Verfahrensgang

LG München II (Entscheidung vom 19.12.2022; Aktenzeichen 12 S 4337/22)

AG Fürstenfeldbruck (Entscheidung vom 01.09.2022; Aktenzeichen 4 C 237/22)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 20.02.2024; Aktenzeichen VIII ZB 55/23)

BGH (Beschluss vom 16.01.2024; Aktenzeichen VIII ZB 55/23)

 

Tenor

Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 27. September 2023 gegen den Senatsbeschluss vom 29. August 2023 wird auf ihre Kosten als unzulässig verworfen.

Die Beklagte wird darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen kann.

 

Gründe

Rz. 1

Die Anhörungsrüge ist bereits deshalb unzulässig, weil die Beklagte sie nicht - wie erforderlich (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO) - durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 24. Juni 2019 - IX ZB 1/19, juris Rn. 1 mwN; vom 5. August 2020 - VIII ZB 46/20, juris Rn. 1; vom 4. Mai 2023 - I ZB 19/23, juris Rn. 1 mwN).

Rz. 2

Im Übrigen erfüllt das Rügevorbringen auch nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1).

Rz. 3

Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 29. August 2023 den Vortrag der Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet. Von einer näheren Begründung wird abgesehen.

Dr. Bünger                         Dr. Liebert                               Dr. Schmidt

                      Wiegand                           Dr. Matussek

 

Fundstellen

Dokument-Index HI16142976

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