Entscheidungsstichwort (Thema)
Regelvergütung des Insolvenzverwalters. Zuschlag
Leitsatz (amtlich)
Bei der Prüfung, ob der vorläufige Insolvenzverwalter einen Zuschlag zur Regelvergütung verdient hat, sind auch Bemühungen zur Klärung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung des angepachteten Betriebsgrundstücks erheblich.
Normenkette
InsVV § 11 Abs. 1 S. 2
Verfahrensgang
LG München I (Beschluss vom 11.08.2005; Aktenzeichen 14 T 11744/05) |
AG München (Entscheidung vom 25.05.2005; Aktenzeichen 1502 IN 3684/04) |
Tenor
Auf die Rechtsbeschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters wird der Beschluss der 14. Zivilkammer des LG München I vom 11.8.2005 aufgehoben.
Die Sache wird zur erneuten Entscheidung - auch über die Kosten des Rechtsbeschwerdeverfahrens - an das Beschwerdegericht zurückverwiesen.
Der Gegenstandswert für das Rechtsbeschwerdeverfahren beträgt 40.949,16 EUR.
Gründe
[1]I.
Der (Antragsteller) Rechtsbeschwerdeführer war vorläufiger, mit einem Zustimmungsvorbehalt gem. § 21 Abs. 2 Nr. 2 Alt. 2 InsO ausgestatteter Insolvenzverwalter in dem Insolvenzeröffnungsverfahren über das Vermögen der Schuldnerin. Diese betrieb ihr Unternehmen auf einem von ihrem Alleingesellschafter angepachteten Grundstück. Nach Abschluss seiner Tätigkeit beantragte der vorläufige Insolvenzverwalter, seine Vergütung auf 67.039,88 EUR festzusetzen. Dabei legte er eine Istmasse von 2.687.000 EUR zugrunde, wovon 2.500.000 EUR auf das gepachtete Betriebsgrundstück entfielen.
[2]Das AG hat die Vergütung auf lediglich 25.220,72 EUR festgesetzt. Es hat nicht den Grundstückswert der Immobilie, sondern statt dessen den Pachtzins für drei Monate (insgesamt 90.000 EUR) angesetzt. Die sofortige Beschwerde des vorläufigen Insolvenzverwalters, mit der dieser lediglich noch einen Betrag von 66.169,88 EUR weiterverfolgt hat, hatte keinen Erfolg. Mit seiner Rechtsbeschwerde erstrebt der vorläufige Insolvenzverwalter weiterhin die Festsetzung in dem in der Beschwerdeinstanz aufrechterhaltenen Umfang seines Antrags.
[3]II.
Das Rechtsmittel ist statthaft (§§ 6, 7, 63 Abs. 3 Satz 1 InsO, § 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 ZPO) und zulässig (§ 574 Abs. 2 und Abs. 4 Satz 1 ZPO). Es führt zur Aufhebung und Zurückverweisung.
[4]1. Mit Beschluss vom 14.12.2005 (IX ZB 256/04, WM 2006, 530 ff., z.V.b. in BGHZ; vgl. ferner Beschl. v. 12.1.2006 - IX ZB 127/04, ZInsO 2006, 257 ff.; v. 13.7.2006 - IX ZB 104/05, z.V.b. in BGHZ) hat der Senat seine Rechtsprechung zur Vergütung von vorläufigen Insolvenzverwaltern, deren Tätigkeit sich auf Gegenstände mit Aussonderungsrechten und wertausschöpfenden Absonderungsrechten bezogen hat, geändert. Solche Gegenstände werden bei der Vergütung - und zwar in Form eines Zuschlags - nur noch berücksichtigt, wenn der vorläufige Insolvenzverwalter sich in erheblichem Umfang damit befasst hat. Ein nur "nennenswerter" Umfang genügt danach nicht mehr.
[5]2. Der Rechtsbeschwerdeführer hatte bereits in der Beschwerdeinstanz geltend gemacht, er habe sich mit der Betriebsimmobilie nicht nur in nennenswertem, sondern sogar in erheblichem Umfang befasst. Seine Tätigkeit habe sich vom ersten Tag an auch auf die Inbesitznahme, Feststellung sowie die Verwaltung und Erhaltung der weiteren Nutzung des schuldnerfremden Grundstücks bezogen. Er habe dieses in Besitz genommen, den Zustand der Gebäude ermittelt und den dafür bestehenden Versicherungsschutz überprüft. Ferner habe er die Eigentumsverhältnisse geklärt, mit dem Eigentümer eine Reihe von Gesprächen über die weitere Nutzung der Immobilie geführt und mit erheblichem Aufwand die Frage geprüft, ob eine eigenkapitalersetzende Nutzungsüberlassung vorliege.
[6]Das Beschwerdegericht hat hierzu lediglich bemerkt, allein die Klärung des Versicherungsschutzes bedeute noch keine nennenswerte Befassung mit der schuldnerfremden Betriebsimmobilie. Auch die Klärung der Eigentumsverhältnisse sei einfach gewesen. Außerdem habe der Antragsteller diese Aufgabe bereits in seiner Eigenschaft als Sachverständiger erledigt. Zu diesem Zeitpunkt sei die vorläufige Insolvenzverwaltung noch gar nicht angeordnet gewesen. Dass der etwaige eigenkapitalersetzende Charakter des Pachtverhältnisses im Insolvenzeröffnungsverfahren von Bedeutung gewesen sei, lasse sich dem Vorbringen des Antragstellers nicht entnehmen.
[7]Dies hält einer rechtlichen Überprüfung nicht stand. Will der vorläufige Insolvenzverwalter den Geschäftsbetrieb fortführen, kann die Prüfung, ob dies in den bisherigen Räumen möglich ist und welche Aufwendungen dafür anfallen, in mehrfacher Hinsicht von Bedeutung sein.
[8]Zunächst kann die Betriebsfortführung rein tatsächlich davon abhängen, ob die bisherigen Räumlichkeiten dafür weiter zur Verfügung stehen und was dafür bezahlt werden muss. Außerdem zählt zu dem Vermögen, das der vorläufige Insolvenzverwalter zu sichern und nach Maßgabe der gerichtlichen Anordnung zu verwalten hat, auch der Gesamtwert des von dem Schuldner betriebenen Unternehmens. Betreibt eine insolvente Gesellschaft ihr Geschäft auf einem Grundstück, denn Eigentümer zugleich Alleingesellschafter ist, kann dessen etwaige Verpflichtung, der Gesellschaft das Grundstück nach den Eigenkapitalersatzregeln unentgeltlich zur Nutzung zu überlassen (vgl. BGH, Urt. v. 2.2.2006 - IX ZR 67/02, WM 2006, 621, 622, z.V.b. in BGHZ), einen wesentlichen Teil des Unternehmenswertes ausmachen.
[9]Da das Beschwerdegericht aufgrund seines abweichenden rechtlichen Ansatzes nicht geprüft hat, in welchem Umfang der Antragsteller seine Arbeitskraft auf die Klärung des kapitalersetzenden Charakters der Nutzungsüberlassung verwendet hat, kann der angefochtene Beschluss nicht bestehen bleiben.
[10]Die Sache ist an das Beschwerdegericht zurückzuverweisen. Wegen der Voraussetzungen an eine wesentliche Beschäftigung mit Aus- oder Absonderungsrechten wird auf die Entscheidung des Senats vom 13.7.2006 (IX ZB 104/05, z.V.b. in BGHZ) verwiesen.
Fundstellen
Haufe-Index 1568651 |
BB 2006, 2042 |
DStZ 2006, 748 |
BGHR 2006, 1441 |
WM 2006, 1860 |
ZIP 2006, 1739 |
AnwBl 2006, 768 |
DZWir 2006, 478 |
InVo 2007, 56 |
MDR 2007, 298 |
NZI 2006, 581 |
NZI 2007, 17 |
Rpfleger 2006, 622 |
ZInsO 2006, 929 |
GuT 2006, 250 |
ZVI 2006, 525 |