Leitsatz (amtlich)
Für den Antrag auf Verlängerung einer Räumungsfrist ist auch dann, wenn die Hauptsache in der Revisionsinstanz anhängig ist, das Gericht erster Instanz zuständig.
Normenkette
ZPO § 721 Abs. 3-4
Tenor
Der Antrag des Beklagten auf Verlängerung der ihm bis zum 30. Juni 1990 bewilligten Räumungsfrist wird zurückgewiesen.
Gründe
Der Bundesgerichtshof ist für den auf § 721 Abs. 3 ZPO gestützten Verlängerungsantrag nicht zuständig. Nach Abs. 4 Satz 1 der Vorschrift entscheidet darüber das Gericht erster Instanz, solange die Sache in der Berufungsinstanz anhängig ist, das Berufungsgericht. Die grundsätzliche Zuständigkeit des Gerichts erster Instanz ist damit auch für den Fall gegeben, daß die Sache in der Revisionsinstanz schwebt (vgl. für die gleiche Formulierung des Gesetzes in § 620a Abs. 4 ZPO BGH, Beschluß vom 27. Februar 1980 – IV ZR 198/78 – FamRZ 1980, 444). Es wäre auch nicht gerechtfertigt, den Fall der Anhängigkeit beim Berufungsgericht mit derjenigen beim Revisionsgericht gleichzustellen, da das Berufungsgericht eine Tatsacheninstanz, das Revisionsgericht hingegen allein Rechtsinstanz mit der aus § 561 ZPO folgenden Beschränkung des Tatsachenstoffs ist (a. A. offenbar Wieczorek ZPO 2. Aufl. § 721 Anm. B IV b 2; s. hingegen Stein/Jonas/Münzberg ZPO 20. Aufl. § 721 Rdnr. 18, 23, 24). Für eine sachgerechte Beurteilung des Antrags auf Verlängerung der Räumungsfrist kommt es wesentlich darauf an, ob der Räumungsschuldner sich nach der erstmaligen Bewilligung dieser Frist hinreichend um eine Ersatzwohnung bemüht hat (vgl. Buche MDR 1972, 189, 194). Eine Tatsachenermittlung in diesem Rahmen durch das Revisionsgericht wäre systemfremd. Durch den Ausschluß der weiteren Beschwerde in § 721 Abs. 6 Satz 3 ZPO hat der Gesetzgeber auch für das Beschlußverfahren angeordnet, daß die Rechtsinstanz mit der Änderung einer bereits bewilligten Räumungsfrist, um die es im Rahmen des § 721 Abs. 3 ZPO geht, nicht befaßt werden soll.
Soweit der Beklagte auf die Entscheidung des Bundesgerichtshofs vom 13. März 1963 (V ZR 224/60 – NJW 1963, 1307) verweist, ergeben sich daraus keine Bedenken gegen die vorstehenden Ausführungen, weil diese Entscheidung keinen Verlängerungsantrag nach § 721 Abs. 3 ZPO, sondern einen Bewilligungsantrag betrifft, der jetzt in § 721 Abs. 1 ZPO geregelt ist. Die Einstellung der Zwangsvollstreckung aus dem angefochtenen Urteil nach § 719 Abs. 2 ZPO hat der Beklagte nicht beantragt. Ein solcher Antrag könnte auch keinen Erfolg haben, weil der Beklagte aus den von ihm geltend gemachten Gründen nicht bereits beim Berufungsgericht einen Schutzantrag nach § 712 ZPO gestellt hat (vgl. BGH, Beschlüsse vom 22. März 1966 – VIII ZR 8/66 – NJW 1966, 1029 und 14. Juli 1982 – X ZR 10/82 – NJW 1983, 455). § 721 ZPO schließt zusätzliche Anträge nach den §§ 709 ff. ZPO nicht aus; diese sind vielmehr besonders dann wichtig, wenn – wie hier – die Räumungsfrist vor dem Eintritt der Rechtskraft des Urteils endet (vgl. Stein/Jonas/Münzberg a.a.O. § 721 Rdnr. 1).
Eine Kostenentscheidung ist nicht veranlaßt (vgl. zum Gebührenanfall Zöller/Mühlbauer ZPO 15. Aufl. 721 Rdnr. 12).
Fundstellen
Haufe-Index 638095 |
NJW 1990, 2823 |