Tenor

Die Beschwerde des Klägers gegen die Nichtzulassung der Revision im Urteil des 3. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Stuttgart vom 30. Mai 2001 – 3 U 252/00 – wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Gegen die Nichtzulassung der Revision ist eine Beschwerde nicht zulässig. Die Voraussetzungen für eine außerordentliche Beschwerde sind hier nicht gegeben (vgl. BGH, Beschluss vom 4. April 2000 – VI ZB 9/00, NJW-RR 2000, 1732).

Die Kostenentscheidung beruht auf § 97 ZPO.

Streitwert: 24.000 DM

 

Unterschriften

Rinne, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI645082

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