Leitsatz (amtlich)
Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18.3.1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff des Verkaufspreises i.S.v. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:
Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?
Normenkette
Richtlinie 98/6/EG Art. 2 Buchst. a, Art. 10
Verfahrensgang
Tenor
I. Das Verfahren wird ausgesetzt.
II. Dem Gerichtshof der Europäischen Union werden zur Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 16.2.1998 über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse (ABl. Nr. L 80 vom 18.3.1998, S. 27) und der Richtlinie 2005/29/EG des Europäischen Parlaments und des Rates vom 11.5.2005 über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt und zur Änderung der Richtlinie 84/450/EWG des Rates, der Richtlinien 97/7/EG, 98/27/EG und 2002/65/EG des Europäischen Parlaments und des Rates sowie der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 des Europäischen Parlaments und des Rates (ABl. Nr. L 149 vom 11.6.2005, S. 22; Berichtigung ABl. Nr. L 253 vom 25.9.2009, S. 18) folgende Fragen zur Vorabentscheidung vorgelegt:
1. Ist der Begriff des Verkaufspreises i.S.v. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass er den Pfandbetrag enthalten muss, den der Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen hat?
2. Für den Fall, dass Frage 1 bejaht wird:
Sind die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, wonach für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden ist, oder steht dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegen?
Gründe
Rz. 1
A. Der Kläger ist ein Verein, der satzungsgemäß das Interesse seiner Mitglieder an der Einhaltung des Wettbewerbsrechts überwacht. Die Beklagte vertreibt Lebensmittel. In einem Faltblatt (Anlage K 3) bewarb sie u.a. Getränke in Pfandflaschen und Joghurt in Pfandgläsern. Der Pfandbetrag war in die angegebenen Preise nicht einberechnet, sondern mit dem Zusatz "zzgl. ... EUR Pfand" ausgewiesen. Der Kläger hält dies wegen der fehlenden Angabe eines Gesamtpreises für unzulässig und nimmt die Beklagte auf Unterlassung und Ersatz einer Abmahnkostenpauschale in Anspruch.
Rz. 2
Das LG (LG Kiel, Urt. v. 26.6.2019 - 15 HKO 38/18, juris) hat die Beklagte unter Androhung von Ordnungsmitteln verurteilt,
a) es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr gegenüber Verbrauchern für Getränke und/oder Joghurt, auf die ein Pfand erhoben wird, mit der Ankündigung von Preisen zu werben, ohne den jeweiligen Gesamtpreis einschließlich des Pfands zu nennen, sofern dies geschieht, wie in der Anlage K 3 zu diesem Urteil wiedergegeben, b) an den Kläger 178,50 EUR nebst Zinsen i.H.v. fünf Prozentpunkten über dem Basiszinssatz seit dem 22.11.2018 zu zahlen.
Rz. 3
Auf die Berufung der Beklagten hat das Berufungsgericht das Urteil des LG abgeändert und die Klage abgewiesen (OLG Schleswig, GRUR-RR 2021, 133). Mit der vom Berufungsgericht zugelassenen Revision, deren Zurückweisung die Beklagte beantragt, erstrebt der Kläger die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils.
Rz. 4
B. Der Erfolg der Revision hängt von der Auslegung von Art. 2 Buchst. a und Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG über den Schutz der Verbraucher bei der Angabe der Preise der ihnen angebotenen Erzeugnisse sowie der Reichweite der mit der Richtlinie 2005/29/EG über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern im Binnenmarkt beabsichtigten Vollharmonisierung ab. Vor einer Entscheidung ist das Verfahren deshalb auszusetzen und gem. Art. 267 Abs. 1 Buchst. b und Abs. 3 AEUV eine Vorabentscheidung des Gerichtshofs der Europäischen Union einzuholen.
Rz. 5
I. Das Berufungsgericht hat die Klage als unbegründet angesehen und hierzu im Wesentlichen ausgeführt:
Rz. 6
Dem Kläger stehe kein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, 3 Abs. 1, 3a UWG i.V.m. § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV zu. Es bestünden bereits erhebliche Bedenken, ob § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV weiterhin so auszulegen sei, dass in den danach anzugebenden Gesamtpreis ein Pfandbetrag einzurechnen sei. Der Klage könne jedenfalls deshalb nicht stattgegeben werden, weil § 1 Abs. 4 PAngV eine Ausnahmevorschrift für den Fall enthalte, dass außer dem Entgelt für die Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert werde. Diese Vorschrift sei zwar europarechtswidrig und deshalb nicht mehr anwendbar. Gleichwohl sei sie geltendes Recht. Es sei mit rechtsstaatlichen Grundsätzen nicht zu vereinbaren, die Beklagte zu verurteilen, obwohl sie sich an diese Vorschrift gehalten habe. Der Unterlassungsanspruch bestehe auch nicht wegen eines irreführenden Unterlassens der Angabe des Gesamtpreises nach § 5a Abs. 2 und 3 Nr. 3 UWG. Die Vorschrift des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG greife wegen der vorrangigen Regelungen zur Preisauszeichnung in der Richtlinie 98/6/EG nicht ein. Selbst wenn die Vorschrift anwendbar wäre, könnte das Ergebnis nicht anders sein als bei einer Anwendung von § 3a UWG, da die Beklagte sich an den für sie bindenden § 1 Abs. 4 PAngV gehalten habe. Wegen dieser Vorschrift könne auch nicht über den Verweis in § 5a Abs. 4 UWG auf die Informationsanforderungen in der Richtlinie 98/6/EG zurückgegriffen werden.
Rz. 7
II. Mit der vom Berufungsgericht gegebenen Begründung kann ein Unterlassungsanspruch gem. §§ 8 Abs. 1 Satz 1, Abs. 3 Nr. 2, 3, 3a UWG wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht verneint werden.
Rz. 8
1. Nach § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV hat derjenige, der Verbrauchern gewerbs- oder geschäftsmäßig oder regelmäßig in sonstiger Weise Waren oder Leistungen anbietet oder als Anbieter von Waren oder Leistungen gegenüber Verbrauchern unter Angabe von Preisen wirbt, die Preise anzugeben, die einschließlich der Umsatzsteuer und sonstiger Preisbestandteile zu zahlen sind (Gesamtpreise). Bei der Vorschrift handelt es sich um eine Marktverhaltensregelung i.S.d. § 3a UWG (vgl. BGH, Urt. v. 14.1.2016 - I ZR 61/14 GRUR 2016, 516 Rz. 12 = WRP 2016, 581 - Wir helfen im Trauerfall, m.w.N.). Soweit sie die Unternehmer zur Angabe der Gesamtpreise einschließlich der Umsatzsteuer beim Warenhandel verpflichtet, hat sie ihre Grundlage in Art. 1 und 2 Buchst. a, Art. 3 und 4 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG (vgl. BGH, Urt. v. 10.11.2016 - I ZR 29/15 GRUR 2017, 286 Rz. 10 = WRP 2017, 296 - Hörgeräteausstellung). Ob die Beklagte gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV verstoßen hat, hängt deshalb von der Auslegung dieser Richtlinienvorschriften, insb. davon ab, ob ein Pfandbetrag, der beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen ist, in dem Gesamtpreis enthalten sein muss.
Rz. 9
a) Nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG ist in der Werbung für die in Art. 1 der Richtlinie 98/6/EG bezeichneten Erzeugnisse, d.h. für Erzeugnisse, die Verbrauchern von Händlern angeboten werden, der Verkaufspreis anzugeben, wenn die Werbung - wie im Streitfall - vom Durchschnittsverbraucher als Angebot des Gewerbetreibenden aufgefasst werden kann, das Erzeugnis zu den in dieser Werbung genannten Konditionen zu verkaufen (vgl. EuGH, Urt. v. 7.7.2016 - C-476/14, GRUR 2016, 945 Rz. 28 bis 30 = WRP 2016, 1096 - Citroën Commerce). Nach Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG bezeichnet der Ausdruck "Verkaufspreis" den Endpreis für eine Produkteinheit oder eine bestimmte Erzeugnismenge, der die Mehrwertsteuer und alle sonstigen Steuern einschließt. Als Endpreis muss er notwendigerweise die unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteile des Preises enthalten, die obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sind und die Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bilden (EuGH GRUR 2016, 945 Rz. 37 - Citroën Commerce). Ob der Verkaufspreis i.S.v. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG auch den Pfandbetrag enthalten muss, den Verbraucherinnen und Verbraucher beim Kauf von Waren in Pfandflaschen oder Pfandgläsern zu zahlen haben, ergibt sich daraus nicht zweifelsfrei und ist Gegenstand der Vorlagefrage 1.
Rz. 10
b) Nach einer Auffassung, der sich das LG angeschlossen hat, ist ein Pfandbetrag Teil des Verkaufspreises gem. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG (KG WRP 2018, 226, 229 [juris Rz. 65]; LG Essen, Urt. v. 29.8.2019 - 43 O 145/18, juris Rz. 48 bis 59; LG Berlin, Urt. v. 10.9.2019 - 91 O 127/18, juris Rz. 27; LG Frankfurt/M., Urt. v. 22.11.2019 - 3-10 O 50/19, juris Rz. 35; in Köhler/Bornkamm/Feddersen, UWG, 39. Aufl., § 1 PAngV Rz. 28; , WRP 2018, Heft Nr. 3, S. I). Die rückerstattbare Sicherheit i.S.d. § 1 Abs. 4 PAngV stelle einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises dar, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen sei und damit nach der Rechtsprechung des Gerichtshofs der Europäischen Union Teil des Verkaufspreises i.S.d. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG sei (vgl. KG WRP 2018, 226, 229 [juris Rz. 65]; in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 28). Die Erstattung des Pfandbetrags bei Rückgabe des Behältnisses stehe dem nicht entgegen, zumal die Käuferinnen und Käufer die Kosten und Mühen der Rückgabe häufig scheuten (vgl. in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 28).
Rz. 11
c) Nach einer anderen Auffassung ist Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen, dass ein Pfandbetrag nicht Teil des Verkaufspreises ist (OLG Köln, GRUR-RR 2020, 384, 385 [juris Rz. 41]; BeckOK.UWG/, 12. Edition [Stand 1.5.2021], § 1 PAngV Rz. 36; , WRP 2019, 984 Rz. 25 bis 29; dahin tendierend auch , UWG, § 1 PAngV Rz. 58). Welche Preisbestandteile dem Gesamtpreis zuzuordnen seien, bestimme sich grundsätzlich aus der Sicht des angesprochenen Verkehrs, der seit Jahren daran gewöhnt sei, dass das Flaschenpfand gesondert neben dem Gesamtpreis für die Ware angegeben werde (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2020, 384, 385 [juris Rz. 42]). Bei dem Pfandbetrag handele es sich auch nicht um einen Preisbestandteil, der als Gegenleistung für die Ware zu zahlen sei, sondern um eine reine Sicherheit im Interesse der (Wieder-)Verwertung des Gebindes (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2020, 384, 385 [juris Rz. 43]), die zudem keine (dauerhafte) wirtschaftliche Belastung der Kundinnen und Kunden darstelle (vgl. , WRP 2019, 984 Rz. 26). Der Verbraucher wolle regelmäßig wissen, welchen Preis er für das Produkt an sich zu zahlen habe, und nicht auf den "wahren" Preis rückrechnen müssen (BeckOK.UWG/, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 70). Werde der Pfandbetrag in den Verkaufspreis einbezogen, sei dieser zudem Grundlage der Grundpreisangabe nach § 2 PAngV, also der Angabe des Preises je Maßeinheit nach Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG, und erschwere die Vergleichbarkeit von Grundpreisen für Getränke in verschiedenen Arten von Pfandgebinden mit unterschiedlichen Pfandbeträgen (vgl. BeckOK.UWG/, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 36; , GRUR-Prax. 2020, 88).
Rz. 12
d) Der Senat hält die zuerst genannte Ansicht für überzeugender. Sie entspricht der Auffassung, die der Senat bereits vor dem Inkrafttreten der Richtlinie 98/6/EG zu § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV vertreten hat (vgl. BGH, Urt. v. 14.10.1993 - I ZR 218/91 GRUR 1994, 222, 223 f. [juris Rz. 16 f.] = WRP 1994, 101 - Flaschenpfand I).
Rz. 13
aa) Für die Auslegung des Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG kann es nicht darauf ankommen, ob die Verbraucherinnen und Verbraucher in Deutschland aufgrund der Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV seit Jahren daran gewöhnt sind, dass das Flaschenpfand gesondert neben dem Gesamtpreis für die Ware angegeben wird. Die Richtlinie 98/6/EG ist in der gesamten Europäischen Union einheitlich auszulegen.
Rz. 14
bb) Bei einem Pfandbetrag handelt es sich nach Ansicht des Senats um einen unvermeidbaren und vorhersehbaren Bestandteil des Preises, der obligatorisch vom Verbraucher zu tragen ist und einen Teil der Gegenleistung in Geld für den Erwerb des betreffenden Erzeugnisses bildet (vgl. EuGH GRUR 2016, 945 Rz. 37 - Citroën Commerce). Wenn der Verbraucher ein Getränk in einer Pfandflasche erwerben möchte, treten ihm Getränk und Verpackung als ein einheitliches Gebinde im Rahmen eines einheitlichen Angebots gegenüber, für das an der Kasse eine Gegenleistung zu erbringen ist, die sich aus Getränkepreis plus Pfandbetrag zusammensetzt. Der Verbraucher kann das in der Mehrwegverpackung angebotene Getränk nur zusammen mit der Flasche erwerben (vgl. BGH GRUR 1994, 222, 223 [juris Rz. 16] - Flaschenpfand I). Regelmäßig will er aber - auch zu Zwecken des Preisvergleichs sowohl mit Blick auf Konkurrenzangebote als auch mit Blick auf Einwegware - wissen, was ihn der Einkauf konkret, also insgesamt, kostet (BGH, GRUR 1994, 223 [juris Rz. 17] - Flaschenpfand I). Das gilt entsprechend für die Angabe des Grundpreises. Dieser lässt sich ausgehend vom Gesamtpreis inklusive Pfandbetrag ohne Weiteres angeben. Bei einer eventuell erforderlichen Umrechnung auf die Mengeneinheit (§ 2 Abs. 3 PAngV) ist lediglich zu beachten, dass der Pfandbetrag gleichbleibt (vgl. LG Essen, Urt. v. 29.8.2019 - 43 O 145/18, juris Rz. 92).
Rz. 15
cc) Nach Auffassung des Senats erfordern allerdings die Gebote der Preisklarheit und Preiswahrheit nach § 1 Abs. 7 Satz 1 PAngV, der seine Grundlage in Art. 4 Abs. 1 Satz 1 der Richtlinie 98/6/EG hat (zum inhaltsgleichen § 1 Abs. 6 Satz 1 PAngV a.F. vgl. BGH, Urt. v. 16.7.2009 - I ZR 140/07 GRUR 2010, 251 Rz. 16 = WRP 2010, 245 - Versandkosten bei Froogle I; vgl. auch Erwägungsgrund 2 der Richtlinie 98/6/EG), nicht nur die Angabe des Gesamtpreises, sondern auch dessen Aufschlüsselung hinsichtlich der Preisbestandteile Warenpreis und Pfandbetrag (vgl. BGH GRUR 1994, 222, 224 [juris Rz. 18] - Flaschenpfand I).
Rz. 16
2. Für den Fall, dass Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG dahin auszulegen ist, dass ein Pfandbetrag im Verkaufspreis enthalten sein muss, stellt sich die Frage, ob die Mitgliedsstaaten nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG berechtigt sind, eine von Art. 3 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG abweichende Regelung wie die in § 1 Abs. 4 PAngV beizubehalten, oder ob dem der Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG entgegensteht. Das ist Gegenstand der Vorlagefrage 2.
Rz. 17
a) Nach § 1 Abs. 4 PAngV ist für den Fall, dass außer dem Entgelt für eine Ware oder Leistung eine rückerstattbare Sicherheit gefordert wird, deren Höhe neben dem Preis für die Ware oder Leistung anzugeben und kein Gesamtbetrag zu bilden. Danach wäre der Verkaufspreis in Abweichung von Art. 3 Abs. 1 und 4 i.V.m. Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG und § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht einschließlich des Pfandbetrags zu bilden, der beim Kauf von Waren in Pfandflaschen und Pfandgläsern zu zahlen ist.
Rz. 18
b) Nach Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG sind die Mitgliedstaaten nicht gehindert, unbeschadet ihrer Verpflichtungen nach dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft Bestimmungen zu erlassen oder beizubehalten, die für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstiger sind. Die Richtlinie 98/6/EG zielt damit auf eine Mindestangleichung (vgl. BGH, Beschl. v. 18.9.2014 - I ZR 201/12 GRUR 2014, 1208 Rz. 14 = WRP 2014, 1444 - Preis zzgl. Überführung).
Rz. 19
c) Mit der Richtlinie 2005/29/EG werden die Regeln über unlautere Geschäftspraktiken von Unternehmen gegenüber Verbrauchern auf Unionsebene vollständig harmonisiert. Daher dürfen die Mitgliedstaaten, wie Art. 4 der Richtlinie 2005/29/EG ausdrücklich festschreibt, keine strengeren Maßnahmen erlassen als die, die in der Richtlinie festgelegt sind, selbst dann nicht, wenn sie ein höheres Verbraucherschutzniveau bezwecken (vgl. EuGH, Urt. v. 23.4.2009 - C-261/07 und C-299/07, Slg. 2009, I-2949 = GRUR 2009, 599 Rz. 52 - VTB-VAB und Galatea; Urt. v. 9.11.2010 - C-540/08, Slg. 2010, I-10909 = GRUR 2011, 76 Rz. 30 - Mediaprint Zeitungs- und Zeitschriftenverlag; Urt. v. 10.7.2014 - C-421/12, GRUR-Int. 2014, 964 Rz. 55 - Kommission/Belgien).
Rz. 20
Dieser Grundsatz der Vollharmonisierung wurde durch die Öffnungsklausel in Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG in der bis zum 6.1.2020 geltenden Fassung (aF) modifiziert. Danach konnten die Mitgliedstaaten für einen Zeitraum von sechs Jahren ab dem 12.6.2007 in dem durch die Richtlinie 2005/29/EG angeglichenen Bereich nationale Vorschriften beibehalten, die restriktiver oder strenger waren als die Richtlinie und zur Umsetzung von Richtlinien erlassen worden waren, die Klauseln über eine Mindestangleichung enthalten. Mit der am 7.1.2020 in Kraft getretenen Richtlinie (EU) 2019/2161 zur Änderung der Richtlinien 93/13/EWG, 98/6/EG, 2005/29/EG und 2011/83/EU zur besseren Durchsetzung und Modernisierung der Verbraucherschutzvorschriften der Union wurde diese bereits zum 12.6.2013 ausgelaufene Öffnungsklausel durch eine neue Öffnungsklausel ersetzt (vgl. Art. 3 Nr. 2 der Richtlinie [EU] 2019/2161). Am Ansatz der Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG auch in ihrer durch die Richtlinie (EU) 2019/2161 geänderten Fassung ändert das nichts (vgl. , WRP 2021, 136 Rz. 2). Restriktivere nationale Maßnahmen zur Umsetzung mindestharmonisierender Richtlinien können wettbewerbsrechtlich nicht sanktioniert werden, sofern keine andere (sachliche) Öffnungsklausel greift (vgl. Großkomm/UWG/, 3. Aufl., Einleitung C Rz. 333).
Rz. 21
Der durch die Richtlinie 2005/29/EG angeglichene Bereich i.S.v. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. betrifft nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG unlautere Geschäftspraktiken i.S.v. Art. 5 dieser Richtlinie von Unternehmen gegenüber Verbrauchern vor, während und nach Abschluss eines auf ein Produkt bezogenen Handelsgeschäfts. In Art. 2 Buchst. d der Richtlinie 2005/29/EG werden Geschäftspraktiken definiert als jede Handlung, Unterlassung, Verhaltensweise oder Erklärung, kommerzielle Mitteilung einschließlich Werbung und Marketing eines Gewerbetreibenden, die unmittelbar mit der Absatzförderung, dem Verkauf oder der Lieferung eines Produkts an Verbraucher zusammenhängt. Darunter fällt grundsätzlich auch die Angabe des Verkaufspreises in der Werbung (vgl. EuGH GRUR 2016, 945 Rz. 43 - Citroën Commerce) einschließlich eines (eventuellen) Pfandbetrags.
Rz. 22
d) Ob Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG und die Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG, unter Berücksichtigung von Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG a.F., die Beibehaltung von § 1 Abs. 4 PAngV zulassen, ist umstritten.
Rz. 23
aa) Nach einer Auffassung fällt § 1 Abs. 4 PAngV in den durch die Richtlinie 2005/29/EG angeglichenen Bereich. Danach durfte die Vorschrift nur nach Maßgabe des Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. beibehalten werden, also nur soweit es sich dabei um eine Regelung handelt, die nach Maßgabe des Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG über die Mindestangleichung durch Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG hinausgeht, und zudem nur bis zum Ende des Übergangszeitraums am 12.6.2013. Da dieser Zeitpunkt verstrichen ist, steht nach dieser Ansicht Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG a.F., mithin die Vollharmonisierung der Richtlinie 2005/29/EG der Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV entgegen (KG WRP 2018, 226, 229 [juris Rz. 65]; LG Nürnberg-Fürth, Urt. v. 6.6.2019 - 19 O 16/19, juris Rz. 38; LG Essen, Urt. v. 29.8.2019 - 43 O 145/18, juris Rz. 66; LG Berlin, Urt. v. 10.9.2019 - 91 O 127/18, juris Rz. 27; LG Frankfurt/M., Urt. v. 22.11.2019 - 3-10 O 50/19, juris Rz. 48; in Ohly/Sosnitza, UWG, 7. Aufl., Einf. PAngV Rz. 14; in Fezer/Büscher/Obergfell, UWG, 3. Aufl., S 14 Rz. 165a; in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Vorb. PAngV Rz. 11b und § 1 PAngV Rz. 28; , WRP 2016, 541 Rz. 30; , WRP 2018, Heft Nr. 3, S. I).
Rz. 24
bb) Nach der Gegenauffassung liegt § 1 Abs. 4 PAngV außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG und steht Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. der Beibehaltung von § 1 Abs. 4 PAngV deshalb nicht entgegen (OLG Köln, GRUR-RR 2020, 384, 385 [juris Rz. 40]; LG Köln, Urt. v. 3.4.2019 - 84 O 256/18, juris Rz. 19; in MünchKomm/UWG, 3. Aufl., § 3a Rz. 499 mit Rz. 488; in Harte/Henning, UWG, 4. Aufl., § 1 PAngV Rz. 73; , a.a.O., § 1 Rz. 58; dahin tendierend auch , WRP 2013, 1561 Rz. 40).
Rz. 25
e) Der Senat hält die zuerst genannte Auffassung für überzeugender.
Rz. 26
aa) Die Gegenauffassung nimmt an, die Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV verfolge auch umweltpolitische Ziele, die außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG lägen (OLG Köln, GRUR-RR 2020, 384, 385 [juris Rz. 40]; LG Köln, Urt. v. 3.4.2019 - 84 O 256/18, juris Rz. 19; in Harte/Henning, a.a.O., § 1 PAngV Rz. 73; , a.a.O., § 1 PAngV Rz. 58; , WRP 2013, 1561 Rz. 40). Das trifft nach Ansicht des Senats nicht zu.
Rz. 27
(1) Die Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV ist im Jahr 1997 in Reaktion auf die Entscheidung des Senats "Flaschenpfand I" (BGH GRUR 1994, 222) geschaffen worden. Der Verordnungsgeber meinte, das Erfordernis, den Endpreis als Summe von Getränkepreis und Pfandbetrag anzugeben, führe zu einer optischen Benachteiligung von Mehrweg- gegenüber Einweggebinden, die auf den ersten Blick preiswerter wirkten. Nach der Neuregelung könne der Verbraucher ohne Schwierigkeiten den Preis für den Inhalt vergleichen. Dies entspreche auch den umweltpolitischen Bemühungen um Durchsetzung von Mehrweggebinden (Begründung zur Dritten Verordnung zur Änderung der Preisangabenverordnung, BR-Drucks. 238/97, 8).
Rz. 28
(2) Die Richtlinie 2005/29/EG nimmt Bestimmungen zum Umweltschutz nicht ausdrücklich von ihrem Anwendungsbereich aus. Nach ihrem Art. 3 Abs. 3 lässt sie nur Rechtsvorschriften der Gemeinschaft oder der Mitgliedstaaten in Bezug auf die Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten unberührt.
Rz. 29
(3) Nach Auffassung des Senats kann sich die Gegenansicht nicht mit Erfolg auf Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG stützen. Selbst wenn eine Vorschrift danach bereits dann nicht mehr in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG fiele, wenn ihr - neben Aspekten der Transparenz, Klarheit und Vergleichbarkeit von Verkaufspreisen - auch Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten zugrunde lägen, erfüllte § 1 Abs. 4 PAngV diese Voraussetzung nicht (vgl. LG Essen, Urt. v. 29.8.2019 - 43 O 145/18, juris Rz. 72 f.; LG Berlin, Urt. v. 10.9.2019 - 91 O 127/18, juris Rz. 27; LG Frankfurt/M., Urt. v. 22.11.2019 - 3-10 O 50/19, juris Rz. 51 f.). Der Aspekt des Umweltschutzes, der mit der Förderung eines Mehrwegsystems für Verpackungen verfolgt wird, betrifft keine Gesundheits- und Sicherheitsaspekte von Produkten. Erwägungsgrund 9 Satz 3 der Richtlinie 2005/29/EG verweist insoweit beispielhaft auf Spirituosen, Tabakwaren und Arzneimitteln. Die Regelung in Art. 3 Abs. 3 der Richtlinie 2005/29/EG betrifft danach unmittelbare, von den Produkten ausgehende Gesundheitsgefahren. Entsprechende Gefahren sind bei Pfandprodukten nicht ersichtlich.
Rz. 30
bb) § 1 Abs. 4 PAngV soll nach der Gegenauffassung auch deshalb nicht in den Anwendungsbereich der Richtlinie 2005/29/EG fallen, weil nach deren Art. 3 Abs. 4 bereits die Richtlinie 98/6/EG selbst außerhalb des Anwendungsbereichs der Richtlinie 2005/29/EG liege (vgl. in MünchKomm/UWG, a.a.O., § 3a Rz. 488). Der Senat hält das nicht für zutreffend.
Rz. 31
(1) Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG sieht vor, dass bei einer Kollision der Bestimmungen dieser Richtlinie mit anderen unionsrechtlichen Vorschriften, die besondere Aspekte unlauterer Geschäftspraktiken regeln, die Letzteren vorgehen und für diese besonderen Aspekte maßgebend sind. Diese Regelung soll nach der Gegenauffassung den Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG für den Bereich der Preisangaben für Waren den Vorrang einräumen. Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. sei nicht einschlägig (gewesen), weil sie auf den "durch diese Richtlinie angeglichenen Bereich" beschränkt sei, der nicht berührt sei, soweit die Kollisionsnorm des Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG reiche. Im Bereich der Preisangaben für Waren seien daher für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstigere mitgliedstaatliche Bestimmungen i.S.v. Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG weiterhin zulässig. Dieser jedenfalls grundsätzliche Vorrang werde in der Richtlinie 2005/29/EG dadurch bestätigt, dass allein die Angabe des Preises je Maßeinheit gem. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG in Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG in Verbindung mit deren Anhang II als eine im Unionsrecht festgelegte wesentliche Informationsanforderung genannt werde. Daraus folge im Umkehrschluss, dass in Bezug auf alle anderen Pflichten hinsichtlich der Preisangabe für Waren eine Anwendung des Art. 7 der Richtlinie 2005/29/EG ausscheide ( in MünchKomm/UWG, a.a.O., § 3a Rz. 488). Dem kann nicht zugestimmt werden.
Rz. 32
(2) Der Anwendungsbereich von Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. wurde nicht durch Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG beschränkt. Eine Kollision i.S.v. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG kommt überhaupt nur in Betracht, wenn die (Kollisions-)Norm in den durch die Richtlinie 2005/29/EG angeglichenen Bereich i.S.v. Art. 3 Abs. 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. fällt. Die beiden Bestimmungen stehen vielmehr nebeneinander und regeln unterschiedliche Bereiche: Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG betrifft das Verhältnis unionsrechtlicher Vorschriften zueinander (vgl. EuGH, Urt. v. 13.9.2018 - C-54/17 und C-55/17, GRUR 2018, 1156 Rz. 59 = WRP 2018, 1304 - Wind Tre und Vodafone Italia); Art. 3 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. regelt das Verhältnis des Unionsrechts zum nationalen Recht (vgl. in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Vorb. PAngV Rz. 11b). Danach würde auch für den Fall, dass es sich bei Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG um eine im Verhältnis zu den Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG nach deren Art. 3 Abs. 4 vorrangige Regelung handelte, gelten, dass zur Umsetzung von Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG erlassene nationale Vorschriften, die restriktiver oder strenger sind als die Bestimmungen der Richtlinie 2005/29/EG nach deren Art. 3 Abs. 5 Satz 1 a.F. nur bis zum 12.6.2013 beibehalten werden konnten.
Rz. 33
(3) Unabhängig davon bestehen Zweifel daran, dass es sich bei § 1 Abs. 4 PAngV um eine Vorschrift handelt, die i.S.v. Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG für die Unterrichtung der Verbraucher und den Preisvergleich günstiger ist (vgl. LG Essen, Urt. v. 29.8.2019 - 43 O 145/18, juris Rz. 63 bis 65; LG Berlin, Urt. v. 10.9.2019 - 91 O 127/18, juris Rz. 27; LG Frankfurt/M., Urt. v. 22.11.2019 - 3-10 O 50/19, juris Rz. 48; bejahend in Ohly/Sosnitza, a.a.O., Einf. PAngV Rz. 14; in Fezer/Büscher/Obergfell, a.a.O., S 14 Rz. 165a; , WRP 2019, 984 Rz. 10). Nach Ansicht des Senats ist das nicht der Fall. Es handelt sich im Gegenteil um eine Regelung, die die Information der Verbraucherinnen und Verbraucher und den Preisvergleich erschwert, weil sie von ihnen verlangt, den tatsächlich zu zahlenden Preis selbst zu errechnen (vgl. oben Rz. 14).
Rz. 34
3. Die Vorlagefragen sind entscheidungserheblich. Sollte Art. 2 Buchst. a der Richtlinie 98/6/EG so auszulegen sein, dass ein Pfandbetrag im Verkaufspreis enthalten sein muss, und die davon abweichende Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV mit Blick auf Art. 3 Abs. 4 und 5 Satz 1 der Richtlinie 2005/29/EG a.F. i.V.m. Art. 10 der Richtlinie 98/6/EG unzulässig sein, stünde § 1 Abs. 4 PAngV der Annahme eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV nicht entgegen.
Rz. 35
a) Das Berufungsgericht hat allerdings mit Recht angenommen, dass § 1 Abs. 4 PAngV nicht dahingehend richtlinienkonform ausgelegt werden könnte, dass er die Verpflichtung zur Angabe eines Gesamtpreises inklusive eines Pfandbetrags zuließe.
Rz. 36
aa) Die nationalen Gerichte müssen das innerstaatliche Recht mit Hilfe der anerkannten Auslegungsmethoden so weit wie möglich anhand des Wortlauts und des Zwecks der einschlägigen Richtlinie auslegen, um das in ihr festgelegte Ergebnis zu erreichen (vgl. Art. 288 Abs. 3 AEUV). Diese Pflicht zur unionsrechtskonformen Auslegung betrifft das gesamte nationale Recht, unabhängig davon, ob es vor oder nach der Richtlinie, um die es geht, erlassen wurde (vgl. EuGH, Urt. v. 11.2.2021 - C-760/18, NZA 2021, 333 Rz. 65 und 68 - M. V. u.a.; BGH, Urt. v. 28.5.2020 - I ZR 7/16 GRUR 2020, 891 Rz. 53 = WRP 2020, 1009 - Cookie-Einwilligung II; Urt. v. 18.11.2020 - VIII ZR 78/20 NJW 2021, 1008 Rz. 25, jeweils m.w.N.). Allerdings findet die Verpflichtung der nationalen Gerichte, bei der Auslegung und Anwendung der einschlägigen Vorschriften des innerstaatlichen Rechts den Inhalt einer Richtlinie heranzuziehen, in den allgemeinen Rechtsgrundsätzen, insb. im Grundsatz der Rechtssicherheit und im Rückwirkungsverbot, ihre Schranken und darf nicht als Grundlage für eine Auslegung contra legem des nationalen Rechts dienen (vgl. EuGH, NZA 2021, 333 Rz. 67 - M. V. u.a.; BGH, Urt. v. 5.10.2017 - I ZR 232/16 GRUR 2018, 438 Rz. 19 = WRP 2018, 420 - Energieausweis; Urt. v. 19.4.2018 - I ZR 244/16 GRUR 2018, 950 Rz. 20 = WRP 2018, 1069 - Namensangabe; BGH NJW 2021, 1008 Rz. 26, jeweils m.w.N.).
Rz. 37
bb) Nach diesen Grundsätzen wäre eine richtlinienkonforme Auslegung von § 1 Abs. 4 PAngV nicht möglich. Nach ihrem Wortlaut, der Systematik, dem Zweck und der Entstehungsgeschichte ordnet die Vorschrift eindeutig an, dass abweichend von § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV gerade kein Gesamtbetrag inklusive eines Pfandbetrags gebildet werden soll (vgl. OLG Köln, GRUR-RR 2020, 384, 385 [juris Rz. 28]; LG Bonn, Urt. v. 3.7.2019 - 12 O 85/18, juris Rz. 23; in Ohly/Sosnitza, a.a.O., Einf. PAngV Rz. 14; , WRP 2018, Heft Nr. 3, S. I; , GRUR-Prax. 2020, 268).
Rz. 38
cc) Es kann offenbleiben, ob die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV unter diesen Umständen - wie das Berufungsgericht angenommen hat - nicht anwendbar wäre (zu § 7 HOAI vgl. BGH, Beschl. v. 14.5.2020 - VII ZR 174/19, BGHZ 225, 297 Rz. 24 bis 39; vgl. auch BGH NJW 2021, 1008 Rz. 46). Es kann ebenso offenbleiben, ob - wie das Berufungsgericht weiter angenommen hat - eine wegen Unionsrechtswidrigkeit nicht anwendbare Vorschrift gleichwohl gültig bliebe und der Werbende sich darauf berufen könnte.
Rz. 39
b) Die Vorschrift des § 1 Abs. 4 PAngV verstieße gegen § 5a Abs. 2 und 4 UWG und wäre nichtig, soweit darin angeordnet wird, dass kein Gesamtbetrag aus dem Preis für eine Ware (dem Warenpreis) und der Höhe einer rückerstattbaren Sicherheit (dem Pfandbetrag) zu bilden ist.
Rz. 40
aa) Nach § 5a Abs. 2 Satz 1 UWG handelt unlauter, wer im konkreten Fall unter Berücksichtigung aller Umstände dem Verbraucher eine wesentliche Information vorenthält, die der Verbraucher je nach den Umständen benötigt, um eine informierte geschäftliche Entscheidung zu treffen (Nr. 1), und deren Vorenthalten geeignet ist, den Verbraucher zu einer geschäftlichen Entscheidung zu veranlassen, die er andernfalls nicht getroffen hätte (Nr. 2). Als Vorenthalten gilt nach § 5a Abs. 2 Satz 2 UWG auch das Verheimlichen wesentlicher Informationen (Nr. 1), die Bereitstellung wesentlicher Informationen in unklarer, unverständlicher oder zweideutiger Weise (Nr. 2) und die nicht rechtzeitige Bereitstellung wesentlicher Informationen (Nr. 3). Nach § 5a Abs. 4 UWG gelten als wesentlich i.S.d. Abs. 2 auch Informationen, die dem Verbraucher aufgrund unionsrechtlicher Verordnungen oder nach Rechtsvorschriften zur Umsetzung unionsrechtlicher Richtlinien für kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung und Marketing nicht vorenthalten werden dürfen.
Rz. 41
bb) Auch soweit § 5a Abs. 4 UWG nicht auf die unionsrechtlichen Vorschriften, sondern auf die zu ihrer Umsetzung ergangenen Rechtsvorschriften abstellt, setzt § 5a Abs. 4 UWG doch Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG um. Nach dieser Vorschrift sind die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen maßgeblich. Eine unzureichende Umsetzung einer Richtlinienbestimmung i.S.v. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG in deutsches Recht steht der Anwendung des § 5a Abs. 4 UWG daher nicht entgegen (vgl. BGH GRUR 2018, 438 Rz. 28 - Energieausweis). In diesem Zusammenhang macht es entgegen der Ansicht des Berufungsgerichts keinen Unterschied, ob die nationale Umsetzungsvorschrift bewusst lückenhaft ist (vgl. BGH GRUR 2018, 438 Rz. 20 - Energieausweis) oder - wie ggf. im Streitfall - ausdrücklich eine von einer Richtlinie abweichende Regelung trifft. In beiden Fällen weicht die nationale Umsetzungsvorschrift so eindeutig von der Richtlinie ab, dass eine richtlinienkonforme Auslegung nicht möglich ist. Für die Kollision mit der gesetzlichen Anordnung in § 5a Abs. 4 UWG, die in Richtlinien festgelegten Informationsanforderungen als wesentlich zu behandeln, macht dies keinen Unterschied.
Rz. 42
cc) Die in Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG geregelten Informationspflichten sind nach Auffassung des Senats solche wesentlichen Informationspflichten gem. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG und damit auch gem. § 5a Abs. 4 UWG.
Rz. 43
Nach Auffassung des Senats können nicht nur Art. 3 Abs. 4, sondern insb. auch Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG wesentliche Informationspflichten i.S.d. Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG und damit auch gem. § 5a Abs. 4 UWG entnommen werden. Nach Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG) gelten die im Unionsrecht festgelegten Informationsanforderungen in Bezug auf kommerzielle Kommunikation einschließlich Werbung oder Marketing, auf die in der nicht erschöpfenden Liste des Anhang II verwiesen wird, als wesentlich. In der Liste des Anhang II wird zwar lediglich die Pflicht zur Angabe des Preises je Maßeinheit bei jeglicher Werbung unter Angabe des Verkaufspreises der Erzeugnisse (Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 2 PAngV) und nicht die - hier in Rede stehende - Pflicht zur Angabe des Verkaufspreises beim Angebot von Erzeugnissen (Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG, § 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV) genannt. Auch bei der zuletzt genannten Pflicht handelt es sich aber um eine im Unionsrecht festgelegte Informationsanforderung in Bezug auf kommerzielle Kommunikation. Da die Liste des Anhang II nicht erschöpfend ist, steht einer Einstufung dieser Pflicht als wesentlich nicht entgegen, dass sie in dieser Liste nicht ausdrücklich genannt ist (vgl. BGH, Urt. v. 28.3.2019 - I ZR 85/18 GRUR 2019, 641 Rz. 32 = WRP 2019, 724 - Kaffeekapseln).
Rz. 44
dd) Das Verbot nach Art. 7 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit der Liste des Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG (§ 5a Abs. 4 UWG), den Verkaufspreis eines Erzeugnisses vorzuenthalten, wird nicht durch die Verpflichtung nach Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG (§ 2 Abs. 1 Satz 1 PAngV), den Verkaufspreis eines Erzeugnisses anzugeben, verdrängt, weil insoweit keine Kollision vorliegt.
Rz. 45
(1) Der Gerichtshof der Europäischen Union hat zwar entschieden, dass der Aspekt des Verkaufspreises, der in einer Werbung wie der im Ausgangsverfahren in Rede stehenden angegeben ist, durch die Richtlinie 98/6/EG geregelt werde, und die Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich dieses Aspekts gem. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG nicht zur Anwendung komme (vgl. EuGH GRUR 2016, 945 Rz. 44 f. - Citroën Commerce). Der Senat versteht diese Ausführungen allerdings so, dass sie sich nur auf die im dortigen Verfahren in Rede stehende Kollision von Art. 3 Abs. 1 und 4 der Richtlinie 98/6/EG mit Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG beziehen und die Anwendbarkeit der Richtlinie 2005/29/EG nicht ausgeschlossen ist, wenn keine Kollision mit einer Regelung der Richtlinie 98/6/EG vorliegt.
Rz. 46
Ob eine Kollision i.S.v. Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 2005/29/EG vorliegt, ist in Bezug auf konkrete Bestimmungen zu prüfen (vgl. EuGH, Urt. v. 25.7.2018 - C-632/16, GRUR 2018, 940 Rz. 32 bis 41 = WRP 2018, 1049 - Dyson; EuGH, GRUR 2018, 1156 Rz. 58 bis 68 - Wind Tre und Vodafone Italia; EuGH, Urt. v. 10.9.2020 - C-363/19, GRUR 2020, 1230 Rz. 55 bis 62 = WRP 2020, 1420 - Konsumentombudsmannen; Schlussanträge des Generalanwalts in der Rechtssache C-632/16 vom 22.2.2018 Rz. 84 mit Fn. 28; BGH, Beschl. v. 25.6.2020 - I ZR 176/19 GRUR 2020, 1002 Rz. 47 = WRP 2020, 1300 - Zigarettenausgabeautomat).
Rz. 47
Soweit die Richtlinie 2005/29/EG über ihren Art. 7 Abs. 5 die Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG integriert, fehlt es an einem Kollisionsfall (vgl. in Ohly/Sosnitza, a.a.O., Einf. PAngV Rz. 14; , a.a.O., Einl. PAngV Rz. 30; zum Begriff der Kollision vgl. EuGH GRUR 2018, 1156 Rz. 60 f. - Wind Tre und Vodafone Italia). Insoweit ergänzen sich die Richtlinien vielmehr (zum entsprechenden Verhältnis der Richtlinie 2005/29/EG zur Richtlinie 2001/83/EG zur Schaffung eines Gemeinschaftskodexes für Humanarzneimittel vgl. EuGH, Urt. v. 16.7.2015 - C-544/13 und C-545/13, GRUR 2015, 1028 Rz. 78 = WRP 2015, 1206 - Abcur). Das ergibt sich auch daraus, dass die Verweisung in Art. 7 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit der Liste des Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG auf Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG keinen Anwendungsbereich hätte, wenn die Richtlinie 2005/29/EG hinsichtlich der in Art. 3 Abs. 4 der Richtlinie 98/6/EG geregelten Aspekte von vornherein nicht anwendbar wäre.
Rz. 48
(2) Gegenteiliges ergibt sich nicht aus der Entscheidung des Senats "Hörgeräteausstellung" (a.A. in MünchKomm/UWG, a.a.O., § 3a Rz. 488). In dieser Entscheidung hat der Senat angenommen, dass der geltend gemachte Unterlassungsanspruch weder wegen eines Verstoßes gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 Fall 1 PAngV, Art. 3 Abs. 1 der Richtlinie 98/6/EG (BGH GRUR 2017, 286 Rz. 7 bis 12) noch unter dem Gesichtspunkt des Vorenthaltens einer wesentlichen Information i.S.v. § 5a Abs. 2 UWG, Art. 7 Abs. 1 der Richtlinie 2005/29/EG (BGH GRUR 2017, 286 Rz. 15) begründet ist. Letzteres hat er unter Bezugnahme auf die Entscheidung "Citroën Commerce" des Gerichtshofs der Europäischen Union (EuGH GRUR 2016, 945 Rz. 44 f.) damit begründet, dass die Richtlinie 98/6/EG der Richtlinie 2005/29/EG gemäß deren Art. 3 Abs. 4 vorgeht. Danach stand einem Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die der Umsetzung von Art. 7 Abs. 4 Buchst. c der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 3 Nr. 3 UWG der Vorrang der Bestimmungen der Richtlinie 98/6/EG entgegen. Da die Vorschriften der Richtlinie 98/6/EG nicht verletzt waren, kam auch ein Unterlassungsanspruch wegen eines Verstoßes gegen die der Umsetzung von Art. 7 Abs. 5 der Richtlinie 2005/29/EG dienende Bestimmung des § 5a Abs. 4 UWG nicht in Betracht.
Rz. 49
ee) Die Preisangabenverordnung kann keine von § 5a Abs. 4 UWG abweichende Regelung treffen. Die Regelung eines Verbots der Angabe eines Gesamtbetrags aus dem Warenpreis und dem Pfandbetrag in § 1 Abs. 4 PAngV wäre vielmehr insoweit nichtig, weil sie dem Verbot, den Verkaufspreis eines Erzeugnisses vorzuenthalten (vgl. Art. 7 Abs. 1 und 5 in Verbindung mit der Liste des Anhang II der Richtlinie 2005/29/EG; § 5a Abs. 4 UWG), widerspricht. Das könnte der Senat selbst feststellen.
Rz. 50
(1) Die Preisangabenverordnung, die auf § 1 Satz 1 PreisAngG beruht, ist eine Rechtsverordnung i.S.v. Art. 80 GG. Der Anwendungsbefehl eines formellen Parlamentsgesetzes - hier § 5a Abs. 2 und 4 UWG - kann nach dem Vorrang des Gesetzes nicht durch eine Rechtsverordnung verdrängt werden (vgl. BVerfGE 8, 155, 169 [juris Rz. 81]). Die Gerichte haben Rechtsverordnungen darauf zu überprüfen, ob sie gegen höherrangiges Recht verstoßen (vgl. BVerfGE 48, 40, 45 [juris Rz. 16]; BGH, Urt. v. 4.11.2015 - VIII ZR 217/14, BGHZ 207, 246 Rz. 20 bis 24; Urt. v. 17.7.2019 - VIII ZR 130/18, BGHZ 223, 30 Rz. 15). Soweit eine Rechtsverordnung mit höherrangigem Recht unvereinbar ist, ist sie grundsätzlich nichtig (vgl. BeckOK.GG/, 46. Edition [Stand 15.5.2021], Art. 80 Rz. 36; in Mangoldt/Klein/Starck, GG, 7. Aufl., Art. 80 Rz. 82). Das können die Fachgerichte selbst feststellen, weil insoweit kein Verwerfungsmonopol des BVerfG besteht (st.Rspr.; vgl. BVerfGE 1, 184, 195 bis 201 [juris Rz. 39 bis 53]; BVerfGE 68, 319, 325 f. [juris Rz. 18 und 20]; BVerfGE 114, 303, 311 [juris Rz. 35]).
Rz. 51
(2) Der Umstand, dass die Preisangabenverordnung zwischenzeitlich durch Parlamentsgesetze geändert worden ist (vgl. etwa § 20 Abs. 9 des Gesetzes gegen den unlauteren Wettbewerb vom 3.7.2004, BGBl. I 1414; Art. 5 des Dritten Gesetzes zur Änderung reiserechtlicher Vorschriften vom 17.7.2017, BGBl. I 2394), ändert nichts an ihrem einheitlichen Rang als Rechtsverordnung (vgl. BVerfGE 114, 196, 238 [juris Rz. 205]; BVerfGE 114, 303, 312 [juris Rz. 40]; a.A. BeckOK.GG/, a.a.O., Art. 80 Rz. 52 m.w.N.). Soweit der Entscheidung "Versandkosten" (BGH, Urt. v. 4.10.2007 - I ZR 143/04 GRUR 2008, 84 Rz. 27 = WRP 2008, 98) etwas anderes entnommen werden kann (vgl. in Köhler/Bornkamm/Feddersen, a.a.O., Vorb. PAngV Rz. 1; , Die Übergangsregelung der Richtlinie über unlautere Geschäftspraktiken, 2015, S. 63), hält der Senat hieran nicht fest. Auch die Rechtmäßigkeit durch Parlamentsgesetz geänderter Rechtsverordnungen kann in vollem Umfang durch die Fachgerichte kontrolliert werden; einer Vorlage an das BVerfG nach Art. 100 Abs. 1 GG bedarf es nicht (vgl. BVerfGE 114, 303, 313 [juris Rz. 41]). Im Streitfall kommt es darauf allerdings nicht an, weil die Regelung in § 1 Abs. 4 PAngV nicht durch Parlamentsgesetz, sondern durch Rechtsverordnungen eingefügt (als § 1 Abs. 3 PAngV a.F.; BGBl. I 1997, 1910) und innerhalb des § 1 PAngV verschoben (BGBl. I 2002, 4195) wurde.
Rz. 52
4. Das Berufungsgericht hat im Übrigen in revisionsrechtlich nicht zu beanstandender Weise angenommen, dass ein etwaiger Verstoß gegen § 1 Abs. 1 Satz 1 PAngV geeignet wäre, die Interessen der Verbraucher gem. § 3a UWG spürbar zu beeinträchtigen.
Fundstellen
BB 2021, 2049 |
GRUR 2021, 1320 |
ZIP 2021, 69 |
MDR 2021, 1281 |
RIW 2021, 685 |
WRP 2021, 1290 |
ZLR 2021, 771 |
GRUR-Prax 2021, 607 |
RdW 2021, 3 |
LMuR 2021, 486 |