Verfahrensgang
Tenor
Das Ablehnungsgesuch der Beklagten vom 13. Mai 2024 gegen den Vorsitzenden Richter am Bundesgerichtshof Dr. Bünger, den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Schmidt, die Richterinnen am Bundesgerichtshof Wiegand und Dr. Matussek sowie den Richter am Bundesgerichtshof Dr. Reichelt wird als unzulässig verworfen.
Die Anhörungsrüge der Beklagten vom 13. Mai 2024 gegen den Senatsbeschluss vom 23. April 2024, mit dem ihr Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2023 (3 S 47/21) mangels hinreichender Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) zurückgewiesen worden ist, wird als unzulässig verworfen.
Die Beklagten werden darauf hingewiesen, dass sie auf weitere Eingaben vergleichbaren Inhalts nicht mehr mit einer gesonderten Bescheidung durch den Senat rechnen können.
Gründe
Rz. 1
1. Das Ablehnungsgesuch der Beklagten gegen die vorstehend genannten, an dem angegriffenen Beschluss des Senats vom 23. April 2024 beteiligten Richterinnen und Richter ist - unter Mitwirkung der abgelehnten Richter, soweit diese nach der Geschäftsverteilung des Senats aktuell zur Entscheidung berufen sind (vgl. Senatsbeschluss vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, juris Rn. 1) - als unzulässig zu verwerfen.
Rz. 2
Ein Ablehnungsgesuch, das lediglich Ausführungen enthält, die zur Begründung der Besorgnis der Befangenheit gänzlich ungeeignet sind, ist offensichtlich unzulässig (BVerfGE 153, 72 Rn. 2; 159, 147 Rn. 2, Senatsbeschlüsse vom 25. April 2023 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 4; vom 28. August 2018 - VIII ZR 127/17, juris Rn. 3 mwN; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, aaO Rn. 2). So verhält es sich hier. Objektive Gründe, die geeignet erscheinen könnten, vom Standpunkt der Beklagten bei vernünftiger Betrachtung aller Umstände die Befürchtung zu wecken, die abgelehnten Richter hätten der Sache nicht unvoreingenommen und damit nicht unparteiisch gegenübergestanden, sind mit der Eingabe der Beklagten vom 13. Mai 2024 weder aufgezeigt noch sonst erkennbar.
Rz. 3
2. Die Anhörungsrüge der Beklagten gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2024 ist ebenfalls unzulässig. Die Beklagten haben die Anhörungsrüge zwar rechtzeitig innerhalb der hierfür nach § 321a Abs. 2 Satz 1 ZPO vorgesehenen Frist eingelegt. Sie ist jedoch bereits deshalb unzulässig, weil das Rügevorbringen nicht die Voraussetzungen des § 321a Abs. 2 Satz 5 ZPO erfüllt. Ein Sachverhalt, aus dem sich eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör durch den Senat ergeben würde (§ 321a Abs. 1 Satz 1 Nr. 2 ZPO), ist nicht dargetan (vgl. Senatsbeschlüsse vom 25. August 2020 - VIII ZR 300/18, juris Rn. 2; vom 13. Dezember 2022 - VIII ZA 15/22, juris Rn. 1; vom 4. Juli 2023 - VIII ZB 25/23, aaO Rn. 4).
Rz. 4
3. Die Anhörungsrüge wäre im Übrigen auch unbegründet, weil der Senat den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs nicht in entscheidungserheblicher Weise verletzt hat. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 23. April 2024 den Vortrag der Beklagten umfassend geprüft, aber nicht für durchgreifend erachtet, da es jedenfalls an der für die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erforderlichen hinreichenden Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsverfolgung (§ 114 Abs. 1 Satz 1 ZPO) fehlt.
Rz. 5
a) Eine Rechtsbeschwerde der Beklagten gegen den angegriffenen Beschluss des Landgerichts Freiburg vom 24. Oktober 2023 wäre zwar statthaft (§ 574 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 iVm § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO). Ebenso läge ein - auch im Falle eines, wie hier, die Berufung als unzulässig verwerfenden Beschlusses erforderlicher (vgl. Senatsbeschluss vom 30. Januar 2024 - VIII ZB 47/23, juris Rn. 13 mwN) - Zulässigkeitsgrund nach § 574 Abs. 2 ZPO, hier in Gestalt der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung, vor. Denn das Berufungsgericht hätte - wie die Beklagten in der Begründung ihres PKH-Antrags mit Recht rügen - die Berufung nicht als unzulässig verwerfen dürfen, ohne zuvor über deren Prozesskostenhilfeantrag zu entscheiden (vgl. hierzu nur Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, NJW-RR 2017, 691 Rn. 7 ff. mwN).
Rz. 6
b) Eine hinreichende Erfolgsaussicht der beabsichtigten Rechtsbeschwerde ist gleichwohl zu verneinen, weil die Beklagten innerhalb der laufenden Rechtsbeschwerdefrist nicht alles getan haben, was nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs von einer bedürftigen Partei, die ein Rechtsmittel einlegen möchte, zu verlangen ist.
Rz. 7
aa) Ein Rechtsmittelführer, der innerhalb der Rechtsmittelfrist oder Rechtsmittelbegründungsfrist Prozesskostenhilfe beantragt hat, ist bis zur Entscheidung über seinen Antrag als unverschuldet verhindert anzusehen, das Rechtsmittel wirksam einzulegen oder rechtzeitig zu begründen, wenn er nach den gegebenen Umständen vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung seines Antrags wegen fehlender Bedürftigkeit rechnen musste. Eine bedürftige Prozesspartei, die eine gegen sie ergangene Entscheidung mit einem Rechtsmittel angreifen will, kann sich darauf beschränken, innerhalb der Rechtsmittelfrist einen Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe unter Beifügung der nach § 117 Abs. 2 ZPO erforderlichen Erklärung über ihre persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nebst den notwendigen Belegen beim Prozessgericht einzureichen und die Einlegung des Rechtsmittels bis zur Entscheidung über den Prozesskostenhilfeantrag zurückzustellen (Senatsbeschlüsse vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 8; vom 9. März 2021 - VIII ZB 1/21, NJW-RR 2021, 568 Rn. 20; jeweils mwN).
Rz. 8
bb) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt, da die von den Beklagten (am letzten Tag der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde) vorgelegten Prozesskostenhilfeunterlagen - worauf sie durch ein Belehrungsschreiben der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hingewiesen worden sind - unvollständig waren und hinsichtlich dieser Unvollständigkeit auch nicht von einem fehlenden Verschulden der Beklagten ausgegangen werden kann (vgl. hierzu im Einzelnen Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 12 f. und 15).
Rz. 9
Dabei kann dahingestellt bleiben, ob diese Unvollständigkeit sich bereits daraus ergibt, dass die Beklagten nur eine einzige Erklärung (des Beklagten zu 2, lediglich versehen mit dem Zusatz "und Ehegattin") über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse (§ 117 Abs. 2 ZPO) vorgelegt haben.
Rz. 10
Denn überdies fehlte bei dieser (nur) per Telefax eingereichten Erklärung die zweite Seite mit den Angaben über die Einnahmen der Beklagten. Diese Lückenhaftigkeit der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse konnte vorliegend ohne die Vorlage der zweiten Seite auch nicht ohne Weiteres durch die vorgelegten Unterlagen oder auf andere Weise geschlossen werden (vgl. hierzu Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 13 mwN).
Rz. 11
Die Beklagten haben im Anschluss hieran zwar auf das oben genannte Belehrungsschreiben der Rechtspflegerin des Bundesgerichtshofs hin (mehr als einen Monat nach dem Erhalt dieser Belehrung) die zweite Seite der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nachgereicht und hierzu ausgeführt, gemäß dem Sendebericht seien alle Seiten übermittelt worden. Den Sendebericht haben die Beklagten jedoch nicht vorgelegt, sondern hierzu lediglich ausgeführt, es werde um einen Hinweis gebeten, falls die Vorlage des Sendeberichts erforderlich sein sollte.
Rz. 12
Diese Vorgehensweise der Beklagten entspricht nicht den Anforderungen der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs an eine als vom Antragsteller nicht verschuldet anzusehende Einreichung unvollständiger Prozesskostenhilfeunterlagen. Eines weiteren Hinweises des Senats an die Beklagten bedurfte es hierbei vor der Ablehnung ihres Prozesskostenhilfeantrags nicht, da für die Beklagten bereits aufgrund des oben genannten Belehrungsschreibens der Rechtspflegerin hinreichend erkennbar war, dass zusammen mit eventuellen ergänzenden Ausführungen zu der fehlenden Seite der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse zugleich auch eine - hier jedoch unterbliebene - Glaubhaftmachung durch Vorlage des Sendeberichts zu erfolgen hatte. Vor diesem Hintergrund und unter Berücksichtigung der Gesamtumstände ist die erst (lange Zeit) nach Ablauf der Frist für die Einlegung einer Rechtsbeschwerde erfolgte Vorlage der zweiten Seite der Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse nicht als von den Beklagten unverschuldet anzusehen (vgl. Senatsbeschluss vom 13. Dezember 2016 - VIII ZB 15/16, aaO Rn. 15 mwN).
Rz. 13
4. Soweit in der Anhörungsrüge der Beklagten zugleich eine Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 23. April 2024 zu sehen sein sollte, gibt diese ebenfalls keine Veranlassung zu einer Abänderung des vorbezeichneten Beschlusses.
Dr. Bünger |
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Kosziol |
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Dr. Schmidt |
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Dr. Matussek |
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Messing |
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Fundstellen
Dokument-Index HI16416576 |