Tenor
Die Revision gegen das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Frankfurt am Main vom 23. April 1998 wird auf Kosten der Beklagten zurückgewiesen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerin ist die Verbraucherzentrale B. e.V. Zu ihren satzungsgemäßen Aufgaben gehört es, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen. Die Beklagte ist ein Versicherungsunternehmen, das seine Leistungen u.a. über die Vermittlung durch Banken im Rahmen eines Agenturverhältnisses vertreibt. Eine entsprechende „Rahmenvereinbarung über die Zusammenarbeit” hat sie auch mit der V. bank H. geschlossen.
Im Herbst 1994 unterzeichnete eine Kundin der genannten Bank zwei Anträge zur Eröffnung von Sparkonten, deren vorgedruckter Text unter Ziffer 3 wie folgt lautet:
„Der Konto-/Depotinhaber ist mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank □ einverstanden. □ nicht einverstanden.”
In beiden Anträgen ist das Kästchen vor dem Wort „einverstanden” angekreuzt. Anfang November 1995 rief ein Mitarbeiter der V. bank H. die Kundin an und vereinbarte mit ihr einen Besuchstermin „wegen einer Steuerersparnissache”. Während des Termins bot er ihr den Abschluß einer Lebensversicherung bei der Beklagten an.
Die Klägerin hat die Auffassung vertreten, der Anruf des Mitarbeiters der Bank verstoße gegen § 1 UWG, weil er ohne Aufforderung erfolgt sei und die Kundin dieser Form von Werbung zuvor nicht zugestimmt habe. Die in den Kontoeröffnungsanträgen formularmäßig erteilte Erlaubnis zur Beratung in Geldangelegenheiten habe nur Anrufe in Bankgeschäften, nicht aber die Werbung für den Abschluß von Versicherungsverträgen abgedeckt.
Die Klägerin hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, Letztverbraucher außerhalb einer laufenden Geschäftsverbindung unaufgefordert und ohne deren Einverständnis anrufen zu lassen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Abschluß eines Versicherungsvertrags dienen soll, wobei es als Einverständnis insbesondere nicht ausreicht, wenn der Angerufene bei einer Bank einen Kontoeröffnungsantrag unterzeichnet hat, der formularmäßig die Klausel enthält, daß der Kontoinhaber mit der persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank einverstanden ist.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten und hat die Auffassung vertreten, das Verhalten des Mitarbeiters der Bank sei nicht wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG, weil die Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen ihr ausdrückliches Einverständnis mit einer persönlichen und telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erklärt habe; insbesondere diene auch die beworbene Kapitallebensversicherung der Vermögensanlage, so daß die Empfehlung des Abschlusses eines derartigen Vertrags zur „Beratung in Geldangelegenheiten” gehöre.
Das Landgericht hat die Klage abgewiesen. Das Berufungsgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt.
Mit ihrer Revision, deren Zurückweisung die Klägerin beantragt, begehrt die Beklagte weiterhin Abweisung der Klage.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Anruf des Mitarbeiters der V. bank H. bei der Kundin der Bank, für den die Beklagte gemäß § 13 Abs. 4 UWG einzustehen habe, für wettbewerbswidrig i.S. des § 1 UWG erachtet. Dazu hat es ausgeführt:
Der in Rede stehende Anruf, der dazu gedient habe, einen Besuchstermin zu Werbezwecken zu vereinbaren, stelle einen Eingriff in die verfassungsrechtlich geschützte Individualsphäre dar. Eine derartige Werbemaßnahme sei nur zulässig, wenn sich der Angerufene zuvor damit ausdrücklich oder konkludent einverstanden erklärt habe. Ein solches Einverständnis sei den Erklärungen der Kundin in den Kontoeröffnungsanträgen nicht zu entnehmen. Die Einverständniserklärung sei zwar nicht schon wegen Verstoßes gegen § 3 AGBG insgesamt unwirksam, weil es sich bei der streitgegenständlichen Zustimmungserklärung in ihrer konkret ausgestalteten Form nicht um eine Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. des § 1 AGBG handele. Das Einverständnis mit der telefonischen Beratung in Geldangelegenheiten durch die Bank erstrecke sich inhaltlich jedoch nicht auf den Abschluß eines Vertrages über eine Kapitallebensversicherung bei der Beklagten.
II. Die hiergegen gerichteten Angriffe der Revision haben im Ergebnis keinen Erfolg. Der Klägerin steht der geltend gemachte Unterlassungsanspruch gegen die Beklagte nach §§ 1, 13 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 UWG zu.
1. Die Klägerin ist als rechtsfähiger Verband, zu dessen satzungsgemäßen Aufgaben es gehört, die Interessen der Verbraucher durch Aufklärung und Beratung wahrzunehmen, gemäß § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG befugt, den auf § 1 UWG gestützten Unterlassungsanspruch geltend zu machen, da unerbetene Telefonwerbung in erheblichem Maße die persönlichen Belange des privaten Endverbrauchers beeinträchtigt und damit wesentliche Belange der Verbraucher berührt (vgl. zuletzt BGH, Urt. v. 27.1.2000 – I ZR 241/97, GRUR 2000, 818, 819 = WRP 2000, 722 – Telefonwerbung VI, m.w.N.).
2. Das Berufungsgericht ist zutreffend davon ausgegangen, daß ein Telefonanruf im Privatbereich zu Werbezwecken grundsätzlich gegen die guten Sitten des Wettbewerbs verstößt und nur dann ausnahmsweise zulässig ist, wenn der Angerufene zuvor ausdrücklich oder konkludent sein Einverständnis mit einem solchen Anruf erklärt hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 8.12.1994 – I ZR 189/92, GRUR 1995, 220 – Telefonwerbung V, m.w.N.; BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.). Dies gilt auch für Anrufe, die – wie hier – der Vorbereitung eines häuslichen Vertreterbesuchs dienen (BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI, m.w.N.).
Es ist demnach grundsätzlich wettbewerbswidrig, den Inhaber eines Fernsprechanschlusses in dessen privatem Bereich ohne sein zuvor ausdrücklich oder konkludent erklärtes Einverständnis anzurufen, um einen Besuchstermin zu vereinbaren, der dem Neuabschluß eines Versicherungsvertrags dienen soll.
3. Das Berufungsgericht hat im Ergebnis auch zutreffend angenommen, daß im Streitfall kein wirksames Einverständnis der Kundin mit dem Anruf des Mitarbeiters der V. bank H. vorlag.
a) Dem Berufungsgericht ist allerdings nicht darin beizutreten, daß die in den Kontoeröffnungsanträgen enthaltene Einverständniserklärung nicht als Allgemeine Geschäftsbedingung i.S. von § 1 Abs. 1 AGBG zu behandeln sei. Auf eine vom Verwender vorformulierte einseitige rechtsgeschäftliche Erklärung des anderen Teils, die im Zusammenhang mit einem Vertragsverhältnis steht, sind mit Rücksicht auf den Schutzzweck des AGB-Gesetzes dessen Vorschriften anzuwenden (BGHZ 98, 24, 28, m.w.N.). Dabei ist es – entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts – ohne Bedeutung, ob der Kunde die Wahl zwischen bestimmten, vom Verwender vorgegebenen Alternativen hat (vgl. BGH, Urt. v. 3.12.1991 – XI ZR 77/91, NJW 1992, 503 f.; Urt. v. 7.2.1996 – IV ZR 16/95, NJW 1996, 1208, m.w.N.; BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI). Entscheidend ist, daß der Verwender – wie im vorliegenden Fall – bei der von den Kunden abzugebenden Erklärung die rechtsgeschäftliche Gestaltungsfreiheit für sich ebenso in Anspruch nimmt wie bei der Vorformulierung eines Vertragstextes, und daß der Kunde nur darauf, ob er die Erklärung abgeben will, nicht aber auf ihren Inhalt Einfluß hat (vgl. BGHZ 141, 124 ff.).
b) Die Auslegung der hier in Rede stehenden vorformulierten Einverständniserklärung der Kundin durch das Berufungsgericht ist vom Revisionsgericht uneingeschränkt nachzuprüfen (vgl. BGHZ 129, 297, 300; BGH, Urt. v. 13.11.1997 – X ZR 135/95, WRP 1998, 615, 618), da die Allgemeine Geschäftsbedingung von allen V. banken verwendet wird (vgl. BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI).
c) Für die Entscheidung des Rechtsstreits kommt es nicht darauf an, ob der Begriff der Geldangelegenheiten – wie die Revision meint – nach heutigem Verständnis weit ausgelegt werden muß und Geldanlagen in Versicherungen, Bausparverträgen oder sonstigen Finanzdienstleistungsprodukten umfaßt (vgl. auch Reischauer/Kleinhans, KWG, Losebl., Stand August 1998, § 1 Rdn. 5a; Beck, KWG, Losebl., Stand Oktober 1999, § 1 Rdn. 49). Denn wie der Senat in der Entscheidung Telefonwerbung VI, auf deren Begründung Bezug genommen wird, entschieden hat, ist die streitgegenständliche Klausel selbst dann, wenn das Einverständnis der Kundin zur – auch telefonischen – Beratung in Geldangelegenheiten weit auszulegen wäre und dementsprechend (auch) in Telefonwerbung für den Abschluß einer Kapitallebensversicherung bei der Beklagten eingewilligt worden wäre, jedenfalls als unangemessene Benachteiligung nach § 9 AGBG unwirksam (BGH GRUR 2000, 818, 819 – Telefonwerbung VI; vgl. auch BGHZ 141, 124 ff.; 141, 137 ff.).
Soweit die Revision in der mündlichen Verhandlung geltend gemacht hat, die Kundin habe konkludent ihr Einverständnis mit dem streitgegenständlichen Anruf erklärt, verhilft ihr das nicht zum Erfolg. Denn das Einverständnis muß vor dem Anruf bestanden haben, was hier jedoch gerade nicht der Fall war. Ebensowenig kann sich die Revision mit Erfolg darauf berufen, das Einverständnis sei jedenfalls nachträglich erteilt worden, indem die Kundin gegen den Besuch des Mitarbeiters der V. bank H. keine Einwände erhoben habe. Hierauf kommt es schon deshalb nicht entscheidend an, weil dadurch die Unwirksamkeit des schriftlich erteilten Einverständnisses unterlaufen würde.
III. Danach war die Revision der Beklagten mit der Kostenfolge aus § 97 Abs. 1 ZPO zurückzuweisen.
Unterschriften
Erdmann, v. Ungern-Sternberg, Starck, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 02.11.2000 durch Walz Justizamtsinspektor als Urkundsbeamter der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 584496 |
BuW 2001, 828 |
BGHR 2001, 252 |
VersR 2001, 315 |
VuR 2001, 264 |
NJOZ 2001, 360 |