beanspruchen kann. Handelte es sich etwa um ein Fördervolumen von 400.000 EUR, beliefe sich einschließlich Umsatzsteuer das vertragliche Erfolgshonorar auf 23.800 EUR. Unter Anrechnung der erhaltenen Zahlung von 13.188,53 EUR verbliebe eine Restforderung von 10.611,47 EUR. Die Beschwer für eine Auskunft oder eidesstattliche Versicherung würde sich ausgehend von 1/5 auf 2.122,29 EUR belaufen und damit jedenfalls die Beschwer des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO übersteigen. Schließlich ist die Auskunft erforderlich für die Feststellung, ob Fördermittel in einer 800.000 EUR übersteigenden Größenordnung gewährt wurden, weil dieser Wertansatz über die Mindestvergütung hinausgehende Vergütungsansprüche begründen würde.
Rz. 16
cc) Nicht beizutreten ist der Würdigung des Berufungsgerichts, der Kläger lege ausweislich seiner Berufungsbegründung eine Fördersumme von höchstens 200.000 EUR zugrunde, so dass sich unter Berücksichtigung der erhaltenen Zahlung eine etwaige Restforderung auf allenfalls 2.595,91 EUR beschränke und folglich die Beschwer ausgehend von 1/5 nur 519,10 EUR ausmache.
Rz. 17
Der Kläger hat in seiner Berufungsbegründung die Unrichtigkeit der erteilten Auskunft gerügt, weil die Jüdische Gemeinde zu Berlin dem Land Berlin mitgeteilt habe, dem Beklagten "seit dem Jahr 2013 ca. 100.000 EUR pro Jahr" zuzuwenden. In dieser Beanstandung kommt ersichtlich keine Beschränkung des Inhalts zum Ausdruck, dass sich der Vergütungsanspruch an Fördermitteln über höchstens 200.000 EUR orientiert. Vielmehr hat der Kläger mit dieser nach oben völlig offenen Zahlenangabe lediglich allgemein die Richtigkeit der erteilten Auskunft bestritten, ohne damit den von ihm erhofften Anspruch der Höhe nach zu begrenzen. Ein eindeutiger Anspruchs- und Rechtsmittelverzicht (vgl. BGH, Urt. v. 19.11.1957 - VI ZR 249/56, NJW 1958, 343; Beschl. v. 4.7.1988 - II ZR 334/87, NJW 1989, 170) findet darin ersichtlich keinen Ausdruck.
Rz. 18
dd) Vor diesem Hintergrund ist die Beschwer des Klägers mit 6.882,29 EUR zu veranschlagen.
Rz. 19
Der Streitwertangabe des Klägers in der Berufungsbegründung von "10.000 EUR (1/4 von 40.000 EUR)" ist zu entnehmen, dass er durch die eidesstattliche Versicherung die Zahlung des bei einer Fördersumme von 500.000 EUR anfallenden Mindesthonorars über 40.000 EUR anstrebt. Zuzüglich Umsatzsteuer errechnet sich ein Betrag von 47.600 EUR, der um die erhaltene Zahlung von 13.188,53 EUR auf 34.411,47 EUR zu ermäßigen ist. Die Beschwer kann angesichts gänzlich fehlender Kenntnisse des Klägers von den anspruchsbegründenden Umständen (BGH, Beschl. v. 12.10.2011 - XII ZB 127/11, NJW-RR 2012, 130 Rz. 14) zumindest mit 1/5 dieses Betrags, was 6.882,29 EUR entspricht, angesetzt werden. Mithin ist die Berufungssumme des § 511 Abs. 2 Nr. 1 ZPO von 600 EUR erreicht.
Fundstellen
Haufe-Index 11750343 |
NJW 2018, 9 |
NJW-RR 2018, 1265 |
WM 2018, 1135 |
ZIP 2019, 192 |
JZ 2018, 441 |
MDR 2018, 1044 |
MDR 2018, 767 |
ZInsO 2018, 1325 |
FMP 2018, 149 |
Mitt. 2018, 363 |
RVG prof. 2018, 145 |