Verfahrensgang

LG Berlin (Entscheidung vom 27.04.2022; Aktenzeichen 84 T 96/22)

AG Berlin-Lichtenberg (Entscheidung vom 03.03.2022; Aktenzeichen 39 IK 929/21)

 

Nachgehend

BGH (Beschluss vom 02.08.2023; Aktenzeichen IX ZB 27/22)

 

Tenor

Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 84. Zivilkammer des Landgerichts Berlin vom 27. April 2022 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.

 

Gründe

Rz. 1

Die Rechtsbeschwerde ist gemäß § 4 InsO, § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen. Sie ist nicht statthaft. Weder bestimmt das Gesetz ausdrücklich, dass gegen den die sofortige Beschwerde des Schuldners verwerfenden Beschluss des Landgerichts die Rechtsbeschwerde statthaft ist (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO), noch hat das Landgericht die Rechtsbeschwerde zugelassen (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO). Die Nichtzulassung der Rechtsbeschwerde ist im Gegensatz zu den Regelungen der Revision (§ 544 ZPO) auch nicht anfechtbar (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - IX ZB 109/07, WuM 2008, 113). Der Weg einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (vgl. BGH, Beschluss vom 7. März 2002 - IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (BVerfGE 107, 395 ff).

Rz. 2

Im Übrigen ist die Rechtsbeschwerde auch deshalb unzulässig, weil sie nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 575 Abs. 1 Satz 1, § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).

Schoppmeyer     

Möhring     

Röhl   

Selbmann     

Harms     

 

Fundstellen

Dokument-Index HI15443311

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