Entscheidungsstichwort (Thema)
Mietvorauszahlung: Wirkung im Konkurs
Leitsatz (redaktionell)
Eine schon im Mietvertrag vereinbarte Mietvorauszahlung, die zum Aufbau eines Hauses verwendet wurde (Baukostenzuschuß), ist auch nach Eröffnung des Konkursverfahrens über das Vermögen des Vermieters dem Konkursverwalter gegenüber unbeschränkt wirksam.
Normenkette
KO § 21 Abs. 2
Fundstellen
Haufe-Index 537963 |
BGHZ, 202 |
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