Normenkette
ZPO § 85 Abs. 2, §§ 233, 520 Abs. 2 Sätze 2-3
Verfahrensgang
OLG Naumburg (Entscheidung vom 15.12.2021; Aktenzeichen 2 U 114/21 (Hs)) |
LG Magdeburg (Entscheidung vom 20.07.2021; Aktenzeichen 31 O 25/21) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 15. Dezember 2021 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.
Beschwerdewert: 379.574,37 €
Gründe
Rz. 1
I. Der Kläger verlangt von der beklagten GmbH Zahlung einer Abfindung nach seinem Ausscheiden aus der Gesellschaft. Das Landgericht hat der Klage bis auf einen Teil der Nebenforderungen stattgegeben. Gegen das ihren Prozessbevollmächtigten am 4. August 2021 zugestellte Urteil hat die Beklagte fristgerecht Berufung eingelegt. Die Begründungsfrist ist ihr zunächst antragsgemäß bis zum 4. November 2021 verlängert worden.
Rz. 2
Mit Schriftsatz vom 1. November 2021 hat die Beklagte eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. Dezember 2021 beantragt, was sie mit Erkrankungen von Rechtsanwälten, darunter der sachbearbeitenden Rechtsanwältin, in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten begründet hat. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat die Beklagte am Folgetag (fern-) schriftlich darauf hingewiesen, dass die Stattgabe des Verlängerungsantrags von der Zustimmung des Klägers abhinge, dessen Erklärung hierzu er mit gleicher Post unter Fristsetzung von einer Woche eingeholt habe.
Rz. 3
Hierauf hat die Rechtsanwaltsfachangestellte der Prozessbevollmächtigten der Beklagten P. am 3. November 2021 mit der zuständigen Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle des Berufungsgerichts M. telefoniert. Den Gesprächsinhalt hat P. auszugsweise wie folgt an Eides statt versichert:
"Unter dem 02.11.2021 teilte das Oberlandesgericht Naumburg mit, dass die Gewährung der Fristverlängerung von der Zustimmung des Klägers abhängig gemacht werde. Ich teilte daraufhin Frau Rechtsanwältin K. am 03.11.2021 mit, dass uns hinsichtlich des Fristverlängerungsantrages über die am 04.11.2021 ablaufende Berufungsbegründungsfrist bisher keine Entscheidung vorliege und der Gegenseite Frist zur Erklärung der Zustimmung hierzu von einer Woche eingeräumt wurde.
Ich wurde daraufhin von Rechtsanwältin K. am 03.11.2021 angewiesen, beim Oberlandesgericht telefonisch nachzufragen, ob die Frist verlängert wurde bzw. nunmehr die Erklärung des Klägers vorliegt.
Somit führte ich am 03.11.2021 mit der Geschäftsstelle der zweiten Kammer ein Telefonat mit Frau M., in welchem ich obige Fragen stellte. Ich fragte nach, wie damit umgegangen werden soll, dass bei Eingang einer Ablehnung durch den Kläger innerhalb der ihm gesetzten Frist beim Gericht die Berufungsbegründungsfrist jedenfalls bereits abgelaufen wäre.
Frau M. teilte mir daraufhin in diesem Telefonat mit, dass die Frist zur Berufungsbegründung für uns zunächst um eine Woche, also bis zum 09.11.2021 verlängert worden ist, da die Erklärung des Klägers hierzu noch ausstehe. Da die ursprüngliche Frist am nächsten Tag abgelaufen wäre, erschien mir das von Frau M. geschilderte Vorgehen nachvollziehbar.
Ich erfragte dann - wie uns kanzleiintern vorgegeben - ihren Namen und notierte den Inhalt des Telefonats sowie die mir mitgeteilte verlängerte Frist des 09.11.2021 zur Akte und legte es der - Rechtsanwältin H. vertretenden - Rechtsanwältin K. vor."
Rz. 4
Der Kläger hat seine Zustimmung zu einer weiteren Verlängerung der Begründungsfrist am 4. November 2021 unter Angabe von Gründen verweigert. Der Vorsitzende des Berufungsgerichts hat den Verlängerungsantrag der Beklagten daraufhin am 5. November 2021 zurückgewiesen und sie darauf hingewiesen, dass die Berufung wegen Versäumung der Begründungsfrist als unzulässig zu verwerfen sein dürfte.
Rz. 5
Die Beklagte hat die Berufung am 9. November 2021 begründet und nach Zugang des gerichtlichen Hinweises auf die Unzulässigkeit des Rechtsmittels am 11. November 2021 am 19. November 2021 Wiedereinsetzung in die Begründungsfrist beantragt. Den Wiedereinsetzungsantrag hat sie im Wesentlichen damit begründet, dass sie nach dem Inhalt des von P. versicherten Telefongesprächs auf die Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. November 2021 habe vertrauen dürfen.
Rz. 6
Nach Einholung einer dienstlichen Äußerung der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle zum Inhalt des Telefongesprächs hat das Berufungsgericht mit Beschluss vom 15. Dezember 2021 den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung der Beklagten verworfen. Zur Begründung hat es ausgeführt: Die Versäumung der Begründungsfrist beruhe auf einem der Beklagten zurechenbaren Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten, das die Wiedereinsetzung in die Frist ausschließe. Die Beklagte habe nicht auf eine weitere Verlängerung der Begründungsfrist vertrauen dürfen, da sie von einer Zustimmung des Klägers abhängig gewesen sei. Auch sei von vornherein klar gewesen, dass mit einer Entscheidung über den Verlängerungsantrag nicht vor dem Ablauf der bereits einmalig verlängerten Begründungsfrist zu rechnen gewesen sei. In dieser Situation hätten die Beklagte und ihre Prozessbevollmächtigten schon versäumt, selbst die Zustimmung des Klägers zu ihrem Verlängerungsantrag zu erfragen. Jedenfalls hätten sich ihre Prozessbevollmächtigten organisatorisch darauf einrichten müssen, dass der Antrag nicht rechtzeitig oder abschlägig beschieden werde. Dem könne nicht der Krankenstand in der Kanzlei ihrer Prozessbevollmächtigten entgegengehalten werden, da die sachbearbeitende Rechtsanwältin bereits langfristig erkrankt und deshalb absehbar nicht bis zum 4. November 2021 in der Lage gewesen wäre, die Berufungsbegründung zu fertigen. Die an Eides statt versicherte telefonische Auskunft der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle rechtfertige keine andere Beurteilung. Nach der in Textform vorliegenden Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts sei die Frist auch nicht um eine Woche verlängert worden. Die Angaben P. und M. zum Inhalt ihres Telefonats deckten sich insoweit, als der Senatsvorsitzende nicht endgültig über den Fristverlängerungsantrag befunden und der Kläger sich über den Antrag auch noch nicht erklärt hatte. In Anbetracht der einander insoweit widersprechenden Angaben sei auch nicht überwiegend wahrscheinlich, dass M. eine vorläufige Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 9. November 2021 bekundet habe; vielmehr komme auch in Betracht, dass P. dies mit der bis zum 8. November 2021 laufenden Erklärungsfrist des Klägers verwechselt habe. Selbst wenn sich M. aber wie von P. versichert geäußert haben sollte, ließe dies das Verschulden der Prozessbevollmächtigten der Beklagten an der Nichteinhaltung der Begründungsfrist nicht entfallen, da die Berufung auch bei zutreffender Auskunft ausweislich der Begründung des Verlängerungsantrags vom 1. November 2021 nicht bis zum Ablauf des 4. November 2021 hätte begründet werden können.
Rz. 7
Gegen diese Entscheidung hat die Beklagte Rechtsbeschwerde eingelegt, mit der sie beantragt, den Beschluss aufzuheben und ihr Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Berufungsbegründungsfrist zu gewähren. Sie macht geltend, dass das Berufungsgericht ihr rechtliches Gehör und ihren Anspruch auf ein willkürfreies Verfahren verletzt habe, indem es dem Inhalt der eidesstattlichen Versicherung P. zuwider angenommen habe, diese könne die dem Kläger eingeräumte Erklärungsfrist als entsprechende Verlängerung der Begründungsfrist missverstanden haben. Wenn M. aber bekundet habe, die Begründungsfrist sei zunächst bis zum 9. November 2021 verlängert worden, hätten ihre Prozessbevollmächtigten, wie das Berufungsgericht grundlegend verkannt habe, auf die Richtigkeit dieser Auskunft vertrauen dürfen. Soweit das Berufungsgericht darauf abgestellt habe, dass sich eine unrichtige Auskunft M. ohnehin nicht ausgewirkt hätte, weil ihren Prozessbevollmächtigten die Fertigung der Berufungsbegründung bis zum 4. November 2021 nicht möglich gewesen wäre, sei dies nicht durch Parteivorbringen unterlegt und verletze abermals ihr rechtliches Gehör. Vielmehr wäre es Rechtsanwältin K. möglich gewesen, die Berufung bis zum Ablauf des 4. November 2021 zu begründen.
Rz. 8
II. Die Rechtsbeschwerde ist zwar gemäß § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1, § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO statthaft. Sie ist aber unzulässig, da die Voraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO, die auch bei einer Rechtsbeschwerde gegen einen die Wiedereinsetzung ablehnenden und die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschluss gewahrt sein müssen, nicht erfüllt sind.
Rz. 9
1. Die Rechtssache wirft weder entscheidungserhebliche Fragen von grundsätzlicher Bedeutung auf noch erfordert sie eine Entscheidung des Rechtsbeschwerdegerichts zur Fortbildung des Rechts oder zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung. Insbesondere verletzt der angefochtene Beschluss nicht die verfassungsrechtlich verbürgten Ansprüche der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG), auf willkürfreie Entscheidung (Art. 3 Abs. 1 GG) und auf effektiven Rechtsschutz (Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit dem Rechtsstaatsprinzip). Danach darf einer Partei die Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht aufgrund von Anforderungen an die Sorgfaltspflichten ihres Prozessbevollmächtigten versagt werden, die nach höchstrichterlicher Rechtsprechung nicht verlangt werden beziehungsweise die den Parteien den Zugang zu einer in der Verfahrensordnung eingeräumten Instanz in unzumutbarer, aus Sachgründen nicht mehr zu rechtfertigender Weise erschweren (st. Rspr.; vgl. nur BVerfGE 74, 228, 234; BVerfG, NJW 2012, 2869 Rn. 8; NZA 2016, 122 Rn. 10; BGH, Beschluss vom 29. Oktober 2019 - VIII ZB 103/18, NJW-RR 2020, 52 Rn. 9; Beschluss vom 14. Mai 2020 - V ZB 162/16, juris Rn. 4; Beschluss vom 22. September 2020 - II ZB 2/20, juris Rn. 6). Das ist hier nicht der Fall. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis zu Recht die Wiedereinsetzung versagt und die Berufung der Beklagten als unzulässig verworfen.
Rz. 10
2. Die Beklagte hat nicht gemäß § 236 Abs. 2 Satz 1 ZPO glaubhaft gemacht, ohne ein - ihr gemäß § 85 Abs. 2 ZPO zurechenbares - Verschulden ihrer Prozessbevollmächtigten gemäß § 233 Satz 1 ZPO an der Einhaltung der Berufungsbegründungsfrist verhindert gewesen zu sein. Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde durfte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten nicht darauf vertrauen, dass ihrem weiteren Verlängerungsantrag stattgegeben wird.
Rz. 11
a) Da gemäß § 520 Abs. 2 Satz 2 und 3 ZPO eine Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist über einen Monat hinaus ohne Einwilligung des Gegners nicht in Betracht kommt, darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich nur dann eine weitere Verlängerung mit hinreichender Wahrscheinlichkeit erwarten, wenn er darauf vertrauen durfte, der Gegner werde die erbetene Zustimmung vor Ablauf der Frist erteilen (BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 6). Auf einen derartigen Vertrauenstatbestand hat die Beklagte ihren Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nicht gestützt. Auch die Rechtsbeschwerde macht nicht geltend, dass die Beklagte die Zustimmung des Klägers vor Ablauf der Begründungsfrist erwarten durfte. Vor diesem Hintergrund kann auf sich beruhen, ob entsprechendes Vertrauen ohnehin nur gerechtfertigt erscheint, wenn der Berufungskläger vor Einreichung eines Antrags, der auf Verlängerung der Begründungsfrist um mehr als einen Monat gerichtet ist, um die Einwilligung des Gegners nachgesucht hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. August 2021 - XII ZB 172/20, MDR 2021, 1348 Rn. 11).
Rz. 12
b) Entgegen der Auffassung der Rechtsbeschwerde hätte die Prozessbevollmächtigte der Beklagten die nicht fristgemäße Begründung der Berufung auch dann verschuldet, wenn das Telefongespräch zwischen P. und M. den an Eides statt bezeugten Inhalt gehabt hätte.
Rz. 13
Zwar darf ein Prozessbevollmächtigter grundsätzlich von antragsgemäßer Verlängerung der Begründungsfrist ausgehen, wenn ihm seine zuverlässig arbeitende Kanzleiangestellte mitteilt, nach telefonischer Auskunft der Geschäftsstellenbeamtin des zuständigen Senats sei die beantragte Verlängerung bewilligt worden (BGH, Beschluss vom 20. März 1996 - VIII ZB 7/96, NJW 1996, 1682; MünchKommZPO/Stackmann, 6. Aufl., § 233 Rn. 83). Auf eine solche Auskunft darf sich ein Rechtsanwalt aber ausnahmsweise dann nicht verlassen, wenn sie erkennbar fehlerhaft ist (vgl. BGH, Beschluss vom 11. März 1952 - IV ZB 4/52, BGHZ 5, 275, 278; Beschluss vom 16. Juni 1994 - V ZB 12/94, NJW 1994, 2299; Beschluss vom 19. Dezember 2018 - XII ZB 53/18, NJOZ 2019, 834 Rn. 13).
Rz. 14
So liegen die Dinge hier. Eine Fristverlängerung ohne Zustimmung des Klägers stünde nicht nur in offenkundigem Widerspruch zur Gesetzeslage (§ 520 Abs. 2 Satz 3 ZPO), sondern insbesondere auch zur Verfügung des Vorsitzenden des Berufungsgerichts vom 2. November 2021. Danach war der Prozessbevollmächtigten der Beklagten bekannt, dass der Vorsitzende die Fristverlängerung noch am Tage vor dem fraglichen Telefongespräch von der Zustimmung des Klägers abhängig gemacht hat. Aufgrund der ihr durch P. übermittelten Auskunft M. wusste sie zudem, dass eine solche Zustimmung bislang nicht vorlag. Vor diesem Hintergrund durfte sie nicht auf die dazu in unaufgelöstem Widerspruch stehende Auskunft vertrauen, dass die Begründungsfrist bis zum 9. November 2021 verlängert worden sei. Aufgrund dieses auf der Hand liegenden Widerspruchs lässt sich die Fristversäumung bei einer wertenden Betrachtung auch nicht mehr allein auf den gerichtlichen Fehler zurückführen (vgl. BGH, Beschluss vom 26. April 2004 - II ZB 6/03, juris Rn. 8 mwN).
Rz. 15
Dahinstehen kann insoweit, ob im Falle einer rechtsmissbräuchlichen Versagung der Einwilligung eine über einen Monat hinausgehende Verlängerung der Begründungsfrist möglich ist (offen gelassen von BGH, Beschluss vom 4. März 2004 - IX ZB 121/03, NJW 2004, 1742; Beschluss vom 14. Februar 2012 - VIII ZB 3/12, WuM 2012, 158 Rn. 5; Beschluss vom 10. Juni 2015 - IV ZB 27/14, juris Rn. 15; Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8). Denn einen solchen Rechtsmissbrauch hat die Beklagte dem Kläger weder im Wiedereinsetzungsantrag noch mit der Rechtsbeschwerde vorgeworfen; für ihn ist auch sonst nichts ersichtlich. Im Übrigen hätte die Beklagtenvertreterin im Hinblick auf die ungeklärte Rechtslage nicht auf die Verlängerung der Begründungsfrist vertrauen dürfen, selbst wenn ein Fall des Rechtsmissbrauchs gegeben gewesen wäre (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 8).
Rz. 16
c) Da die Prozessbevollmächtigten der Beklagten hiernach nicht auf eine weitere Verlängerung der Berufungsbegründungsfrist vertrauen durften, könnte von einem fehlenden Verschulden an der Fristversäumung nur mehr dann ausgegangen werden, wenn der Krankenstand in der Rechtsanwaltskanzlei derart unerwartet aufgetreten wäre, dass keine fristwahrenden Maßnahmen mehr getroffen werden konnten (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Februar 2020 - V ZB 99/19, juris Rn. 10; Beschluss vom 10. Februar 2021 - XII ZB 4/20, MDR 2021, 575 Rn. 9). Dies war jedoch nicht der Fall. So hat die Beklagte ihren zweiten Fristverlängerungsantrag mit einer längerfristigen Erkrankung der sachbearbeitenden Rechtsanwältin begründet. Ausweislich der dem Antrag beigefügten Arbeitsunfähigkeitsbescheinigung bestand die Erkrankung bereits seit März 2021. Zudem führt die Rechtsbeschwerde selbst aus, dass die Berufung noch bis zum 4. November 2021 hätte gefertigt werden können, wenn am 3. November 2021 Klarheit über den Fristablauf bestanden hätte.
Born |
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B. Grüneberg |
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V. Sander |
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von Selle |
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Adams |
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Fundstellen
Haufe-Index 15462265 |
JuS 2022, 9 |