Tenor

Die sofortige Beschwerde der Klägerin gegen den Beschluß des 14. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Dresden vom 19. April 2001 – 14 U 291/01 – wird als unzulässig verworfen, weil die beim Bundesgerichtshof unmittelbar eingelegte Beschwerde entgegen der Bestimmung des § 78 Abs. 1 ZPO nicht durch einen bei diesem Gericht zugelassenen Rechtsanwalt unterzeichnet worden ist (vgl. BGH, Beschluß vom 20. Juni 2000 – X ZB 11/00 – NJW 2000, 3356, 3357 f; Senatsbeschluß vom 27. September 1994 – III ZB 33/94 – NVwZ 1995, 413). Eine fristwahrende Weiterleitung der am letzten Tag der laufenden Beschwerdefrist um 23.18 Uhr eingegangenen Beschwerde an das Oberlandesgericht, bei dem der Prozeßbevollmächtigte der Klägerin zugelassen ist, war nicht mehr möglich.

Die Klägerin hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens nach einem Streitwert von 28.322,84 DM zu tragen.

 

Unterschriften

Rinne, Wurm, Kapsa, Dörr, Galke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI625114

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