Entscheidungsstichwort (Thema)
Verwerfung und Zurückweisung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss. Zulässigkeitsvoraussetzungen einer Rechtsbeschwerde, wenn die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht
Leitsatz (amtlich)
Hat das Beschwerdegericht die sofortige Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss als unzulässig verworfen und hilfsweise deren Begründetheit verneint, ist die Rechtsbeschwerde nur zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden.
Normenkette
InsO § 7; ZPO § 574
Verfahrensgang
LG Landshut (Beschluss vom 28.06.2004; Aktenzeichen 32 T 1034/04) |
AG Landshut (Entscheidung vom 08.03.2004; Aktenzeichen 4 IN 594/03) |
Tenor
Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss der 3. Zivilkammer des LG Landshut vom 28.6.2004 wird auf Kosten des Schuldners als unzulässig verworfen.
Der Gegenstandswert des Verfahrens der Rechtsbeschwerde wird auf 320.000 EUR festgesetzt.
Gründe
I.
Auf Antrag der (weiteren) Beteiligten zu 2) ist am 8.3.2004 das Insolvenzverfahren über das Vermögen des Schuldners eröffnet worden. Dagegen hat der Schuldner, vertreten durch den Rechtsanwalt Dr. K., sofortige Beschwerde eingelegt. Diese hat das LG als unzulässig verworfen, weil die dem Rechtsanwalt Dr. K. erteilte Verfahrensvollmacht wegen eines Verstoßes gegen das Verbot, widerstreitende Interessen zu vertreten (§ 43a Abs. 4 BRAO), nichtig sei; selbst wenn die sofortige Beschwerde jedoch zulässig gewesen wäre, wäre sie als unbegründet zurückzuweisen. Mit seiner Rechtsbeschwerde begehrt der Schuldner weiterhin die Abweisung des Insolvenzantrags, hilfsweise die Zurückverweisung der Sache an das Beschwerdegericht.
II.
Die Rechtsbeschwerde ist nach §§ 7, 6, 34 Abs. 2 InsO, § 574 Abs. 1 Nr. 1 ZPO statthaft. Sie ist jedoch unzulässig. Wenn die angefochtene Entscheidung auf zwei selbständig tragenden Begründungen beruht, ist die kraft Gesetzes statthafte Rechtsbeschwerde nur dann zulässig, wenn hinsichtlich beider Begründungen die Zulässigkeitsvoraussetzungen des § 574 Abs. 2 ZPO dargelegt werden (BGH, Beschl. v. 29.9.2005 - IX ZB 430/02, BGHReport 2006, 48 = MDR 2006, 346 = WM 2006, 59 [60]). Der Frage, ob ein Verstoß gegen das Vertretungsverbot des § 43a Abs. 4 BRAO zur Unwirksamkeit der Prozessvollmacht führt, kommt grundsätzliche Bedeutung zu (vgl. zu § 45 Nr. 4 BRAO a.F. BGH, Urt. v. 19.3.1993 - V ZR 36/92, MDR 1993, 690 = NJW 1993, 1926; zu § 43a Abs. 4 BRAO einerseits OLG Oldenburg ZMR 2005, 651; OLG Brandenburg v. 28.1.2003 - 2 U 14/02, OLGReport Brandenburg 2003, 482 = MDR 2003, 1024; andererseits OLG Saarbrücken v. 19.7.2005 - 4 U 208/04-92, OLGReport Saarbrücken 2005, 925 [926 f.] = MDR 2006, 299; zum Fortbestand der Prozessvollmacht eines Anwalts, dessen Zulassung entfallen ist, auch BGH, Beschl. v. 26.1.2006 - III ZB 63/05, BGHReport 2006, 595 m. Anm. Bonifacio, S. 9 f. des Umdrucks bei Rz. 17). Hinsichtlich der Hilfsbegründung vermag die Rechtsbeschwerde demgegenüber keine Zulässigkeitsgründe aufzuzeigen.
1. Der angefochtene Beschluss wird (auch) von der Hilfsbegründung zur fehlenden Begründetheit getragen, obwohl das LG die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen hat.
a) Grundsätzlich ist die Zulässigkeit eines Rechtsmittels vor dessen Begründetheit zu prüfen. Im Beschwerdeverfahren gilt dieser Grundsatz (§ 572 Abs. 2 ZPO) jedoch nicht ausnahmslos. Ist eine sofortige Beschwerde jedenfalls unbegründet, hat ihre Zurückweisung keine weitergehenden Folgen als ihre Verwerfung und stehen auch im Übrigen Interessen der Parteien - des Beschwerdeführers oder des Beschwerdegegners - nicht entgegen, kann unabhängig von der Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde eine Sachentscheidung über sie ergehen (OLG Köln NJW 1974, 1515 mit zustimmender Anm. Gottwald, NJW 1974, 2241; KG NJW 1976, 2353; OLG Hamm MDR 1979, 943; BFH BStBl. II 1977, 313 [314] für den Sonderfall der nicht in materielle Rechtskraft erwachsenden Beschwerdeentscheidung im Armenrechtsverfahren; Baumbach/Lauterbach/Albers/Hartmann, ZPO, 64. Aufl., vor § 567 Rz. 11; FK-InsO/Schmerbach, 4. Aufl., § 6 Rz. 16; HK-ZPO/Kayser, vor § 511 Rz. 2; Lipp in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 572 Rz. 18; Musielak/Ball, ZPO, 4. Aufl., § 572 Rz. 11; Stein/Jonas/Grunsky, ZPO, 21. Aufl., § 575 Rz. 1; Wieczorek/Schütze/Gerken, ZPO, 3. Aufl., vor § 511 Rz. 69; Zöller/Gummer, ZPO, 25. Aufl., § 572 Rz. 20; a.A. Thomas/Putzo/Reichold, ZPO, 27. Aufl., § 572 Rz. 13).
b) Die Verwerfung einer sofortigen Beschwerde gegen einen Eröffnungsbeschluss (§§ 27, 34 Abs. 2 InsO) als unzulässig und ihre Zurückweisung als unbegründet unterscheiden sich im Ergebnis nicht. Die Einlegung der sofortigen Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung (§§ 4 InsO, 570 Abs. 1 ZPO). Dabei bleibt es bis zur Rechtskraft der Beschwerdeentscheidung (§ 6 Abs. 3 Satz 1 InsO), unabhängig davon, wie diese begründet worden ist. Wird die sofortige Beschwerde als unzulässig verworfen oder als unbegründet zurückgewiesen, hat dies jeweils zur Folge, dass der Eröffnungsbeschluss weiterhin Bestand hat. Das gilt insb. für den Zeitpunkt der Eröffnung (§ 27 Abs. 2 Nr. 3 InsO). Auch die Möglichkeit, gegen die Beschwerdeentscheidung ein Rechtsmittel einzulegen, hängt nicht von der Entscheidungsformel ab. Wird die Erstbeschwerde als unzulässig verworfen, ist die Rechtsbeschwerde im Allgemeinen nicht schon von Gesetzes wegen zulässig; die Vorschrift des § 522 Abs. 1 Satz 4 ZPO ist insoweit nicht entsprechend anwendbar (BGH, Beschl. v. 11.5.2005 - XII ZB 189/03, MDR 2005, 927 = BGHReport 2005, 1134 = NJW-RR 2005, 1009). In Insolvenzsachen findet die Rechtsbeschwerde sowohl gegen die Verwerfung einer - statthaften - sofortigen Beschwerde als unzulässig als auch gegen deren Zurückweisung als unbegründet statt (§ 7 InsO). Wird der Eröffnungsbeschluss schließlich rechtskräftig, ist er im Rahmen des Insolvenzverfahrens und etwa folgender Prozesse als wirksam anzusehen (BGH v. 14.1.1991 - II ZR 112/90, BGHZ 113, 216 [218] = MDR 1991, 508; Urt. v. 17.10.1985 - III ZR 105/84, MDR 1986, 651 = ZIP 1986, 319 [322]), unabhängig davon, aus welchen Gründen die vom Schuldner eingelegten Rechtsmittel erfolglos geblieben sind. Ein schützenswertes Interesse des Schuldners oder eines anderen Verfahrensbeteiligten daran, dass die Zulässigkeit der sofortigen Beschwerde vorrangig vor der Begründetheit geprüft wird, ist - von Ausnahmefällen wie demjenigen der fehlenden Prozessfähigkeit des Beschwerdeführers einmal abgesehen (Lipp in MünchKomm/ZPO, 2. Aufl., § 572 Rz. 18) - also nicht anzuerkennen. Eine Rechtsbeschwerde, die nur mit dem Ziel eingelegt wird, eine Zurückweisung der sofortigen Beschwerde als unzulässig statt als unbegründet zu erreichen, wäre jedenfalls wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig.
c) Im vorliegenden Fall hat das LG die Frage der Zulässigkeit nicht offen gelassen. Es hat vielmehr sowohl über die Zulässigkeit als auch über die Begründetheit des Rechtsmittels entschieden. Insoweit besteht kein logischer Vorrang der einen oder der anderen Begründung. Jede der beiden Begründungen trägt folglich die Entscheidung, unabhängig von der jeweils anderen Begründung. Dass das LG auch über die Zulässigkeit entschieden hat, entwertet seine - vollständigen und umfassenden - Ausführungen zur Begründetheit nicht.
d) Entgegen der Ansicht der Rechtsbeschwerde gelten die Ausführungen des Beschwerdegerichts zur Begründetheit auch nicht als "nicht geschrieben", so dass schon aus diesem Grund eine Zurückverweisung erfolgen müsste.
aa) Diese Formulierung geht auf die Rechtsprechung des Reichsgerichts zurück, nach der wegen der unterschiedlichen Rechtskraft der jeweiligen Entscheidung nicht offen gelassen werden darf, ob eine Klage als unzulässig oder unbegründet abgewiesen wird (RGZ 105, 196 f.). Im seinerzeit entschiedenen Fall hatte das Berufungsgericht die Abweisung der Klage als unzulässig bestätigt, aber auch erläutert, warum die Klage sachlich keine Aussicht auf Erfolg gehabt hätte. Darin sah das Reichsgericht keine Alternativbegründung, sondern lediglich zusätzliche Hinweise, die "als unschädlich zu betrachten und ebenso zu behandeln" seien, "wie wenn sie überhaupt nicht vorhanden wären" (RGZ 105, 196 f.).
bb) In der späteren Rechtsprechung des Reichsgerichts und in derjenigen des BGH sind nicht nur Hilfsbegründungen der Instanzgerichte zu als unzulässig angesehenen Klagen (z.B. BGHZ 11, 222 [227]), sondern auch zu als unzulässig verworfenen Berufungen als "nicht geschrieben" behandelt worden (z.B. BGH, Urt. v. 23.10.1998 - LwZR 3/98, MDR 1999, 181 = NJW 1999, 794 [795]). Grund dafür war der von der Zivilprozessordnung in der Fassung vor In-Kraft-Treten des Gesetzes zur Reform des Zivilprozesses vom 27.7.2001 (BGBl. I, 1887) vorgeschriebene Gang des Revisionsverfahrens. Wenn die Revisionsinstanz alten Rechts nicht von vornherein nur wegen der Frage der Zulässigkeit der Berufung eröffnet war (§ 547 ZPO a.F.; vgl. zu früheren Fassungen des § 547 ZPO auch RGZ 96, 74 [75]; RGZ 133, 301 [302]), hatte das Revisionsgericht sich nach der Feststellung eines entscheidungserheblichen Fehlers mit der Frage zu befassen, ob die Feststellungen des Berufungsgerichts eine ersetzende (Sach-) Entscheidung über die Berufung ermöglichte (§§ 563, 565 Abs. 3 Nr. 1 ZPO a.F.; vgl. etwa RGZ 110, 96 [98]; BGHZ 4, 58 [60]; BGHZ 46, 281 [284 f.]; BGH v. 9.12.1987 - IVb ZR 4/87, BGHZ 102, 332 [337] = MDR 1988, 393; Urt. v. 7.6.1990 - III ZR 216/89, BRAK 1990, 178 = MDR 1991, 33 = NJW 1990, 2125 [2126]; Urt. v. 13.3.1998 - V ZR 190/97, MDR 1998, 769 = NJW 1998, 2058 [2059]; Urt. v. 23.10.1998 - LwZR 3/98, MDR 1999, 181 = NJW 1999, 794 [795]; Urt. v. 19.11.1998 - IX ZR 152/98, MDR 1999, 178 m. Anm. Schneider = NJW 1999, 724 [725]). Im Rahmen des § 574 Abs. 2 ZPO in der seit dem 1.1.2002 geltenden Fassung ist demgegenüber nur über die Zulässigkeit der Rechtsbeschwerde zu entscheiden. Eine ersetzende Entscheidung gem. § 577 Abs. 5 ZPO kommt erst dann in Betracht, wenn die Rechtsbeschwerde zulässig ist. Jedenfalls im vorliegenden Fall der erfolglosen Anfechtung eines Eröffnungsbeschlusses bestehen keine systematischen Bedenken, die Entscheidung des Beschwerdegerichts vollständig - also einschließlich der Hilfsbegründung - zu verwerten, wie es auch in anderen Fällen von Haupt- und Hilfsbegründungen geschieht.
2. Hinsichtlich der Hilfsbegründung sind Zulässigkeitsgründe i.S.v. § 574 Abs. 2 ZPO nicht dargetan. Solche sind auch nicht ersichtlich. Insbesondere hat das LG nicht unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG entscheidungserhebliches Vorbringen des Schuldners übergangen (§ 574 Abs. 2 Nr. 2 Fall 2 ZPO).
a) Art. 103 Abs. 1 GG verpflichtet das Gericht, die Ausführungen der Prozessbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und in Erwägung zu ziehen. Der Anspruch auf rechtliches Gehör ist aber erst dann verletzt, wenn sich im Einzelfall klar ergibt, dass das Gericht dieser Pflicht nicht nachgekommen ist. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass ein Gericht das Vorbringen der Parteien zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat. Es ist dabei nicht verpflichtet, sich mit jedem Vorbringen in den Entscheidungsgründen ausdrücklich zu befassen. Damit sich ein Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 GG feststellen lässt, müssen demnach besondere Umstände deutlich gemacht werden, die zweifelsfrei darauf schließen lassen, dass tatsächliches Vorbringen eines Beteiligten entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder bei der Entscheidung nicht erwogen worden ist (BGH v. 27.3.2003 - V ZR 291/02, BGHZ 154, 288 [300 f.] = BGHReport 2003, 686 m. Anm. Schultz = MDR 2003, 822, m.w.N.).
b) Diese Voraussetzungen sind im vorliegenden Fall nicht erfüllt.
aa) Das rechtliche Interesse des Gläubigers an der Durchführung eines Insolvenzverfahrens (§ 14 Abs. 1 InsO) folgt regelmäßig aus der ihm zustehenden Forderung. Die von der Rechtsbeschwerde angeführten Indizien, die das LG nicht verwertet haben soll, lassen den Schluss auf etwa mit dem Insolvenzantrag verfolgte verfahrensfremde Zwecke nicht zu. Die weitere Beteiligte zu 2 hat Forderungen gegen den Schuldner i.H.v. 13.322.191,55 EUR angemeldet, zu deren Befriedigung das Insolvenzverfahren durch die Verwertung des gesamten Vermögens des Schuldners (§ 35 InsO) - einschließlich des Erbbaurechts - beitragen soll. Diese Vorgehensweise widerspricht nicht dem Zweck des auf eine gemeinschaftliche Befriedigung aller Gläubiger gerichteten Insolvenzverfahrens (§ 1 Satz 1 InsO).
bb) Gleiches gilt für die Frage, ob die Kosten des Insolvenzverfahrens voraussichtlich gedeckt sind (§ 26 InsO). Der vom LG angesetzte "Kostenbeitrag entsprechend § 171 InsO" beruht auf einer zwischen dem Verwalter und der weiteren Beteiligten zu 2) getroffenen Vereinbarung, dass die Masse 2 % des Netto-Verkaufserlöses für das "Objekt A." erhalten soll. Auf die Voraussetzungen des § 171 InsO kommt es daher nicht an. Hinsichtlich des aus dem Erbbaurecht möglicherweise folgenden Entschädigungsanspruchs haben der Verwalter und die weitere Beteiligte zu 2) vereinbart, dass ein Anteil von 9 % der Netto-Heimfallentschädigung an die Masse auskehrt wird. Ist die Abtretung - wie die Rechtsbeschwerde meint - unwirksam, steht der Anspruch in voller Höhe der Masse zu.
c) Von einer weiteren Begründung wird gem. § 577 Abs. 6 Satz 3 ZPO abgesehen.
Fundstellen
Haufe-Index 1508443 |
BGHR 2006, 924 |
NJW-RR 2006, 1346 |
WM 2006, 1409 |
ZIP 2006, 1417 |
MDR 2006, 1304 |
NZI 2006, 606 |
NZI 2007, 5 |
ZInsO 2006, 490 |
ZInsO 2006, 549 |
ZVI 2006, 444 |