Verfahrensgang
OLG Oldenburg (Oldenburg) (Entscheidung vom 11.06.2004) |
Gründe
I. Die Voraussetzungen für die Zulassung der Revision liegen nicht vor, und die Revision hat keine Aussicht auf Erfolg. Die Revision ist wegen der Frage zugelassen worden, "wann eine Zustellung "demnächst" im Sinne von § 167 ZPO erfolgt ist". Konkret geht es um die Einzahlung des Auslagenvorschusses 30 Tage nach Zugang der gerichtlichen Zahlungsanforderung. Der Bundesgerichtshof hat mit Beschluß vom 24. September 2003 (IV ZR 448/02, FamRZ 2004, 21) bereits entschieden, daß auch nach der Einführung des § 167 ZPO durch das Zustellungsreformgesetz vom 25. Juni 2001 an der bisherigen Rechtsprechung festzuhalten ist, nach der im Regelfall nur von der Partei und ihrem Prozeßbevollmächtigten verursachte Zustellungsverzögerungen von bis zu 14 Tagen als geringfügig anzusehen sind (vgl. auch BGH, Urt. v. 22. September 2004 - VIII ZR 360/03, NJW 2004, 3775, 3776).
Der Senat hat ebenfalls nicht die Absicht, von dieser Rechtsprechung abzuweichen. Die Revision beruft sich auf die Kommentierung von Zöller/Greger, ZPO 25. Aufl. § 167 Rn. 11, nach der auch eine von der Partei zu vertretende Verzögerung der Zustellung um mehr als einen Monat unschädlich sein soll. Die Monatsfrist des § 691 Abs. 2 ZPO, die der Bundesgerichtshof bereits auf die Frist des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. übertragen habe (BGHZ 150, 221), müsse insbesondere nach Inkrafttreten des § 167 ZPO für alle von dieser Vorschrift erfaßten Fälle gelten (ebenso ArbG Berlin ZInsO 2005, 108, 110; ausdrücklich a.A. hingegen OLG Karlsruhe MDR 2004, 581; Stein/Jonas/Roth, ZPO 22. Aufl. § 167 Rn. 8). Diese Auffassung trifft nicht zu.
Die Vorschrift des § 691 Abs. 2 ZPO soll sicherstellen, daß den Parteien durch die Wahl des Mahnverfahrens statt des Klageverfahrens kein verjährungs- oder fristenrechtlicher Nachteil entsteht. Eine entsprechende Anwendung der Monatsfrist auf Fälle behebbar fehlerhafter Mahnbescheidsanträge läßt sich mit der Überlegung rechtfertigen, daß andernfalls derjenige Antragsteller, der Antragsmängel behebt, schlechter stünde als derjenige, der statt dessen zum Klageverfahren übergeht. Diese Konsequenz würde der Funktion des Mahnverfahrens widersprechen, dem Gläubiger einen einfacheren und billigeren Weg zur Titulierung seines Anspruchs zu ermöglichen (BGHZ 150, 221, 225). Für Fälle schuldhafter Verzögerungen der Zustellung außerhalb des Mahnverfahrens gilt diese Überlegung jedoch nicht. Hier hat es bei dem Grundsatz zu bleiben, daß die Partei diejenigen Verzögerungen zugerechnet werden, die sie oder ihr Prozeßbevollmächtigter bei sachgerechter Prozeßführung hätte vermeiden können. Wann der Gerichtskostenvorschuß einzahlt wurde, lag allein in der Verantwortung der Kläger.
Entgegen der Ansicht der Revision ist es auch nach der - allein aus Gründen der Gesetzessystematik erfolgten (BT-Drucks. 14/4554, S. 14, 16, 26) - Zusammenfassung des § 270 Abs. 3 ZPO a. F. und des § 693 Abs. 2 ZPO a.F. sowie weiterer die Rückwirkung von Zustellungen betreffender Vorschriften zu derjenigen des § 167 ZPO möglich, nach den Besonderheiten des jeweiligen Falles zu differenzieren. Der unbestimmte Rechtsbegriff "demnächst" wird in ständiger Rechtsprechung nicht rein zeitlich, sondern wertend verstanden (z.B. BGHZ 145, 358, 362; BGH, Urt. v. 9. Februar 2005, 1194, 1195).
II. Die Parteien erhalten Gelegenheit zur Stellungnahme bis zum 1. Juli 2005.
Fundstellen
WuM 2005, 606 |
GuT 2005, 180 |