Tenor
Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2001 – 3 U 252/00 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Gründe
Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde sind hier nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000 – VI ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1732).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.
Streitwert: 24.000 DM
Unterschriften
Rinne, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke
Fundstellen
Dokument-Index HI645082 |
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