Verfahrensgang
LG Gera (Beschluss vom 26.01.2009; Aktenzeichen 5 T 438/08) |
LG Gera (Beschluss vom 25.08.2008; Aktenzeichen 5 T 438/08) |
AG Gera (Beschluss vom 02.06.2008; Aktenzeichen 8 IN 431/08) |
Tenor
Die Anträge der weiteren Beteiligten zu 1, 2 und 3 auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für Rechtsbeschwerden gegen die Beschlüsse der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 und vom 26. Januar 2009 werden abgelehnt.
Die Rechtsbeschwerde des weiteren Beteiligten zu 2 gegen den Beschluss der 5. Zivilkammer des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 wird auf seine Kosten als unzulässig verworfen.
Tatbestand
I.
Rz. 1
Den weiteren Beteiligten zu 1 und 3 kann Prozesskostenhilfe für die beabsichtigen Rechtsbeschwerdeverfahren nicht gewährt werden, weil die Rechtsbeschwerden keine Aussicht auf Erfolg hätten (§ 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 2
1. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 wäre schon deshalb unzulässig, weil die in § 4 InsO, § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO bestimmte Notfrist von einem Monat nach Zustellung bei weitem überschritten wäre. Der Beschluss ist am 3. September 2008 zugestellt worden. Eine Wiedereinsetzung in die Rechtsbeschwerdefrist käme nach etwaiger Bewilligung von Prozesskostenhilfe nicht in Betracht, weil die Prozesskostenhilfeanträge erst viereinhalb Monate später und damit gleichfalls weit verspätet gestellt worden sind.
Rz. 3
Den von den Beteiligten zu 1 und 3 am 3. September 2008 beim Landgericht eingelegten und im Antragsschreiben vom 24. Februar 2009 in Bezug genommenen sofortigen Beschwerden gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 kommt insoweit keine Bedeutung zu. Sie entfalteten keine Rechtswirkungen, weil sie unstatthaft waren. Gegen Beschlüsse des Landgerichts in Insolvenzsachen ist gemäß § 7 InsO allenfalls das Rechtsmittel der Rechtsbeschwerde eröffnet, nicht aber eine (weitere) sofortige Beschwerde.
Rz. 4
Außerdem sind die damals angeordneten Sicherheitsmaßnahmen durch die zwischenzeitlich angeordnete Eröffnung des Insolvenzverfahrens überholt, so dass es am Rechtsschutzbedürfnis der Beteiligten fehlte.
Rz. 5
2. Eine Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009 wäre gemäß §§ 4, 7 InsO, § 574 Abs. 1 ZPO unstatthaft. Die Befugnis zur Rechtsbeschwerde setzt voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war (BGH, Beschl.v. 18. September 2003 – IX ZB 75/03, WM 2003, 2344; v. 16. Oktober 2003 – IX ZB 599/02, WM 2003, 2390, 2391; ständige Rechtsprechung). Das ist hier nicht der Fall. Die gegen den Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 1. August 2008 erhobenen sofortigen Beschwerden sind bereits ihrerseits nicht statthaft gewesen. Gemäß § 6 InsO unterliegen Entscheidungen des Insolvenzgerichts nur in den Fällen einem Rechtsmittel, in denen die Insolvenzordnung selbst die sofortige Beschwerde ausdrücklich vorsieht. Gemäß § 34 Abs. 2 InsO kann die Eröffnung des Insolvenzverfahrens ausschließlich durch den betroffenen Insolvenzschuldner mit der sofortigen Beschwerde angefochten werden, nicht aber durch einzelne Gläubiger.
Entscheidungsgründe
II.
Rz. 6
Auch dem weiteren Beteiligten zu 2 kann Prozesskostenhilfe nicht gewährt werden, weil weder die von ihm am 3. September 2008 beim Landgericht eingelegte Rechtsbeschwerde noch die jetzt in Aussicht genommene zweite Rechtsbeschwerde Aussicht auf Erfolg haben (§ 114 Satz 1 ZPO).
Rz. 7
1. Dem Beteiligten zu 2 kann allerdings eine Versäumung der Rechtsbeschwerdefrist hinsichtlich des Beschlusses des Landgerichts Gera vom 25. August 2008 nicht zur Last gelegt werden. Er hat mit Schreiben vom 3. September 2008 ausdrücklich Rechtsbeschwerde gegen jenen Beschluss eingelegt. Diese Rechtsbeschwerde hätte gemäß § 575 Abs. 1 Satz 1 ZPO zwar beim Bundesgerichtshof eingelegt werden müssen. Da sie jedoch bereits am ersten Tag der einmonatigen Frist eingelegt worden ist, hat für das Landgericht ausreichende Gelegenheit und daher auch die Verpflichtung bestanden, den Beteiligten zu 2 auf diesen Formmangel hinzuweisen und die Rechtsbeschwerde nach einer solchen Rückfrage rechtzeitig dem Bundesgerichtshof zu übersenden. Auch hätte der Beteiligte zu 2 dann rechtzeitig auf den vor dem Bundesgerichtshof herrschenden Anwaltszwang gemäß § 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO hingewiesen werden können, so dass er die Möglichkeit gehabt hätte, zumindest seinen Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe rechtzeitig zu stellen.
Rz. 8
2. Die Rechtsbeschwerde gegen den Beschluss des Landgerichts vom 25. August 2008 ist allerdings unstatthaft, weil für den Beteiligten zu 2 bereits gegen den von ihm mit sofortigen Beschwerden vom 20. und 23. Juni 2008 angegriffenen Beschluss des Amtsgerichts Gera vom 2. Juni 2008 kein Rechtsmittel eröffnet war. Die Begründung des Landgerichts trifft zu. Wie bereits zu I. 2. ausgeführt, setzt die Befugnis zur Rechtsbeschwerde voraus, dass bereits die ihr vorausgegangene (erste) sofortige Beschwerde statthaft war. Die Möglichkeit einer außerordentlichen Beschwerde ist nicht eröffnet (BGH, Beschl.v. 7. März 2002 – IX ZB 11/02, BGHZ 150, 133 ff) und verfassungsrechtlich auch nicht geboten (vgl. BVerfGE 107, 395 ff).
Rz. 9
3. Gegen den Beschluss des Landgerichts Gera vom 26. Januar 2009 ist auch dem Beteiligten zu 2 aus dem bereits zu I. 2. ausgeführten Grund eine Rechtsbeschwerde nicht eröffnet.
III.
Rz. 10
Die vom Beteiligten zu 2 selbst am 3. September 2008 eingelegte Rechtsbeschwerde ist gemäß § 577 Abs. 1 Satz 2 ZPO als unzulässig zu verwerfen, weil sie aus den vorgenannten Gründen (II. 2.) unstatthaft und im Übrigen nicht durch einen beim Bundesgerichtshof zugelassenen Rechtsanwalt eingelegt worden ist (§ 78 Abs. 1 Satz 3 ZPO).
Fundstellen