Leitsatz (amtlich)
›Bei einseitiger Erledigungserklärung kommt es für den Ausspruch des Gerichts, daß die Hauptsache erledigt ist, darauf an, ob die Klage im Zeitpunkt des nach ihrer Zustellung eingetretenen erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Klarstellung zu BGH NJW 1982, 767 und BGHZ 83, 12).‹
Verfahrensgang
Tatbestand
Die Klägerin errichtete im Auftrag der Beklagten ein Wohnhaus. In dem zwischen den Parteien am 9./11. Juni 1972 abgeschlossenen Bauvertrag hatten sie Geltung der VOB/B vereinbart. Unter dem 31. Dezember 1972 erteilte die Klägerin eine erste Abrechnung. Aufgrund von Einwendungen der Beklagten ersetzte sie die Schlußrechnung durch eine neue, nicht vor dem 31. Dezember 1974 erteilte Abrechnung, nach der die Klägerin noch 14.236,35 DM zu fordern hatte.
Über diesen Betrag zuzüglich Zinsen hat die Klägerin gegen die Beklagten Ende 1975 einen Zahlungsbefehl beantragt, der am 2. Januar 1976 erlassen und den Beklagten am 7. Januar 1976 zugestellt wurde. Mit ihrem rechtzeitig erhobenen Widerspruch gegen den Zahlungsbefehl haben die Beklagten lediglich geltend gemacht, der Klägerin nichts mehr zu schulden. Vor dem Landgericht, an das der Rechtsstreit auf Antrag der Klägerin verwiesen worden war, hat die Klägerin zwar ihre Klage mit Schriftsatz vom 4. Oktober 1976 begründet. Sie hat dann aber die Sache zunächst nicht weiter betrieben, nach ihrem Vortrag wegen außergerichtlicher Vergleichsverhandlungen. Ein auf den 12. Oktober 1976 anberaumter Termin zur mündlichen Verhandlung wurde auf ihren Antrag ohne Bestimmung eines neuen Termins aufgehoben.
Im August 1980 erhoben die Beklagten ihrerseits wegen eines Kostenvorschusses zur Mängelbeseitigung Klage gegen die Klägerin auf Zahlung von 27.009,35 DM zuzüglich Zinsen (Zwischenprozeß). Gegenüber dieser Forderung hat die Klägerin mit Schriftsatz vom 26. August 1980 mit ihrer restlichen Werklohnforderung aufgerechnet. Dieser Rechtsstreit ist aufgrund eines Urteils des Oberlandesgerichts Celle vom 16. November 1982 rechtskräftig beendet. Die zur Aufrechnung gestellte Gegenforderung der Klägerin hat das Oberlandesgericht mit 10.146,18 DM zugunsten der Klägerin berücksichtigt und sie im übrigen für unbegründet erachtet.
Inzwischen hatten die Beklagten im vorliegenden Rechtsstreit mit Schriftsatz vom 22. Februar 1982, in dem sie erstmals die Einrede der Verjährung erhoben haben, beantragt, Termin zur mündlichen Verhandlung zu bestimmen.
Das Landgericht hat darauf entsprechend einem Antrag der Klägerin mit Beschluß vom 24. Mai 1982 das Verfahren bis zur rechtskräftigen Entscheidung des Zwischenprozesses ausgesetzt.
Im Termin zur mündlichen Verhandlung vom März 1983 hat dann die Klägerin die Klage in Höhe von 4.090,17 DM zuzüglich Zinsen zurückgenommen und im übrigen, d.h. wegen der restlichen 10.146,18 DM zuzüglich Zinsen im Hinblick auf die im Zwischenprozeß erklärte Aufrechnung für erledigt erklärt. Die Beklagten haben weiterhin Klagabweisung beantragt.
Das Landgericht hat durch Urteil ausgesprochen, daß der Rechtsstreit, soweit die Klage nicht zurückgenommen worden war, in der Hauptsache erledigt ist. Die Kosten des Verfahrens hat es zu 1/4 der Klägerin, zu 3/4 den Beklagten auferlegt. Die hiergegen gerichtete Berufung der Beklagten blieb ohne Erfolg. Das Oberlandesgericht hat lediglich die Kostenentscheidung des Landgerichts dahin abgeändert, daß von den Kosten des ersten Rechtszuges die Klägerin 3/20, die Beklagten 17/20 zu tragen haben.
Mit ihrer - zugelassenen - Revision, die die Klägerin zurückzuweisen bittet, verfolgen die Beklagten ihren Klagabweisungsantrag weiter.
Entscheidungsgründe
Nach Auffassung des Berufungsgerichts hat das Gericht im Falle der einseitigen Erledigungserklärung zu prüfen, ob die Klageforderung bis zu dem Zeitpunkt bestanden hat, in dem das Ereignis eintrat, das nach Rechtsauffassung des Klägers zur Erledigung der Hauptsache geführt hat. Maßgebend für die Beurteilung der Rechtslage sei also der Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses. Nicht von Bedeutung sei hingegen der Zeitpunkt der Zustellung der Klage, denn eine Klage könne ursprünglich, bei Klageerhebung, unzulässig oder unbegründet gewesen, aber später zulässig bzw. begründet worden sein. Ebensowenig komme es auf den Zeitpunkt der Erledigungserklärung an. Denn dann sei die Klage in aller Regel unzulässig oder unbegründet, weil sie eben durch das zur Erledigung führende Ereignis unzulässig oder unbegründet geworden sei.
Im vorliegenden Fall sei die im Zwischenprozeß mit Schriftsatz vom 26. August 1980 erklärte Aufrechnung der tatsächliche Vorgang, der zur Erledigung der Hauptsache geführt habe, also das erledigende Ereignis. Bis zu dieser Aufrechnung sei die Klage jedenfalls in Höhe des Betrages von 10.146,18 DM begründet gewesen. Da die Beklagten vor dem erledigenden Ereignis weder die Verjährung noch ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht hätten, könne offen bleiben, ob ihnen diese Einreden zugestanden hätten.
Dagegen wendet sich die Revision der Beklagten - bis auf eine geringfügige Korrektur bei der Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszugs - ohne Erfolg.
1. Wenn ein Kläger die Hauptsache einseitig für erledigt erklärt, der Beklagte dem aber widerspricht und Klageabweisung beantragt, hat das Gericht, wie es auch hier geschehen ist, durch Urteil darüber zu entscheiden, ob die Erledigung eingetreten ist oder nicht (BGHZ 83, l2, 13 m.N.). Dabei kommt es hier auf den Meinungsstreit über die Rechtsnatur der einseitigen Erledigungserklärung nicht an (vgl. zum Meinungsstand die Nachweise BGH NJW 1982, 767, 768).
2. Das Berufungsgericht hat auch zu Recht die gegen den Ausspruch der Erledigung durch das Landgericht gerichtete Berufung der Beklagten zurückgewiesen, weil die Klage bei Eintritt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war und weil sie eben durch dieses Ereignis unbegründet geworden ist.
a) Der Bundesgerichtshof hat in ständiger Rechtsprechung ausgesprochen, daß Erledigung dann eintritt und auf einseitige Erledigungserklärung des Klägers durch Urteil auszusprechen ist, wenn eine "ursprünglich" zulässige und begründete Klage nach Rechtshängigkeit gegenstandslos wird (BGHZ 37, 137, 142; 79, 275, 276; BGH NJW 1961, 1210, 1211; 1965, 537; NJW 1969, 237; 1981, 686 Nr. 11; Urteile vom 11. Mai 1976 - VI ZR 210/73 -; VersR 1976, 954 und vom 15. Januar 1980 - VI ZR 191/78 = VersR 1980, 384, 385).
b) Dabei ist dem Berufungsgericht darin zu folgen, daß "ursprüngliche" Zulässigkeit und Begründetheit nicht als Aussage für den Zeitpunkt der Rechtshängigkeit zu verstehen ist. Vielmehr kann sich grundsätzlich eine zunächst unzulässige oder unbegründete Klage "erledigen", wenn sie nur später, nämlich im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet war (Habscheid, JZ 963, 624, 631). Davon gehen auch mehrere Entscheidungen des Bundesgerichtshofes aus, so die Senatsentscheidung NJW 1969, 237, nach der es darauf ankommt, ob die Klage "vor dem angeblich erledigenden Ereignis" schon unzulässig oder unbegründet war, und die in diesem Sinne auf die "ursprüngliche" Unbegründetheit oder Unzulässigkeit der Klage abstellt (ähnlich BGHZ 37, 137, 142; BGH NJW 1965, 537; 1975, 539, 540; VersR 1976, 954, 955). Entscheidungen des Bundesgerichtshofs, die das nicht deutlich werden lassen (z.B. Urteil vom 14. Mai 1979 - II ZR 15/79 = LM ZPO § 91 a Nr. 39 = WM 1979, 1129; BGH NJW 1965, 1597; VersR 1980, 384, 385) hatten nach der Fallgestaltung keinen Anlaß, auf die Fragestellung einzugehen.
c) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs muß die Klage aber auch nicht länger als bis zum erledigenden Ereignis zulässig und begründet sein (BGH NJW 1965, 537; NJW 1969, 237; VersR 1976, 954, 955). In all diesen Fällen war die Klage im Zeitpunkt des erledigenden Ereignisses zulässig und begründet und sie wurde eben durch dieses Ereignis unzulässig oder unbegründet. Ein späterer Zeitpunkt, also z.B. der der Erledigungserklärung kommt auch nicht in Betracht. Die materielle Erledigung der Klage, also das erledigende Ereignis, muß immer vor der Erledigungserklärung liegen. Diese betrifft also notwendig eine Klage, die zur Zeit der Abgabe der Erledigungserklärung nicht mehr zulässig oder nicht mehr begründet ist, und zwar weil sie materiell bereits erledigt ist (vgl. auch BGHZ 83, 12, 13).
Etwas anderes ergibt sich auch nicht aus der Entscheidung NJW 1982, 767 (= VersR 1982, 295). Auch in diesem Fall hatte bereits das erledigende Ereignis (die Entfernung eines Anschlags am schwarzen Brett) und nicht erst die Erledigungserklärung die Klage unzulässig bzw. unbegründet gemacht. Im Zusammenhang der Entscheidungsgründe kann dieses Urteil also nicht anders verstanden werden als die - auch dort - zitierte sonstige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs. Der angeführte Zeitpunkt "bis zur Erledigungserklärung" bezieht sich ersichtlich nur auf die prozessuale Lage und nicht auf die Frage der materiellen Erledigung.
d) Die in diesem Sinne zu verstehende ständige Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs entspricht auch den Interessen beider Parteien. Der Kläger soll sich nicht den Folgen einer unzulässigen oder unbegründeten Klage, etwa nachdem sich ihre Aussichtslosigkeit herausgestellt hat, zu Lasten des Beklagten durch einseitige Erledigungserklärung entziehen dürfen. Dem Beklagten andererseits sollen zu Lasten des Klägers keine prozessualen Vorteile daraus erwachsen, daß die Klage nachträglich unzulässig oder unbegründet wird, sei es durch ein Verhalten des Beklagten, sei es durch ein sonstiges Ereignis, das das in diesem Zeitpunkt noch berechtigte Klagebegehren gegenstandslos macht (zur Interessenlage ähnlich Habscheid, JZ 1963, 624, 629 f). Gerade um diesen Interessen beider Parteien gerecht zu werden, kann jede Partei einen streitigen Ausspruch über die Erledigung oder Nichterledigung erzwingen, ohne daß hierfür ein besonderes und weiteres Rechtsschutzbedürfnis erforderlich wäre (BGHZ 83, 12; NJW 1982, 767 m.w.N.). Auch aus dieser, dem Rechtsinstitut zugrunde liegenden Interessenlage folgt im übrigen, daß als maßgeblicher Zeitpunkt nur der des erledigenden Ereignisses gesehen werden kann.
3. Danach hat das Berufungsgericht die Klage zutreffend als erledigt angesehen. Die Erledigung ist materiell eingetreten durch die begründete Aufrechnung der streitgegenständlichen Werklohnforderung mit ebenfalls begründeten Gegenforderungen der Beklagten ("erledigendes Ereignis"). Daß die Erledigung durch die Klägerin selbst herbeigeführt wurde, ist dabei nicht schädlich, denn die Aufrechnung ist einer Zahlung durch die Beklagten gleich zu erachten. Sie stellt sachlich nichts anderes als eine Zwangserfüllung durch Verrechnung dar. Da die Klage bis zu diesem Zeitpunkt zulässig und begründet war, ist somit Erledigung eingetreten, ohne daß es auf die Frage der Verjährung oder eines Zurückbehaltungsrechts ankäme, denn entsprechende Einreden waren im Prozeß jedenfalls bis zu diesem Zeitpunkt nicht erhoben.
Zu Unrecht meint die Revision, das Berufungsgericht habe die Erledigungserklärung der Klägerin im Sinne eines Klageverzichts oder einer Klagerücknahme umdeuten müssen. Es besteht keinerlei Anlaß, der Prozeßhandlung einer anwaltschaftlich vertretenen Partei, die sich ausdrücklich auf ein nicht verwechselbares prozeßrechtliches Rechtsinstitut bezieht, einen anderen Sinn beizumessen, als sie nach ihrem Wortlaut hat.
Die Revision ist daher mit der Kostenfolge aus § 97 ZPO zurückzuweisen. Lediglich die vom Berufungsgericht vorgenommene Korrektur der Entscheidung über die Kosten des ersten Rechtszuges ist rückgängig zu machen. Sie beruht darauf, daß das Berufungsgericht die Auffassung vertritt, bei einseitiger Erledigungserklärung verringere sich der Streitwert nicht. Der Senat hält demgegenüber an der gefestigten Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs fest, wonach in diesem Falle der Streitwert regelmäßig in der Höhe der bis zur Erledigungserklärung entstandenen Kosten besteht (BGH NJW 1961, 1210 Nr. 10; 1982, 768 Nr. 13 m.w.N.). Eine vom Regelfall abweichende Beurteilung ist hier nicht geboten.
Fundstellen
Haufe-Index 2992759 |
NJW 1986, 588 |
BauR 1985, 353 |
ZIP 1985, 833 |
JuS 1986, 737 |