Verfahrensgang
Nachgehend
Tenor
Auf die Nichtzulassungsbeschwerde der Beklagten wird die Revision gegen den Beschluss des 2. Zivilsenats des OLG Frankfurt vom 5.2.2015 zugelassen.
Auf die Revision der Beklagten wird das vorgenannte Urteil aufgehoben. Die Sache wird zur erneuten Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Revisionsverfahrens, an das OLG zurückverwiesen.
Beschwerdewert: 48.000 EUR
Gründe
I.
Rz. 1
Die Parteien sind durch ein Mietverhältnis über eine Gaststätte nebst Wirtewohnung miteinander verbunden. Mit Schreiben vom 19.12.2013 kündigte die Klägerin als Vermieterin das gesamte Mietverhältnis fristlos, weil die Beklagte die Wirtewohnung vertragswidrig nutze. Denn sie betreibe dort eine gewerbliche Küche zur Unterstützung der Gaststätte, nutze die Badewanne zur Lagerung von Kartoffeln, und die beiden Wohnräume der insgesamt 45 m2 großen Wirtewohnung seien mit Schlafstätten für wenigstens sechs Personen überbelegt. Am 31.1.2014 bot die Beklagte der Klägerin die Rückgabe der Wirtewohnung geräumt und besenrein an, sofern bei der Neuvermietung auf die gaststättenbedingte Lärmbelästigung hingewiesen werde. Mit Schreiben vom 11.2.2014 wiederholte die Klägerin ihre Kündigung.
Rz. 2
Das LG hat das Schreiben vom 19.12.2013 als Abmahnung gewertet und der Klage auf Grundlage der Kündigung vom 11.2.2014 stattgegeben. Das OLG hat die Berufung der Beklagten durch einstimmigen Beschluss gem. § 522 Abs. 2 ZPO zurückgewiesen. Hiergegen wendet sich die Beklagte mit der Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Revision.
II.
Rz. 3
Die Nichtzulassungsbeschwerde ist begründet. Die zugelassene Revision führt gem. § 544 Abs. 7 ZPO zur Aufhebung des angegriffenen Beschlusses und zur Zurückverweisung des Rechtsstreits an das Berufungsgericht.
Rz. 4
1. Die Nichtzulassungsbeschwerde rügt mit Recht, dass das OLG den Anspruch der Beklagten auf Gewährung rechtlichen Gehörs (Art. 103 Abs. 1 GG) dadurch verletzt hat, dass es bei der Beurteilung der Frage, ob der vertragswidrige Gebrauch zum Zeitpunkt der am 11.2.2014 ausgesprochenen Kündigung noch bestand, entscheidungserheblichen Vortrag der Beklagten und dafür angetretenen Zeugenbeweis in rechtsfehlerhafter Weise nicht berücksichtigt hat.
Rz. 5
In den Entscheidungsgründen hat das OLG ausgeführt, die Beklagte habe auf die mit Schreiben vom 19.12.2013 erklärte Abmahnung weder die Nutzung der Wohnung in der benannten Weise unterlassen noch eine Überprüfung ihrer Annahme der Rechtmäßigkeit der Nutzung zugesagt oder in anderer Weise erkennbar eine Änderung der gerügten Umstände angekündigt. Sie habe dies bereits nicht vorgetragen. Hierfür sei sie aber darlegungs- und beweispflichtig.
Rz. 6
Mit diesen Ausführungen in den Gründen hat sich das OLG in Widerspruch zu seinen tatbestandlichen Feststellungen gesetzt, wonach die Beklagte vorgetragen habe, zum Zeitpunkt des Ausspruchs der Kündigung vom 11.2.2014 hätten die abgemahnten Zustände nicht mehr bestanden; die Wohnung habe bereits leer gestanden. Indem das OLG diese Darstellung der Beklagten und den zugehörigen Beweisantritt, die es nicht nach § 531 Abs. 2 Nr. 3 ZPO zurückgewiesen hat, bei der rechtlichen Beurteilung übergangen hat, hat es - unabhängig von der bestehenden Darlegungs- und Beweislast - gegen Art. 103 Abs. 1 GG verstoßen.
Rz. 7
2. Der angefochtene Beschluss beruht auf der dargestellten Verletzung des rechtlichen Gehörs, da nicht ausgeschlossen werden kann, dass das OLG unter Berücksichtigung des Vorbringens und Beweisantritts in der Berufungsbegründung zu einer anderen Würdigung gelangt wäre. Der angefochtene Beschluss ist daher aufzuheben und der Rechtsstreit zur erneuten Verhandlung und Entscheidung an das Berufungsgericht zurückzuverweisen (§ 544 Abs. 7 ZPO).
Fundstellen