Verfahrensgang
Tenor
Der Rechtsbehelf des Verurteilten gegen die mit dem Senatsbeschluss vom 11. Januar 2022 ergangene Kostenentscheidung wird verworfen.
Gründe
Rz. 1
1. Der Senat hat mit Beschluss vom 11. Januar 2022 die Revision des - bei den Taten überwiegend noch heranwachsenden - Verurteilten gegen das Urteil des Landgerichts Dresden vom 17. Januar 2020 nach § 349 Abs. 2 StPO verworfen und ihm die Kosten seines Rechtsmittels sowie die drei Nebenklägern dadurch entstandenen notwendigen Auslagen auferlegt.
Rz. 2
Gegen den Kostenausspruch hat der Verurteilte mit Schriftsatz seines Verteidigers vom 12. Mai 2022 "Beschwerde" eingelegt. Er hat beanstandet, die Entscheidung stehe in Widerspruch zu derjenigen des Landgerichts Dresden. Dieses hatte nach §§ 74, 109 Abs. 2 JGG davon abgesehen, ihm Kosten und Auslagen aufzuerlegen.
Rz. 3
Der Generalbundesanwalt hat mit am 4. Juli 2022 beim Senat eingegangener Zuschrift Stellung genommen. Die Auslegung des Verteidigerschriftsatzes ergebe, dass der Verurteilte den Kostenausspruch mit der sofortigen Beschwerde nach § 464 Abs. 3 Satz 1 StPO angegriffen habe. Das Rechtsmittel sei allerdings nicht statthaft (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO) und auch wegen der Versäumung der Einlegungsfrist (§ 311 Abs. 2 StPO) unzulässig. In der Sache wäre es unbegründet.
Rz. 4
2. Der Rechtsbehelf des Verurteilten bleibt erfolglos. Darauf, ob er als sofortige Beschwerde oder Gegenvorstellung zu verstehen ist, kommt es dabei nicht an.
Rz. 5
a) Soweit der Verteidigerschriftsatz vom 12. Mai 2022 dahin ausgelegt wird, dass sich der Verurteilte gegen den Kostenausspruch mit der sofortigen Beschwerde wendet, ist sie unzulässig. Zwar handelt es sich um das einzige Rechtsmittel, welches das Gesetz für die Anfechtung der Entscheidung über die Kosten und notwendigen Auslagen vorsieht (§ 464 Abs. 3 Satz 1 StPO). Gegen die Entscheidungen des Senats ist die sofortige Beschwerde jedoch nicht statthaft; denn sie sind nach § 304 Abs. 4 Satz 1 StPO der Anfechtung entzogen (s. - für solche des Senatsvorsitzenden - BGH, Beschlüsse vom 27. April 2001 - 3 StR 112/01, BGHR StPO § 147 Abs. 1 Verfahrensakten 4; vom 19. Juni 2012 - 4 StR 77/12, juris Rn. 2; ferner Meyer-Goßner/Schmitt, StPO, 65. Aufl., § 304 Rn. 10; MüKoStPO/Neuheuser, § 304 Rn. 47).
Rz. 6
b) Soweit der Verteidigerschriftsatz dahin ausgelegt wird, dass der Verurteilte gegen den Kostenausspruch mit der Gegenvorstellung vorgeht, ist sie jedenfalls unbegründet. Der Generalbundesanwalt hat zutreffend dargelegt, dass diese Entscheidung der Sach- und Rechtslage entspricht. Deshalb kann hier dahinstehen, unter welchen Umständen eine Gegenvorstellung zulässig ist, mit der ein Revisionsführer beanstandet, das Revisionsgericht habe ihm zu Unrecht Kosten oder Auslagen auferlegt (vgl. etwa BGH, Beschlüsse vom 19. Dezember 2013 - 2 StR 164/11, juris mwN; vom 13. Oktober 2015 - 3 StR 256/15, juris; vom 16. März 2021 - 4 StR 311/20, juris).
Schäfer |
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Fundstellen
Dokument-Index HI15305516 |