Tenor
Die sofortige Beschwerde des Beklagten gegen den Beschluß des 2. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Naumburg vom 25. Januar 1999 - 2 U 232/98 - wird zurückgewiesen.
Der Beklagte hat die Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
Der Beschwerdewert wird auf 37.692,66 DM festgesetzt.
Gründe
I.
Das Landgericht verkündete in der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1998 hinsichtlich der Klageforderung ein Teil-Anerkenntnisurteil gegen den Beklagten und am 23. Oktober 1998 aufgrund der Verhandlung vom 30. September 1998 ein die Widerklage des Beklagten abweisendes und ihm die Kosten des Rechtsstreits auferlegendes Teil- und Schlußurteil. Beide Urteile wurden dem Beklagten am 29. Oktober 1998 zugestellt.
Am 26. November 1998 legte der Beklagte „gegen das am 30.09.1998 verkündete Urteil” Berufung ein, wobei der Berufungsschrift das Teil-Anerkenntnisurteil und das Verhandlungsprotokoll vom 30. September 1998 beigefügt waren. Dieses Rechtsmittel wurde mangels einer rechtzeitigen Begründung vom Oberlandesgericht – rechtskräftig – als unzulässig verworfen.
Am 13. Dezember 1998 hat der Beklagte gegen das am 23. Oktober 1998 verkündete Teil- und Schlußurteil Berufung eingelegt und zugleich „vorsorglich” um Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gegen die Versäumnis der Berufungsfrist gebeten. Er hat geltend gemacht, sein zweitinstanzlicher Prozeßbevollmächtigter, dem am 26. November 1998 eine Ausfertigung des Teil-Anerkenntnisurteils vom 30. September 1998 und eine Abschrift des Teil- und Schlußurteils vom 23. Oktober 1998 vorgelegen hätten, jedoch nicht die Zustellungsdaten bekannt gewesen seien, habe seine Mitarbeiterin angewiesen, am selben Tag die Einlegung der Berufung gegen beide Urteile durch Fertigung der Berufungsschrift und Beifügung der beiden Urteile vorzubereiten und zu veranlassen. Die Mitarbeiterin habe daraufhin die beim Oberlandesgericht am 26. November 1998 eingegangene Berufungsschrift gefertigt und hierbei versehentlich nur Kopien des Teil-Anerkenntnisurteils und des Protokolls der mündlichen Verhandlung vom 30. September 1998 beigefügt. Der Prozeßbevollmächtigte des Beklagten habe diese Berufungsschrift unterschrieben, nachdem er sich vergewissert habe, daß in der Berufungsschrift das richtige Aktenzeichen „der angegriffenen Urteile” angegeben gewesen sei. Das Versehen sei im Büro des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten erst am 11. Dezember 1998 aufgefallen.
Durch den angefochtenen Beschluß hat das Oberlandesgericht den Wiedereinsetzungsantrag zurückgewiesen und die Berufung des Beklagten gegen das Urteil vom 23. Oktober 1998 als unzulässig verworfen.
II.
Die hiergegen gerichtete sofortige Beschwerde ist nicht begründet.
1. Zu Recht hat das Oberlandesgericht dem Beklagten keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil die Versäumung der Frist für die Berufung gegen das am 23. Oktober 1998 verkündete Teil- und Schlußurteil auf einem Versehen des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten beruht, das der Beklagte sich zurechnen lassen muß.
Das Oberlandesgericht geht zutreffend davon aus, daß die Anfertigung einer Rechtsmittelschrift zu den Geschäften gehört, die der Rechtsanwalt nicht seinem Büropersonal überlassen darf, ohne das Arbeitsergebnis auf Richtigkeit und Vollständigkeit selbst sorgfältig zu überprüfen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluß vom 20. Februar 1995 - II ZB 16/94 - NJW 1995, 1499). Ausgehend hiervon ist dem Oberlandesgericht auch darin beizupflichten, daß der zweitinstanzliche Prozeßbevollmächtigte des Beklagten bei ordnungsgemäßer Überprüfung der Berufungsschrift bemerkt hätte, daß entgegen seiner Anweisung in dem ihm vorgelegten Text nur das Teil-Anerkenntnisurteil vom 30. September 1998 bezeichnet worden war.
Ohne Erfolg versucht die Beschwerde dieses Ergebnis durch die Erwägung zu entkräften, daß es unter bestimmten Voraussetzungen für die Ermittlung der Identität des durch eine Rechtsmittelschrift angefochtenen Urteils ausreichen kann, daß der Rechtsmittelschrift eine Abschrift des Urteils, gegen die sie sich richten soll, beigefügt ist (vgl. Zöller/Gummer ZPO 21. Aufl. § 518 Rn. 33 m.w.N.). Solche Erwägungen gehen im hier vorliegenden Fall schon deshalb an der Sache vorbei, weil die von dem zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten unterschriebene Berufungsschrift das angefochtene Urteil – nämlich nur „das am 30.09.1998 verkündete Urteil” – eindeutig bezeichnete, insoweit also keine Unklarheiten enthielt; selbst wenn der Berufungsschrift, wie sie hier formuliert war, auch das Teil- und Schlußurteil vom 23. Oktober 1998 beigefügt gewesen wäre, wäre es nicht Gegenstand der erklärten Anfechtung gewesen. Im übrigen ist der Umstand, daß dem eingelegten Rechtsmittel nicht auch das Teil- und Schlußurteil vom 23. Oktober 1998 beigefügt wurde, nach dem eingangs genannten Grundsatz nicht allein der Mitarbeiterin des zweitinstanzlichen Prozeßbevollmächtigten des Beklagten anzulasten, sondern auch dem Prozeßbevollmächtigten selbst, weil dieser – gerade im Hinblick auf seine geäußerte Absicht, gegen beide ergangenen Urteile Berufung einzulegen – die ihm vorgelegte Rechtsmittelschrift vor der Unterschrift auch in bezug auf die beigefügte(n) Entscheidung(en) und ihre Identität mit den Angaben in der Rechtsmittelschrift hätte überprüfen müssen.
2. Da dem Beklagten demnach Wiedereinsetzung nicht erteilt werden kann, hat das Oberlandesgericht sein erst nach Ablauf der Berufungsfrist eingelegtes Rechtsmittel mit Recht als unzulässig verworfen.
Unterschriften
Wurm, Streck, Schlick, Kapsa, Dörr
Fundstellen