Leitsatz (amtlich)
Aus einer vor Inkrafttreten der UWG-Novelle am 1. August 1994 abgegebenen, räumlich nicht beschränkten Unterwerfungserklärung kann ein Gläubiger vorgehen, auch wenn der erneute Verstoß nicht geeignet ist, den Wettbewerb auf dem räumlichen Markt zu beeinträchtigen, auf dem der Gläubiger tätig ist, und diesem daher kein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zustünde. Ein Wegfall der Geschäftsgrundlage mit der Folge der Möglichkeit der fristlosen Kündigung der Unterwerfungserklärung kommt nur in Betracht, wenn der Unterlassungsanspruch, der mit der Unterwerfungserklärung ausgeräumt werden sollte, infolge der Gesetzesänderung entfallen ist.
Normenkette
UWG § 13 Abs. 2 Nr. 1; BGB § 242
Verfahrensgang
Tenor
Auf die Revisionen der Klägerinnen wird das Urteil des 6. Zivilsenats des Oberlandesgerichts Köln vom 29. August 1997 aufgehoben.
Die Berufung der Beklagten gegen das Urteil der 31. Zivilkammer des Landgerichts Köln vom 11. Januar 1996 wird zurückgewiesen.
Die Kosten der Rechtsmittel hat die Beklagte zu tragen.
Von Rechts wegen
Tatbestand
Die Klägerinnen gehören zur Media-Markt/Saturn-Gruppe. Die zu dieser Gruppe zählenden Unternehmen betreiben in zahlreichen deutschen Städten, darunter in Regensburg (Klägerin zu 1) und Saarbrücken (Klägerin zu 2), den Einzelhandel mit Elektro- und Elektronikgeräten. Die Beklagte ist ein bundesweit tätiges Unternehmen, das unter der Bezeichnung „ProMarkt” in verschiedenen Städten Geräte der Unterhaltungselektronik an Endverbraucher veräußert.
Im Hinblick auf eine im „Wochenblatt Regensburg” vom 12. Januar 1994 erschienene Werbeanzeige verpflichtete sich die Beklagte mit Schreiben vom 16. Februar 1994 strafbewehrt gegenüber der Klägerin zu 1,
es zu unterlassen, im geschäftlichen Verkehr zu Wettbewerbszwecken in der Werbung für Artikel der Unterhaltungselektronik höherwertige Artikel abzubilden, als textlich beworben und/oder tatsächlich zu den angegebenen Preisen verkauft werden.
Wegen einer im „Saarbrückener Wochenspiegel” vom 13. Oktober 1994 erschienenen Werbung gab die Beklagte, nachdem sie von der Klägerin zu 2 abgemahnt worden war, am 7. November 1994 eine im wesentlichen gleichlautende, ebenfalls strafbewehrte Unterlassungserklärung ab.
In einer Werbebeilage zu den „Lübecker Nachrichten” vom 4. Januar 1995 bewarb die Beklagte einen Philips-Farbfernseher Modell 14-151. Neben den textlichen Angaben zu dem beworbenen Gerät befand sich eine Abbildung des – höherwertigen – Fernsehgeräts Philips 14-155.
Die Klägerinnen haben darin einen Verstoß gegen die ihnen gegenüber abgegebenen Unterwerfungserklärungen gesehen und die vereinbarten Vertragsstrafen in Höhe von 7.500 DM (Klägerin zu 1) und 8.000 DM (Klägerin zu 2) geltend gemacht.
Die Beklagte ist dem entgegengetreten. Sie hat die Ansicht vertreten, die Werbebeilage zu den „Lübecker Nachrichten”, die – unstreitig – nur im Raum Lübeck verteilt worden sei, betreffe allenfalls Mitbewerber in Lübeck, nicht aber die in Regensburg bzw. Saarbrücken ansässigen Klägerinnen. Eine bundesweite Unterlassungsverpflichtung lasse sich den Unterwerfungserklärungen nicht entnehmen.
Das Landgericht hat die Beklagte antragsgemäß verurteilt. Auf die Berufung der Beklagten hat das Oberlandesgericht die Klagen abgewiesen.
Mit den (zugelassenen) Revisionen erstreben die Klägerinnen die Wiederherstellung des landgerichtlichen Urteils. Die Beklagte beantragt, die Revisionen zurückzuweisen.
Entscheidungsgründe
I. Das Berufungsgericht hat die Klagen als unbegründet abgewiesen. Hierzu hat es ausgeführt:
Zwar habe die Beklagte mit der beanstandeten Werbung vom 4. Januar 1995 für ein Philips-Fernsehgerät gegen die zwischen den Parteien bestehenden und regional unbegrenzt geltenden Unterlassungsverträge verstoßen. Dem Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 1 stehe aber infolge der zum 1. August 1994 in Kraft getretenen Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der in Lübeck begangene Verstoß gegen § 3 UWG in keiner denkbaren Weise geeignet sei, den Wettbewerb der in Regensburg ansässigen Klägerin zu 1 nachteilig zu beeinflussen. Die Klägerin zu 1 sei daher ungeachtet ihrer Zugehörigkeit zu einer bundesweit auf demselben Markt tätigen Unternehmensgruppe weder als unmittelbar Betroffene noch nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG n.F. zur Verfolgung des erneuten Wettbewerbsverstoßes der Beklagten berechtigt. In einem solchen Fall sei das Vertragsstrafebegehren treuwidrig, das sich auf einen vor der Gesetzesänderung zustande gekommenen Unterlassungsvertrag stütze.
Dem Vertragsstrafeverlangen der in Saarbrücken ansässigen Klägerin zu 2 stehe ebenfalls der Einwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, auch wenn der Unterlassungsvertrag, auf den das Zahlungsbegehren gestützt sei, erst nach Inkrafttreten der Neufassung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG zustande gekommen sei. Denn bei Abschluß des Unterlassungsvertrages vom 7. November 1994 habe die Diskussion um die Gesetzesänderung und um die Mehrfachverfolgung desselben Wettbewerbsverstoßes durch jeweils nur regional beschränkt tätige, in einem Konzern zusammengeschlossene Schwestergesellschaften gerade erst begonnen.
II. Diese Beurteilung hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Die Revisionen führen zur Aufhebung des Berufungsurteils und zur Wiederherstellung des den Klagen stattgebenden landgerichtlichen Urteils.
1. Mit Recht ist das Berufungsgericht davon ausgegangen, daß die gegenüber den Klägerinnen abgegebenen Unterwerfungserklärungen den neuen Sachverhalt – Werbebeilage zu den „Lübecker Nachrichten” – erfassen.
Das Berufungsgericht hat zunächst den beiden Unterwerfungserklärungen im Wege der Auslegung entnommen, daß ihre Reichweite regional nicht begrenzt ist. Dies ist revisionsrechtlich nicht zu beanstanden. Vertragsstrafeversprechen sind grundsätzlich nach den allgemeinen Regeln auszulegen (vgl. BGH, Urt. v. 20.6.1991 – I ZR 277/89, GRUR 1992, 61, 62 = WRP 1991, 654 – Preisvergleichsliste I; Urt. v. 9.11.1995 – I ZR 212/93, GRUR 1996, 290, 291 = WRP 1996, 199 – Wegfall der Wiederholungsgefahr I; Urt. v. 17.7.1997 – I ZR 40/95, GRUR 1997, 931, 932 = WRP 1997, 1067 – Sekundenschnell). Im Streitfall spricht für die Auslegung des Berufungsgerichts schon der Wortlaut der abgegebenen Erklärungen, der keinerlei Anhalt für eine räumliche Beschränkung bietet. Ferner hat das Berufungsgericht in der Werbebeilage zu den „Lübecker Nachrichten”, in der ein höherwertiges Fernsehgerät als das im Text beschriebene abgebildet war, eine Zuwiderhandlung gegen die Unterlassungsverträge gesehen. Auch diese Beurteilung begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Ihr steht – anders als die Revisionserwiderung meint – auch der regelmäßig mit der Abgabe derartiger Erklärungen verfolgte Zweck nicht entgegen, einen gesetzlichen Unterlassungsanspruch durch einen vereinfacht durchsetzbaren und strafbewehrten vertraglichen Anspruch zu ersetzen (vgl. BGH, Urt. v. 5.3.1998 – I ZR 202/95, GRUR 1998, 953, 954 = WRP 1998, 743 – Altunterwerfung III). Denn dem Umstand, daß die Klägerinnen jeweils nur regional begrenzt tätig sind, kann nicht ohne weiteres entnommen werden, sie hätten nur an einem räumlich eingeschränkten Unterlassungstitel ein schützenswertes Interesse.
2. Ebenfalls zutreffend hat das Berufungsgericht angenommen, daß das gegenüber der Klägerin zu 1 abgegebene Unterlassungsversprechen vom 16. Februar 1994 auch noch nach Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG im Rahmen der UWG-Novelle 1994 Bestand hatte, also weder durch einen Wegfall der Geschäftsgrundlage noch durch außerordentliche Kündigung untergegangen war. Aus der Senatsentscheidung „Altunterwerfung I” (BGHZ 133, 316, 326) ergibt sich, daß die Auflösung eines Unterlassungsvertrages aufgrund eines mit der Gesetzesänderung zum 1. August 1994 zusammenhängenden Verlustes der Aktivlegitimation, wie ihn die Beklagte auch im Streitfall behauptet, jedenfalls eine – ex nunc wirkende – Gestaltungserklärung voraussetzt (vgl. auch BGHZ 133, 331, 337 – Altunterwerfung II; BGH GRUR 1998, 953, 954 – Altunterwerfung III). Nach den Feststellungen des Berufungsgerichts hat die Beklagte die Kündigung des Unterlassungsvertrages aber erst am 26. April 1996 erklärt. Diese mehr als ein Jahr nach Erscheinen der beanstandeten Werbebeilage abgegebene Kündigungserklärung konnte auf die Verwirkung einer Vertragsstrafe im Januar 1995 keinen Einfluß mehr haben. Ob die Geschäftsgrundlage für den im Februar 1994 geschlossenen Unterlassungsvertrag entfallen ist und der Beklagten ein außerordentliches Kündigungsrecht zustand, das sie rechtzeitig ausgeübt hat, konnte das Berufungsgericht daher in diesem Zusammenhang offenlassen.
3. Nicht frei von Rechtsfehlern ist aber die weitere Annahme des Berufungsgerichts, das Vertragsstrafebegehren der Klägerin zu 1 stelle mit Blick auf die Gesetzesänderung vom 1. August 1994 eine unzulässige Rechtsausübung dar und verstoße daher gegen Treu und Glauben.
a) Das Berufungsgericht hat zu Unrecht auf die fehlende Befugnis der Klägerin zu 1 abgestellt, in einem (neuen) Erkenntnisverfahren gegen die – ausschließlich im Raum Lübeck verbreitete – Werbebeilage vom 4. Januar 1995 vorzugehen. Wie die Revision mit Recht geltend macht, kommt es für eine Verwirkung der versprochenen Vertragsstrafe nicht darauf an, ob die beanstandete Werbung vom Januar 1995 einen – prozessual durchsetzbaren – Unterlassungsanspruch der Klägerin zu 1 begründet. Entscheidend ist, ob die beanstandete Wettbewerbshandlung einen Verstoß gegen den zwischen der Klägerin zu 1 und der Beklagten zustande gekommenen und fortbestehenden Unterlassungsvertrag darstellt. Dies ist – wie oben (unter II.1 und 2) dargelegt – grundsätzlich der Fall.
b) Allerdings hat es der Senat bei einer Fallkonstellation, in der die Verbandsklagebefugnis des auf Erfüllung eines Vertragsstrafeversprechens klagenden Unterlassungsgläubigers aufgrund der Änderung des § 13 Abs. 2 Nr. 2 UWG im Rahmen der UWG-Novelle 1994 vollständig entfallen war, als unbillig angesehen, den Gegner weiterhin an dem Unterlassungsversprechen festzuhalten. Der auf die Grundsätze von Treu und Glauben (§ 242 BGB) gestützte und nur ausnahmsweise anzunehmende Wegfall der Bindungswirkung beruhte im wesentlichen auf der Überlegung, daß dem Gläubiger das Vorgehen aus einem nicht rechtzeitig gekündigten Vertragsstrafeversprechen dann verwehrt sein müsse, wenn ihm der durch die Unterwerfungserklärung gesicherte Anspruch eindeutig nicht mehr zusteht (vgl. BGHZ 133, 316, 329 – Altunterwerfung I). Denn es stünde weder mit dem mit der Rechtsänderung verfolgten Ziel noch mit der Funktion der Unterwerfungserklärung als eines in seinen Wirkungen dem gerichtlichen Unterlassungstitel angenäherten Instrument in Einklang, wenn der seines gesetzlichen Unterlassungsanspruchs eindeutig beraubte Gläubiger für vor der Kündigung liegende Verstöße noch Vertragsstrafe beanspruchen könnte.
c) Im Streitfall liegen diese Voraussetzungen nicht vor. Der mit der Unterwerfungserklärung der Klägerin zu 1 gesicherte Anspruch ist durch die UWG-Novelle 1994 nicht entfallen, da sie Werbemaßnahmen der Beklagten in demselben Markt betraf, in dem auch die Klägerin zu 1 tätig ist. Hätte die Klägerin zu 1 diesen Anspruch gerichtlich geltend machen müssen, hätte sie nicht nur einen regional begrenzten, sondern einen bundesweit geltenden und durchsetzbaren Unterlassungstitel erstreiten können (vgl. BGH, Urt. v. 10.12.1998 – I ZR 141/96, GRUR 1999, 509, 510 = WRP 1999, 421 – Vorratslücken; Urt. v. 6.4.2000 – I ZR 76/98, Umdruck S. 18 – Mißbräuchliche Mehrfachverfolgung, zur Veröffentlichung in BGHZ bestimmt). Auch die Neuregelung der Klagebefugnis der Mitbewerber in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG hat nicht dazu geführt, daß wettbewerbsrechtliche Ansprüche, für die ein Wettbewerber nach § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG klagebefugt ist, entsprechend seinem räumlichen Tätigkeitsbereich beschränkt sind (BGH GRUR 1999, 509, 510 – Vorratslücken). Gegen die Vollstreckung eines inhaltsgleichen, regional unbeschränkten Unterlassungstitels in Gestalt eines Urteils könnte sich die Beklagte daher auch nicht erfolgreich mit einer Vollstreckungsabwehrklage (§ 767 ZPO) wenden. Unter diesen Umständen bestehen aber – auch unter dem Gesichtspunkt von Treu und Glauben – keine Bedenken gegen die Annahme einer fortbestehenden Bindungswirkung des von der Beklagten eingegangenen Vertragsstrafeversprechens.
d) Auf die vom Berufungsgericht in den Mittelpunkt gestellte Frage, ob die Klägerin zu 1 wegen der Lübecker Werbung mit Erfolg ein neues Erkenntnisverfahren anstrengen und einen (neuen) Unterlassungstitel erstreiten könnte, kommt es demgegenüber nicht an. Ebensowenig wie ein Unterlassungstitel einer räumlichen Beschränkung unterworfen wäre, ist die Durchsetzung eines Vertragsstrafeversprechens davon abhängig, daß dem Gläubiger auch hinsichtlich der Zuwiderhandlung ein gesetzlicher Unterlassungsanspruch zusteht.
4. Entsprechendes gilt für das Vertragsstrafeverlangen der Klägerin zu 2, das sogar auf einem erst nach Inkrafttreten der UWG-Novelle 1994, nämlich im November 1994, geschlossenen Unterlassungsvertrag beruht. Eine Einschränkung der Reichweite der in Kenntnis der Neuregelung der Klagebefugnis in § 13 Abs. 2 Nr. 1 UWG abgegebenen regional unbegrenzten Unterwerfungserklärung kommt in diesem Fall erst recht nicht in Betracht.
III. Danach ist das angefochtene Urteil aufzuheben. Die Berufung der Beklagten gegen das der Klage stattgebende landgerichtliche Urteil ist zurückzuweisen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 91 Abs. 1, § 97 Abs. 1 ZPO.
Unterschriften
Erdmann, Starck, Bornkamm, Pokrant, Büscher
Veröffentlichung
Veröffentlicht am 06.07.2000 durch Führinger Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle
Fundstellen
Haufe-Index 556179 |
BB 2000, 2328 |
DB 2001, 531 |
NJW 2000, 3645 |
BGHR |
EWiR 2001, 137 |
GRUR 2001, 85 |
Nachschlagewerk BGH |
WM 2001, 52 |
WuB 2001, 705 |
WRP 2000, 1404 |