Tenor

Der Wert der Beschwer für die Revision der Beklagten gegen das Urteil des 24. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Düsseldorf vom 27. April 1999 übersteigt nicht 60.000 DM.

Der Streitwert für die Revisionsinstanz wird auf 40.248 DM festgesetzt.

 

Gründe

Das Berufungsgericht hat die Beklagten zur Zahlung von 18.576 DM nebst Zinsen sowie dazu verurteilt, den Kläger mit Wirkung vom 1. April 1999 von dessen Unterhaltspflicht gegenüber seiner geschiedenen Ehefrau freizustellen. An diese hat der Kläger monatlich 516 DM zu zahlen. Den Wert der Beschwer für die Beklagten hat das Berufungsgericht auf insgesamt 40.248 DM festgesetzt, darunter 21.672 DM für den Freistellungsantrag.

Diese Wertfestsetzung ist im Ergebnis nicht zu beanstanden. Auch wenn die Rechtsgrundlage dafür § 3 – nicht § 9 – ZPO ist (vgl. BGH, Beschl. v. 20. September 1974 – IV ZR 113/74, NJW 1974, 2128; vom 21. September 1994 – XII ZR 5/94, NJW-RR 1995, 197), hält sich die Wertfestsetzung im Rahmen des durch § 3 ZPO eingeräumten Ermessens. Denn es entspricht im allgemeinen diesem Ermessen, den Wert des Rechts auf wiederkehrende Leistungen auf der Grundlage des § 9 ZPO zu schätzen (vgl. BGH, Urt. v. 8. Januar 1997 – XII ZR 307/95, FamRZ 1997, 546 m.w.N.; ferner Beschl. v. 20. Januar 1981 – VI ZR 202/79, NJW 1981, 1318). Zum einen wird damit in verallgemeinerter und vereinfachter Weise der Ungewißheit Rechnung getragen, wie lange in jedem Einzelfall die wiederkehrenden Leistungen voraussichtlich anhalten werden. Diesem Zweck dient die vom Gesetzgeber in § 9 ZPO vorgegebene Pauschalierung. Zum anderen gibt es keinen sachlichen Grund, beim Rechtsmittelzugang danach zu unterscheiden, ob es sich um eine direkte Zahlungsklage auf künftigen Unterhalt handelt – für die § 9 ZPO unmittelbar eingreift – oder um eine Klage auf Freistellung hiervon.

 

Unterschriften

Stodolkowitz, Kirchhof, Fischer, Zugehör, Weber-Monecke

 

Fundstellen

Dokument-Index HI539371

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