Leitsatz (amtlich)
a) Das für Anbieter von Telekommunikationsdienstleistungen gem. § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung bestehende Erfordernis, die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen, ändert nichts an deren nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen.
b) Die im Zusammenhang mit der Werbung eines Anbieters einer Telekommunikationsdienstleistung erfolgende Angabe der anzuwählenden Telefonnummer stellt ein Leistungsangebot i. S. des § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV dar.
c) Werbesendungen im Fernsehen stellen keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar.
d) Die Bestimmungen der Preisangabenverordnung weisen Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
e) Werbesendungen im Hörfunk stellen nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV ohne Angabe von Preisen zulässige mündliche Angebote dar und lösen auch keine Informationspflicht nach § 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB i.V. mit § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV aus.
Normenkette
UWG § 1; PAngV § 1 Abs. 1 S. 1, § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 3, § 9 Abs. 1 Nr. 4; BGB § 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1; BGB-InfoV § 1 Abs. 1 Nr. 6; TKG § 41; TKV § 27 Abs. 1
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revision des Klägers wird unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen das Urteil des 6. Zivilsenats des OLG Köln v. 22.6.2001 im Kostenpunkt und im Übrigen teilweise aufgehoben.
Auf die Berufung der Beklagten wird das Urteil der 1. Kammer für Handelssachen des LG Bonn v. 24.10.2000 unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen abgeändert und unter Aufrechterhaltung der Androhung von Ordnungsmitteln wie folgt neu gefasst:
Die Beklagte wird verurteilt, es zu unterlassen,
im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst - Inland" in Printmedien oder im Fernsehen unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.
Von den Kosten des Rechtsstreits tragen der Kläger 1/10 und die Beklagte 9/10.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Beklagte, die Deutsche Telekom AG, betreibt unter der Telefonnummer 11833 einen Inlandsauskunftsdienst. Sie stellt den Kunden hierfür 0,496 Euro (= 0,97 DM) und, sofern das Gespräch länger als 30 Sekunden dauert, je angefangenen weiteren 3,8 Sekunden zusätzlich 0,062 Euro (= 0,121 DM) in Rechnung. Sie bewirbt den Auskunftsdienst durch Werbespots im Hörfunk und Fernsehen, durch Anzeigen in Printmedien sowie durch Hinweise auf den Telefonrechnungen bzw. diesen beigelegten "Flyern". Sie weist dabei weder auf ihren Berechnungssatz noch überhaupt auf die Entgeltlichkeit ihres Auskunftsdienstes hin.
Der Kläger ist der Bundesverband der Verbraucherzentralen und Verbraucherverbände. Er hat die Werbung der Beklagten ohne die Angabe der von dieser in Rechnung gestellten Entgelte als Verstoß gegen § 1 der Preisangabenverordnung (v. 14.3.1985, BGBl. I, 580, neugefasst gemäß Bekanntmachung v. 28.7.2000, BGBl. I, 1244 - PAngV) und damit zugleich gegen § 1 UWG sowie als irreführend i. S. von § 3 UWG beanstandet.
Der Kläger hat beantragt,
der Beklagten unter Androhung von Ordnungsmitteln zu untersagen, im geschäftlichen Verkehr zu Zwecken des Wettbewerbs die Leistung "Auskunftsdienst-Inland" unter der Nummer 11833 Letztverbrauchern anzubieten, bzw. für diese Leistung gegenüber Letztverbrauchern zu werben, ohne den Preis für die Leistung anzugeben.
Im zweiten Rechtszug hat der Kläger hilfsweise auch noch einen an den von ihm geltend gemachten Verletzungsformen orientierten Antrag gestellt.
Die Beklagte ist der Klage entgegengetreten. Sie hat den sich nicht an der konkreten Verletzungsform orientierenden Klageantrag als unzulässig und zu weitgehend gerügt und im Übrigen die Auffassung vertreten, ihre Werbung könne nicht zugleich ein Angebot i. S. d. § 1 PAngV darstellen.
Das Berufungsgericht hat die in der ersten Instanz erfolgreiche Klage abgewiesen (OLG Köln MMR 2001, 826).
Hiergegen richtet sich die Revision des Klägers, mit der dieser seinen Klageantrag weiterverfolgt. Die Beklagte beantragt, die Revision zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat den Klageantrag als hinreichend bestimmt angesehen, das vom Kläger beanstandete Verhalten der Beklagten jedoch weder als Verstoß gegen die Preisangabenverordnung und damit auch i. S. v. § 1 UWG wettbewerbswidrige Verhaltensweise noch als irreführend i. S. d. § 3 UWG gewertet. Hierzu hat es ausgeführt:
Schon nach dem Wortlaut des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV sei nicht jede Erklärung, mit der sich ein Unternehmen an den Kunden wende und seine Bereitschaft zum Abschluss eines Vertrages zum Ausdruck bringe, als ein Angebot im Sinne dieser Vorschrift zu verstehen; denn sonst bliebe für die dortige Unterscheidung zwischen "Anbieten" und "Werben" kein Raum. Da die Beklagte ihren Auskunftsdienst sinnvollerweise nur unter Angabe der ihr von der Regulierungsbehörde zugeteilten Rufnummer 11833 bewerben könne, wäre, wenn man allein auf die Möglichkeit der sofortigen Inanspruchnahme der Leistung abstellte, praktisch kein Fall mehr denkbar, in dem die Beklagte ihre Rufnummer ohne Mitteilung ihrer jeweils aktuellen und gerade im Bereich des Telefonsektors häufig wechselnden Tarife einprägsam ausschließlich zu Zwecken der Werbung herausstellen könnte.
Eine Irreführung i. S. d. § 3 UWG liege nicht vor, weil einem durchschnittlich informierten, aufmerksamen und verständigen Verbraucher bekannt sei, dass für die Inanspruchnahme von Auskunftsdiensten besondere Entgelte zu zahlen seien, und dieser auch nicht auf Grund der Ziffernfolge der Auskunftsnummer davon ausgehe, dass es sich um eine örtliche oder ortsnahe Verbindung handele. Über die Preisbemessung für ihre Dienstleistung führe die Beklagte ebenfalls nicht in die Irre. Umstände, die eine Aufklärungspflicht der Beklagten begründeten, habe der Kläger nicht vorgetragen.
Die Bestimmungen des Fernabsatzgesetzes verpflichteten, wenn sie im Streitfall überhaupt anzuwenden wären, den Unternehmer lediglich dazu, den Verbraucher vor Abschluss eines Fernabsatzvertrages in bestimmter Hinsicht zu informieren. Im Streitfall gehe es im Hinblick auf den gestellten Klageantrag jedoch allein darum, ob die Beklagte bei der Bewerbung ihres Telefondienstes, d. h. im Vorfeld eines möglichen Vertragsabschlusses, Preisangaben zu machen habe.
Das mit dem Klagehilfsantrag verfolgte Unterlassungsbegehren habe keinen Erfolg, weil die tatbestandlichen Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 S. 1 PAngV, des § 3 UWG sowie des Fernabsatzgesetzes auch insoweit nicht vorlägen.
II. Die gegen diese Beurteilung gerichtete Revision des Klägers hat im wesentlichen Erfolg. Das Berufungsgericht hat, abgesehen von der beanstandeten Werbung im Hörfunk, zu Unrecht angenommen, dass die Beklagte für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der dafür einschlägigen Nummer 11833 auch ohne Mitteilung des Preises werben darf, den sie für diese Dienstleistung verlangt.
1. Der Kläger erfüllt die für seine Klagebefugnis nach § 13 Abs. 2 Nr. 3 UWG (i. d. F., in der diese Bestimmung seit dem 1.7.2000 gilt) erforderliche Voraussetzung der Eintragung in die Liste qualifizierter Einrichtungen nach § 4 UKlaG.
2. Das Berufungsgericht hat den Klagehauptantrag mit Recht als i. S. d. § 253 Abs. 2 Nr. 2 ZPO hinreichend bestimmt angesehen. Der im Verbotstenor des landgerichtlichen Urteils entsprechend dem Klageantrag enthaltene Zusatz "bzw. für diese Leistung ... zu werben" sollte erkennbar lediglich verdeutlichen, dass das Angebot der Dienstleistung in Werbeträgern erfolgt ist.
3. Der Umstand, dass die Beklagte als Anbieterin von Telekommunikationsdienstleistungen für die Öffentlichkeit gem. § 27 Abs. 1 der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung (v. 11.12.1997, BGBl. I, 2910, zuletzt geändert durch die Zweite Verordnung zur Änderung der Telekommunikations-Kundenschutzverordnung v. 20.8.2002, BGBl. I, 3365 - TKV) namentlich die von den Endkunden verlangten Entgelte zu veröffentlichen hat, ändert nichts an ihrer nach den sonstigen Vorschriften bestehenden Verpflichtung zur Angabe von Preisen. Das folgt aus § 41 des Telekommunikationsgesetzes (v. 25.7.1996, BGBl. I, 1120, zuletzt geändert durch das Erste Gesetz zur Änderung des Telekommunikationsgesetzes v. 21.10.2002, BGBl. I, 4186 - TKG), auf dessen Grundlage die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung erlassen worden ist. Diese Bestimmung enthält lediglich die Ermächtigung zum Erlass von Rahmenvorschriften für die Inanspruchnahme von Telekommunikationsdienstleistungen "zum besonderen Schutz der Nutzer, insbesondere der Verbraucher". Dementsprechend lässt die Telekommunikations-Kundenschutzverordnung nach anderen Bestimmungen bestehende Informationspflichten unberührt. Das gilt auch für die Informationspflichten nach der Preisangabenverordnung, die ihrerseits für den Bereich der Telekommunikation keine Ausnahme vorsieht.
4. Das Berufungsgericht hat die in Rede stehenden Werbemaßnahmen nicht als Leistungsangebot i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV, sondern lediglich als Werbung i. S. d. § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 PAngV angesehen. Diese Beurteilung widerspricht der Rechtsprechung des BGH, wonach als Leistungsangebot Ankündigungen genügen, die so konkret gefasst sind, dass sie nach der Auffassung des Verkehrs den Abschluss eines Geschäfts auch aus der Sicht des Kunden ohne weiteres zulassen (vgl. BGH, Urt. v. 4.3.1982 - I ZR 30/80, MDR 1982, 823 = GRUR 1982, 493 [494] = WRP 1982, 411 - Sonnenring; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 75/81, MDR 1984, 25 = GRUR 1983, 658 [659 f.] - Hersteller-Preisempfehlung in Kfz-Händlerwerbung; Urt. v. 23.6.1983 - I ZR 109/81, MDR 1984, 117 = GRUR 1983, 661 [662] = WRP 1983, 559 - Sie sparen 4 000. DM; vgl. auch Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 1 PAngV Rz. 25 f. m. w. N.). Denn die im Zusammenhang mit einer konkreten Dienstleistung beworbene Telefonnummer ermöglicht es dem Verbraucher, mit deren Wahl auf die angebotene Dienstleistung unmittelbar zuzugreifen.
Der Umstand, dass der Beklagten damit jegliche Werbung für ihren Auskunftsdienst unter Angabe der Nummer 11833, die keine Preisangabe enthält, untersagt ist, rechtfertigt entgegen der Auffassung des Berufungsgerichts keine abweichende Beurteilung. Insoweit handelt es sich lediglich um die Folge dessen, dass eine solche Werbung der Beklagten ihren Adressaten immer auch schon die Möglichkeit des unmittelbaren Zugriffs auf die beworbene Dienstleistung eröffnet und damit stets das in § 1 Abs. 1 S. 1 Fall 1 PAngV besonders geschützte Informationsinteresse der Verbraucher betroffen ist. Der Beklagten bleibt es unbenommen, ihr Unternehmen mit seinem Geschäftsbereich allgemein zu bewerben, ohne dass sich hieraus eine Verpflichtung zur Angabe von Preisen ergibt (§ 1 Abs. 1 S. 1 Fall 2 PAngV).
5. Die Werbesendungen der Beklagten im Fernsehen stellen - anders als diejenigen im Hörfunk - keine nach § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 PAngV a. F.) ohne Angabe von Preisen zulässigen mündlichen Angebote dar. Dass die Preisangabenverordnung die über Bildschirm erfolgenden Angebote nicht als mündliche Angebote behandelt, erschließt sich aus ihren § 4 Abs. 4, § 5 Abs. 1 S. 3, wo als Ort des Leistungsangebots neben den Printmedien auch die "Bildschirmanzeige" ausdrücklich erwähnt wird (vgl. Völker, Preisangabenrecht, 2. Aufl., § 4 PAngV Rz. 32, § 5 PAngV Rz. 19).
6. Zweck der Preisangabenverordnung ist es, durch eine sachlich zutreffende und vollständige Verbraucherinformation Preiswahrheit und Preisklarheit zu gewährleisten und durch optimale Preisvergleichsmöglichkeiten die Stellung der Verbraucher gegenüber Handel und Gewerbe zu stärken und den Wettbewerb zu fördern (st. Rspr.; vgl. BGH, Urt. v. 28.11.1996 - I ZR 197/94, MDR 1997, 964 = GRUR 1997, 767 [769] = WRP 1997, 735 - Brillenpreise II; Urt. v. 25.2.1999 - I ZR 4/97, MDR 1999, 1216 = GRUR 1999, 762 [763] = WRP 1999, 845 - Herabgesetzte Schlussverkaufspreise). Ihre Bestimmungen weisen damit Wettbewerbsbezug auf, weshalb Verstöße gegen sie zugleich den Tatbestand des § 1 UWG erfüllen.
Die vom Kläger beanstandete Verhaltensweise der Beklagten berührt auch wesentliche Belange der Verbraucher i. S. d. § 13 Abs. 2 Nr. 3 S. 2 UWG, da sie deren Interessen nicht lediglich am Rande betrifft.
Für die vorliegende Entscheidung ist es entgegen dem Vorbringen der Revisionserwiderung in der mündlichen Verhandlung unerheblich, dass der Bundesgesetzgeber derzeit den Erlass einer sondergesetzlichen Regelung beabsichtigt, mit der für bestimmte Telefon-Mehrwertdienste, zu denen der von der Beklagten betriebene Auskunftsdienst nicht gehört, eine Verpflichtung zur Mitteilung des vom Verbraucher zu zahlenden Preises vor Beginn der Entgeltpflichtigkeit eingeführt werden soll (vgl. Beschlussempfehlung und Bericht des Ausschusses für Wirtschaft und Arbeit v. 4.6.2003, BT-Drucks. 15/1126, 5).
7. Die vom Kläger u. a. beanstandete Hörfunkwerbung, für welche als mündliches Angebot gem. § 9 Abs. 1 Nr. 4 PAngV keine Verpflichtung zur Angabe des Preises besteht, verstößt auch nicht gegen § 312c Abs. 1 S. 1 Nr. 1 BGB i. V. m. § 1 Abs. 1 Nr. 6 BGB-InfoV (vormals: § 2 Abs. 2 Nr. 5 FernAbsG). Eine im Sinne dieser Bestimmungen rechtzeitige Information erfordert unter Berücksichtigung der insoweit maßgeblichen konkreten Umstände, unter denen die Beklagte ihre Leistung erbringt (vgl. Begründung des Regierungsentwurfs eines Gesetzes über Fernabsatzverträge und andere Fragen des Verbraucherrechts sowie zur Umstellung von Vorschriften auf Euro, BT-Drucks. 14/2658, 38), noch keine Information der Kunden über die zu zahlenden Preise bereits im Rahmen einer Werbemaßnahme, mag diese auch das Angebot konkret bezeichnen. Eine Offenlegung der Preise unmittelbar nach der Kontaktaufnahme durch den Kunden genügt (Wendehorst in MünchKomm/BGB, 4. Aufl., § 2 FernAbsG Rz. 32, Bd. 2a § 312c Rz. 26; a. A. Micklitz in Micklitz/Reich, Die Fernabsatzrichtlinie im deutschen Recht, 1998, S. 15; Fuchs, ZIP 2000, 1273 [1276]).
8. Die beanstandete Hörfunkwerbung der Beklagten kann im Hinblick auf den gestellten Klageantrag auch nicht als irreführend i. S. d. § 3 UWG untersagt werden.
III. Nach allem war auf die Revision des Klägers das Urteil des Berufungsgerichts unter Zurückweisung des Rechtsmittels im Übrigen überwiegend aufzuheben und dementsprechend das Urteil des LG wieder herzustellen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 92 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Fundstellen
Haufe-Index 982546 |
NJW 2003, 3343 |
BGHR 2003, 1343 |
EBE/BGH 2003, 317 |
CR 2003, 816 |
EWiR 2004, 31 |
GRUR 2003, 971 |
JR 2004, 234 |
WM 2004, 43 |
WuB 2004, 261 |
AfP 2004, 73 |
MDR 2004, 288 |
WRP 2003, 1347 |
K&R 2003, 568 |
MMR 2003, 783 |
LMK 2004, 91 |