Tenor
Die sofortige Beschwerde gegen den Beschluß des 1. Senats für Familiensachen des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 12. Oktober 1998 wird auf Kosten des Beklagten zurückgewiesen.
Der Antrag des Beklagten, ihm zur Durchführung des Beschwerdeverfahrens Prozeßkostenhilfe zu bewilligen, wird abgelehnt.
Wert: 22.918 DM.
Gründe
Auf die zutreffenden Gründe des angefochtenen Beschlusses wird Bezug genommen. Die Ausführungen der sofortigen Beschwerde rechtfertigen keine andere Entscheidung.
1. Nach der – auch von der sofortigen Beschwerde grundsätzlich nicht in Frage gestellten – ständigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist einer Partei im Falle der Ablehnung eines innerhalb der Frist für die versäumte Prozeßhandlung angebrachten Prozeßkostenhilfegesuchs Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 233 ZPO nur zu gewähren, wenn sie vernünftigerweise nicht mit der Ablehnung des Gesuchs rechnen mußte. War diese Erwartung hingegen nicht gerechtfertigt, weil die Partei selbst oder ihr Prozeßbevollmächtigter (§ 85 Abs. 2 ZPO) erkennen konnte, daß die Voraussetzungen für eine Bewilligung der Prozeßkostenhilfe nicht erfüllt oder nicht ausreichend dargetan waren, so kann die Wiedereinsetzung nicht erteilt werden (vgl. Senatsbeschlüsse vom 15. November 1989 - IVb ZR 70/89 - und vom 27. November 1996 - XII ZB 84/96 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 6 und Prozeßkostenhilfe-Gesuch 5, jeweils m.w.N.; BGH Beschluß vom 16. Dezember 1997 - VI ZB 48/97 = NJW 1998, 1230, 1231).
Im vorliegenden Fall war mit der Ablehnung des Gesuchs zu rechnen. Denn die Bedürftigkeit war entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht hinreichend dargetan. Die Bewilligung der Prozeßkostenhilfe setzt voraus, daß der Antrag den gesetzlichen Erfordernissen des § 117 ZPO entspricht. Die Partei muß sich demgemäß über ihre wirtschaftlichen Verhältnisse – Einkünfte, Vermögen und Lasten – unter Verwendung des amtlichen Vordrucks vollständig und in einer Weise erklären, die die gerichtliche Prüfung der Antragsvoraussetzungen ermöglicht. Zu diesem Zweck muß sie rechtzeitig vor Ablauf der zu wahrenden Rechtsmittelfrist einen ordnungsgemäß ausgefüllten Vordruck nach § 117 Abs. 4 ZPO mit den dazugehörigen Belegen zu den Akten reichen (vgl. insbesondere BGH, Beschluß vom 16. Dezember 1997 aaO S. 1231 und Senatsbeschluß vom 26. Juni 1991 - XII ZB 49/91 = FamRZ 1992, 169).
Daran fehlte es hier. Die mit dem Prozeßkostenhilfeantrag vom 29. Juli 1998 am letzten Tag der Berufungsfrist vorgelegte neue Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 16. Juli 1998 war nicht vollständig ausgefüllt. Sie enthielt neben der Angabe der Bruttobezüge in Höhe von monatlich 4.329 DM keine Angaben über die Höhe der gesetzlichen und etwaigen sonstigen Abzüge und ermöglichte damit keine verläßliche gerichtliche Prüfung der Einkommenssituation des Beklagten. Das gilt insbesondere deshalb, weil dem Antrag keine Verdienstbescheinigung beigefügt war, aus der sich die Abzüge hätten entnehmen lassen. Soweit die sofortige Beschwerde hierzu geltend macht, das Oberlandesgericht hätte die gesetzlichen Abzüge zu dem angegebenen Bruttogehalt unschwer ermitteln, zumindest aber das maßgebliche Nettoeinkommen gemäß § 287 ZPO schätzen können, zumal die persönlichen Verhältnisse des Beklagten dem Gericht aufgrund früherer Angaben bekannt gewesen seien, vermögen derartige Erwägungen die Anforderungen an ein prozeßordnungsgemäßes, vollständiges Prozeßkostenhilfegesuch nicht zu ersetzen. Es ist Aufgabe der um Prozeßkostenhilfe nachsuchenden Partei und nicht des Gerichts, die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse im einzelnen vollständig darzutun und zu belegen. Im übrigen hatte der Beklagte entgegen der Erklärung seines Prozeßbevollmächtigten im Schriftsatz vom 18. August 1997 in der Vorinstanz ebenfalls keine Verdienstbescheinigung zu den Akten gereicht.
2. Aus dem Umstand, daß das Amtsgericht dem Beklagten mit Beschluß vom 29. Mai 1998 rückwirkend für den ersten Rechtszug (teilweise) Prozeßkostenhilfe bewilligt hatte, konnte der Beklagte unter den hier gegebenen Umständen ebenfalls nicht auf eine Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe für den Berufungsrechtszug vertrauen.
Zwar kann der Rechtsmittelkläger, dem im vorhergehenden Rechtszug Prozeßkostenhilfe bewilligt war, bei unveränderten wirtschaftlichen Verhältnissen bzw. bei im wesentlichen gleichen Angaben zu den Vermögensverhältnissen erwarten, daß auch das Rechtsmittelgericht ihn als bedürftig ansehen wird (Senatsbeschluß vom 25. Februar 1987 - IVb ZB 157/86 = BGHR ZPO § 233 Prozeßkostenhilfe 2). Im vorliegenden Fall fehlte es jedoch an der Voraussetzung „unveränderter wirtschaftlicher Verhältnisse”. Das Amtsgericht hatte sich nämlich bei seiner Entscheidung vom 29. Mai 1998 ersichtlich allein auf die damals bei den Akten befindliche undatierte, am 19. August 1987 vorgelegte Erklärung des Beklagten über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gestützt, in der ein Bruttoeinkommen von monatlich 3.900,11 DM bei gesetzlichen Abzügen von 667,08 DM, 413,19 DM und 1.290,44 DM sowie einem Mietbetrag von 535,50 DM angegeben war (Rest: 993,90 DM) neben dem Hinweis auf eine Unterhaltsschuld von monatlich 1.283 DM gegenüber der Ehefrau. Wie das Oberlandesgericht in dem angefochtenen Beschluß zu Recht betont hat, wies die Erklärung vom 16. Juli 1998 demgegenüber eine nicht unerhebliche Einkommenserhöhung aus. Dem Beklagten mußte unter diesen Umständen bewußt sein, daß sich die Beurteilungsgrundlage für eine Prozeßkostenhilfebewilligung seit der Entscheidung des Amtsgerichts, auch wenn diese nur wenige Monate zurück lag, geändert hatte. Er konnte deshalb auch unter diesem Gesichtspunkt entgegen der Auffassung der sofortigen Beschwerde nicht auf die Gewährung der beantragten Prozeßkostenhilfe vertrauen.
3. Der Antrag des Beklagten auf Prozeßkostenhilfe für das Beschwerdeverfahren ist aus den dargelegten Gründen mangels Erfolgsaussicht des Rechtsmittels zurückzuweisen, § 114 ZPO.
Unterschriften
Blumenröhr, Krohn, Hahne, Gerber, Sprick
Fundstellen